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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;Norm
BAO §20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Kramer und sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des F und weiterer 10 Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der OÖ LReg vom 7. Februar 1992, Zl.BauR-0100075/9-1991 Ho/Lan, betr Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen (mP: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der Landeshauptstadt Linz S 12.500,-- binnen zwei Wochen zu gleichen Teilen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1984 wurde für die von einer Bausperre erfaßten Grundstücke mit den Grundstücksnummern 613/9, 613/10, 613/11 und 613/12, die Bauplatzbewilligung erteilt. Vor Erlassung der Bausperre war die Bebauung in diesem Bereich durch keinen Bebauungsplan geregelt. Mit 14. April 1987 wurde der Bebauungsplan Nr. W 105 rechtswirksam und die Bausperre trat außer Kraft. Dieser Bebauungsplan wurde durch den ab 9. Februar 1988 rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan Nr. W 105/7 ersetzt. Der Bebauungsplan W 105 wies im südlichen und westlichen Bereich der Grundstücke eine öffentliche Verkehrsfläche, der Bebauungsplan W 105/7 überdies auch die Fahrbahn- und Gehsteigbreite gesondert aus.
Die Bauarbeiten hinsichtlich des Gehsteiges wurden am 5. Juni 1986 abgeschlossen. Dieser hat - wie im Bebauungsplan Nr. W 105/7 ausgewiesen - im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. 613/9 eine Breite von 1,5 m und entlang der westlichen Grundstücksgrenze eine Breite von 1 m.
Nach dem (im Akt befindlichen) Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 5. Mai 1987 sind der Erst- und Zweitbeschwerdeführer Miteigentümer des Grundstückes Nr. 613/9, die unter 3.) bis 6.) angeführten beschwerdeführenden Parteien Miteigentümer des Grundstückes Nr. 613/10, die Siebentbeschwerdeführerin und der Achtbeschwerdeführer Miteigentümer des Grundstückes Nr. 613/11 und die unter 9.) bis
11.) angeführten beschwerdeführenden Parteien Miteigentümer des Grundstückes Nr. 613/12.
Mit dem an den Erst- und Zweitbeschwerdeführer ergangenen Bescheid vom 20. Juli 1987 wurde diesen als Miteigentümern des Grundstückes Nr. 613/9 unter anderem der Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 14.796,-- vorgeschrieben. Mit dem an die unter
3.) bis 6.) genannten beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid gleichen Datums wurde diesen Eigentümern des Grundstückes Nr. 613/10 unter anderem der genannte Beitrag in der Höhe von S 4.132,80 vorgeschrieben. Mit dem an die unter
7.) und 8.) genannten beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid gleichen Datums wurde diesen Miteigentümern des Grundstückes Nr. 613/11 unter anderem der genannte Beitrag in der Höhe von S 3.920,40 und mit dem an die unter 9.) bis 11.) genannten beschwerdeführenden Parteien ergangenen Bescheid gleichen Datums diesen Miteigentümern des Grundstückes Nr. 613/12 der genannte Beitrag in der Höhe von S 9.408,80 vorgeschrieben.
In dem gegen diese Bescheide mit Schriftsatz vom 11. August 1987 gemeinsam erhobenen, mit Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers vom 19. August 1987 ergänzten "Einspruch" brachten die beschwerdeführenden Parteien vor, daß der Bebauungsplan W 105 zwar vorgelegt, aber nicht rechtskräftig sei. Es sei die Bauplatzbewilligung am 9. August 1984 erteilt, der Bebauungsplan jedoch erst am 14. April 1987 rechtswirksam geworden. Die Vorschreibung der Anliegerleistung sei daher schon deswegen nicht möglich, weil im Jahre 1984 der Bebauungsplan noch gar nicht gegolten habe. Die Anliegerleistungen könnten für den Gehsteig nur nach der "im Bebauungsplan festgesetzten Gehsteigbreite" vorgeschrieben werden. Der mit "4." April 1987 rechtswirksam gewordene Bebauungsplan "Nr. 6" bestimme nur die öffentliche Verkehrsfläche, nicht aber die Breite des Gehsteiges.
Mit den an die Miteigentümer der 4 Grundstücke jeweils erlassenen Bescheiden vom 10. Februar 1988 gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz der Berufung keine Folge und führte in den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen der Bescheide aus, daß im Juni 1986 von der Stadt Linz der Gehsteig in endgültiger Breite und entsprechend dem Bebauungsplan-Entwurf Nr. W 105 errichtet worden sei. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, daß der Bebauungsplan Nr. W 105 (Gemeinderatsbeschluß vom 19. Februar 1987, Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 6 vom 30. März 1987), dessen Entwurf der Bausperre Nr. 393 zugrundegelegen sei, am 14. April 1987 rechtswirksam geworden sei. Damit seien aber sämtliche Voraussetzungen für die nachträgliche Vorschreibung eines Gehsteigkostenbeitrages gemäß §§ 20 und 21 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 Oberösterreichische Bauordnung (in der Folge: 0.ö. BauO) gegeben, sodaß im vorliegenden Fall die angefochtenen Anliegerbeiträge dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben worden seien. Eine Überprüfung der Höhe der Anliegerbeiträge habe ergeben, daß die Vorschreibung auch der Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die Worte "anläßlich der Bewilligung eines Bauplatzes" bestimmten einerseits lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches und bedeuteten nicht, daß die Abgabe nur gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden dürfe. Andererseits sei im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 4 O.ö. BauO der Abgabenanspruch ohnehin erst mit Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes Nr. W 105 entstanden und die Abgabenbehörde sei erst ab diesem Zeitpunkt berechtigt gewesen, den Anliegerbeitrag vorzuschreiben. Wenn letztlich gerügt werde, daß der gegenständliche Bebauungsplan nur die öffentliche Verkehrsfläche, nicht aber die Breite des Gehsteiges ausweise, so sei festzustellen, daß im fraglichen Bereich der Bebauungsplan Nr. W 105 durch den Bebauungsplan W 105/7 (rechtswirksam ab 9. Februar 1988) dahingehend ergänzt worden sei, daß die Fahrbahn der öffentlichen Verkehrsfläche gesondert ausgewiesen worden sei. Da die Berufungsbehörde grundsätzlich das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden habe, habe sie bei ihrer Entscheidung vom geänderten Bebauungsplan auszugehen. Aus diesem Grund habe das diesbezügliche Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien keine Berücksichtigung finden können.
Die beschwerdeführenden Parteien sowie I S und J V erhoben mit gemeinsamem Schriftsatz Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung.
Mit Bescheid vom 19. August 1988 wurde dieser Vorstellung der Vorstellungswerber gegen die Bescheide des Stadtsenates vom 10. Februar 1988, "soweit damit der Spruchabschnitt b) des Bescheides der Bau- und Abgabenbehörde I. Instanz vom 20.7.1987, mit dem gemäß § 21 O.ö. Bauordnung ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen vorgeschrieben wurde, bestätigt wurde," keine Folge gegeben. In der Begründung wurde hiezu ausgeführt, im Gegensatz zur Berechnung des Fahrbahnkostenbeitrages nach § 20 O.ö. Bauordnung sei bei der Berechnung des Beitrages zu den Kosten des Gehsteiges gemäß § 21 leg. cit. die Festlegung der Gehsteigbreite im Bebauungsplan kein unabdingbares Tatbestandselement. Das Gesetz sehe vielmehr für den Fall, daß der Gehsteig im Bebauungsplan nicht gesondert ausgewiesen sei, vor, daß die Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet werde, als anrechenbare Breite herangezogen werde. Unter diesem Gesichtspunkt biete § 58 Abs. 4 O.ö. BauO eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vorschreibung des Gehsteigbeitrages, weil sich die Verpflichtung bereits zum Zeitpunkt der Bauplatzbewilligung ergeben hätte, wenn der auf der Bausperre Nr. 393 basierende Bebauungsplan Nr. W 105 bereits rechtswirksam gewesen wäre. Wenn die Vorstellungswerber meinten, daß gemäß § 58 Abs. 4 O.ö. BauO eine nachträgliche Vorschreibung von Anliegerleistungen weiters nur unter der Voraussetzung Platz greifen könne, daß die Bauplatzbewilligung noch rechtswirksam sei, sei dieser Ansicht grundsätzlich zuzustimmen. Wenn die Einschreiter jedoch meinten, daß die Bauplatzbewilligung im gegenständlichen Fall im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. b O.ö. BauO durch Zeitablauf bereits erloschen wäre, übersähen sie, daß gemäß § 5 Abs. 2 O.ö. BauO die Bauplatzbewilligung solange wirksam bleibe, als eine auf die Bauplatzbewilligung abgestellte Baubewilligung wirksam sei. Wie aus der Aktenlage hervorgehe, seien auf die verfahrensgegenständlichen Bauplätze bezogene Baubewilligungen erteilt worden, welche unbestrittenermaßen noch wirksam seien. Der Einwand, daß ein Anliegerbeitrag gemäß § 21 O.ö. BauO mangels einer noch wirksamen Bauplatzbewilligung nicht zulässig wäre, gehe sohin ins Leere.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1707/88-3, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, der auf Grund der weiteren im folgenden näher dargestellten Entscheidungen der Verwaltungsbehörden die Beschwerde mit Beschluß vom 9. März 1990, Zl. 89/17/0056, als gegenstandslos erklärte und das Verfahren einstellte.
Am 25. Juni 1988 trat die O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. 33/1988, in Kraft, nach deren Art. II Abs. 1 nach dem 1. Jänner 1987 rechtskräftig gewordene Bescheide über Anliegerleistungen gemäß §§ 20 und 21 O.ö. BauO von der Gemeinde über schriftlichen Antrag des Abgabepflichtigen aufzuheben sind, sofern die darin vorgeschriebenen Beiträge nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht oder nur in einem ermäßigten Ausmaß zu leisten gewesen wären.
Die beschwerdeführenden Parteien sowie I S und J V stellten mit Schriftsatz vom 31. Mai 1989 den Antrag, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz möge den Bescheid vom 20. Juli 1987, soweit damit ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges der öffentlichen Verkehrsfläche zur Bezahlung vorgeschrieben worden sei, gemäß Art. II Abs. 1 der O.ö. Bauordnungsnovelle 1988, LGBl. Nr. 33/1988, aufheben.
Mit Bescheid vom 2. Oktober 1989 hob der Magistrat der Landeshauptstadt Linz - Baurechtsamt gemäß den genannten Bestimmungen über den Antrag des Erst- und Zweitbeschwerdeführers den Spruchteil des Bescheides des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 1987, mit welchem ein Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen in der Höhe von S 14.786,-- vorgeschrieben wurde, auf und setzte gemäß Art. II Abs. 2 der genannten Bauordnungsnovelle den Beitrag mit S 5.918,40 neu fest. Im wesentlichen gleichlautende Bescheide vom 2. Oktober 1989 ergingen auch an die unter 3.) bis 6.) genannten beschwerdeführenden Parteien mit einer Neufestsetzung des Beitrages in der Höhe von S 3.306,20, an die Siebentbeschwerdeführerin und den Achtbeschwerdeführer mit einer Neufestsetzung des Beitrages von S 3.136,30 und an die unter 9.) bis 11.) genannten beschwerdeführenden Parteien mit einer Neufestsetzung des Beitrages in der Höhe von S 3.764,20.
In der gegen diese Bescheide von den beschwerdeführenden Parteien sowie I S und J V erhobenen Berufung wurde die Auffassung vertreten, daß im gegenständlichen Fall keine Verpflichtung zur Leistung von Anliegerbeiträgen bestehe.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 1990 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz die Berufung der I S und der J V gemäß § 206 O.ö. Landesabgabenordnung (in der Folge: O.ö. LAO) zurück und gab der Berufung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 211 O.ö. LAO keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß an die beiden genannten Personen die Bescheide der ersten Instanz nicht zugestellt und daher nicht ergangen seien, sodaß die Berufung unzulässig und somit zurückzuweisen sei. Bezüglich der Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung werde auf die im bisher abgeführten Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide, insbesondere auf die Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. August 1988 verwiesen. Die Berufungsbehörde sehe keine Veranlassung, von der dort geäußerten Rechtsansicht abzugehen, zumal auch in der nunmehrigen Berufung keine neuen Argumente, die die Rechtmäßigkeit der Beitragsvorschreibung dem Grunde nach in Frage stellen könnten, vorgebracht worden seien. Für die Berufungsbehörde bleibe daher letzlich zu prüfen, ob die Aufhebung der in den Bescheiden vom 20. Juli 1987 vorgeschriebenen Gehsteigkostenbeiträge sowie die Vorschreibung reduzierter Anliegerbeiträge in Anwendung des Art. II O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 dem Gesetz entspreche. Dabei sei zu bemerken, daß bei sämtlichen ursprünglichen Gehsteigkostenvorschreibungen der Ermäßigungstatbestand des § 20 Abs. 9 erster Satz O.ö. BauO in der Fassung vor der Bauordnungsnovelle 1988 herangezogen worden sei, der eine 50prozentige Ermäßigung des Anliegerbeitrages vorgesehen habe. Wie in der Begründung der mit Berufung bekämpften Bescheide zutreffend dargelegt werde, gelange in den vorliegenden Fällen nunmehr § 20 Abs. 10 erster Satz O.ö. BauO in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1988 zur Anwendung, der einen 60prozentigen Ermäßigungssatz vorsehe. Schon aus diesem Grund habe die Abgabenbehörde erster Instanz auf Grund des Antrages der Berufungswerber vom 31. Mai 1989 die ursprünglichen Gehsteigkostenvorschreibungen gemäß Art. II Abs. 1
O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 aufzuheben und reduzierte Anliegerbeiträge vorzuschreiben gehabt. Hinsichtlich der Vorschreibung bezüglich der Grundstücke mit der Grundstücksnummer 613/9 und 613/12 komme hinzu, daß aufgrund der Änderung des ersten Satzes des § 21 Abs. 3 O.Ö. BauO durch die O.ö. Bauordnungsnovelle 1988 auch die Eigentümer der genannten Grundstücke wegen des noch nicht errichteten Gehsteiges auf der anderen Seite der Verkehrsfläche derzeit nur die Hälfte des an sich zu leistenden Gehsteigkostenbeitrages zu entrichten hätten.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1992 keine Folge gegeben und festgestellt, daß "die Vorstellungswerber durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt werden". Zur Entstehung des Abgabenanspruches hinsichtlich des vorgeschriebenen Gehsteigkostenbeitrages führte die belangte Behörde in der Begründung aus, der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, ein entsprechender Abgabenanspruch entstehe dann, wenn die abgabenbegründenden Tatbestandselemente in folgender zeitlicher Reihenfolge gegeben seien: Rechtswirksamer Bebauungsplan mit ausgewiesener öffentlicher Verkehrsfläche - Erteilung der Bauplatzbewilligung - Errichtung des Gehsteiges. Im gegenständlichen Fall sei die Bauplatzbewilligung mit Bescheid vom 25. Mai 1984 vor der Errichtung des Gehsteiges im Jahre 1986 (Fertigstellungsdatum: 5. Juni 1986) erteilt worden. Insofern sei die vom Gesetz geforderte Reihenfolge eingehalten. Allerdings sei der Bebauungsplan W 105, welcher die öffentliche Verkehrsfläche ausweise, im Zuge derer der besagte Gehsteig errichtet worden sei, erst am 14. April 1987 rechtswirksam geworden. Insofern würde daher die vom Gesetz geforderte Reihenfolge zur Entstehung des Abgabenanspruches nicht vorliegen und es würde daher die genannte Vorschreibung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt sein. Es sei jedoch zu beachten, daß vor Erteilung der Bauplatzbewilligung am 23. Mai 1984 bzw. der Errichtung des Gehsteiges im Jahre 1986 bereits die Bausperre Nr. 393 seit 11. Jänner 1984 rechtswirksam gewesen sei. Dieser Bausperre sei der Bebauungsplanentwurf W 105 zugrundegelegt gewesen und dieser Bebauungsplanentwurf habe bereits die öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen, im Zuge derer sodann der Gehsteig errichtet worden sei. Bei einer derartigen Fallkonstellation sei nun die Bestimmung des § 58 Abs. 4 Oö. BauO zu beachten. Nach dieser Bestimmung könnten Verpflichtungen, die sich bei der Erteilung einer Bauplatzbewilligung gemäß § 4 in Verbindung mit § 58 Abs. 3 Oö. BauO ergeben hätten, wenn der neue Bebauungsplan zum Zeitpunkt dieser Bauplatzbewilligung rechtswirksam gewesen wäre, auch nach dem Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden.
Voraussetzung hiefür sei lediglich, daß die Bauplatzbewilligung weiterhin rechtswirksam sei. Unter der Voraussetzung des aufrechten Bestandes der Bauplatzbewilligung ergebe sich sohin aus den §§ 58 Abs. 4, 21 und 20 Abs. 10 Oö. BauO folgende zeitliche Abfolge, die zu einer Entstehung eines Abgabenanspruches gemäß § 21 Abs. 1 leg. cit. führe: Vorliegen einer rechtswirksamen Bausperre - Erteilung einer Bauplatzbewilligung - Gehsteigerrichtung im Zuge der Errichtung einer öffentlichen Verkehrsfläche - Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes, der die öffentliche Verkehrsfläche ausweise, im Zuge dessen auch der Gehsteig errichtet werde. Nachdem in bezug auf den genannten Bauplatzbewilligungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1984 eine entsprechende Baubewilligung durch Bescheid vom 3. September 1984 erteilt und diese baubehördliche Genehmigung auch konsumiert worden sei, sei der besagte Bauplatzbewilligungsbescheid des Magistrates vom 9. August 1984 nicht erloschen und gehöre weiterhin dem Rechtsbestand an. Diese Voraussetzung zur Entstehung eines Abgabenanspruches sei daher gegeben. Weiters sei die Bausperre Nr. 393 am 11. Jänner 1984 rechtswirksam geworden, die Bauplatzbewilligung für die Grundstücke sei durch Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 9. August 1984 erteilt worden, die Gehsteigserrichtungsarbeiten im Jahre 1986 am 5. Juni abgeschlossen und sodann der Bebauungsplan W 105 am 14. April 1987 rechtswirksam geworden. Neben dem Erfordernis der aufrechten Bauplatzbewilligung liege sohin auch die geforderte zeitliche Reihenfolge zur Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 4 O.ö. BauO vor und es sei somit am 14. April 1987 ein Abgabenanspruch, der die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt habe, einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieses Gehsteiges einer öffentlichen Verkehrsfläche gemäß § 21 Abs. 1 O.ö. BauO vorzuschreiben, entstanden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorschreibung bestimme nun § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 11 O.ö. BauO, daß dieser Beitrag erst nach Beschlußfassung des Gemeindesrates über die Herstellung des Gehsteiges vorgeschrieben werden dürfe. Im Gegensatz hiezu stehe die Bestimmung des § 58 Abs. 4 leg. cit., nach der der Beitrag erst nach Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes vorgeschrieben werden könne. Nachdem § 58 Abs. 4 O.ö. BauO diesbezüglich die speziellere Norm darstelle, sei hinsichtlich des Zeitpunktes der Vorschreibung des Gehsteigkostenbeitrages auf das Rechtswirksamwerden des besagten Bebauungsplanes abzustellen. Diese Rechtswirksamkeit sei am 14. April 1987 eingetreten.
Aus § 21 Abs. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 O.ö. BauO folge, daß eine allfällige Vereinbarung zwischen den Eigentümern und Dritten über die Tragung des Gehsteigkostenbeitrages für die Abgabenbehörde nicht bindend sei. Diese habe ausschließlich auf die bestehenden Eigentumsverhältnisse abzustellen und den EIGENTÜMERN den Gehsteigkostenbeitrag vorzuschreiben. Weiters ergebe sich aus dieser Bestimmung, daß der Gehsteigkostenbeitrag möglichst sämtlichen Miteigentümern des jeweiligen Grundstückes vorzuschreiben sei. Sollte der Gehsteigkostenbeitrag nicht gegenüber sämtlichen Miteigentümern vorgeschrieben worden sein, könnten die übrigen Miteigentümer aus einer derartigen Vorgehensweise der Abgabenbehörden keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte ableiten, da ihnen gegenüber die Vorschreibung des Gehsteigkostenbeitrages zu Recht erfolgt sei. Ein derartiges Verhalten der Abgabenbehörden habe lediglich zur Folge, daß gegenüber denjenigen Miteigentümern, gegenüber denen keine Gehsteigkostenbeitragsvorschreibung erfolgt sei, dieser Beitrag mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Titels nicht vollstreckt werden könne. Weiters habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Rechtsmeinung vertreten, daß das Wort "anläßlich" lediglich den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches normiere und hieraus nicht abgeleitet werden könne, daß ein entsprechender Beitrag gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid bzw. der Errichtung des Gehsteiges vorgeschrieben werden müsse. Dem diesbezüglich vorgebrachten Einwand komme daher ebenfalls keine Berechtigung zu, weil sich der Verlust der entsprechenden Abgabenansprüche ausschließlich nach den Verjährungsregeln richte. Verjährung sei jedoch im vorliegenden Fall nicht eingetreten, zumal durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides des Stadtsenates die Abgabenbehörden noch im Jahre 1990 eine Amtshandlung zur Geltendmachung dieses Abgabenanspruches gesetzt hätten und durch diesen Bescheid daher die Verjährung gemäß § 154 Abs. 1 O.ö. LAO unterbrochen worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die beschwerdeführenden Parteien erachten sich dem gesamten Inhalt der Beschwerde nach in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des in Rede stehenden Beitrages verletzt.
Die belangte Behörde sowie die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz erstatteten je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmung des § 21 O.ö. BauO in der Stammfassung, LGBl. Nr. 35/1976 vor der mit Ablauf des 24. Juni 1988 in Kraft getretenen Novelle LGBl. Nr. 33/1988, hatte nachstehenden Inhalt:
"Beitrag zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen
(1) Wird im Zuge einer im Bebauungsplan ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche ein Gehsteig errichtet, so hat die Gemeinde einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung dieses Gehsteiges vorzuschreiben.
(2) Hinsichtlich dieses Beitrages gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
a)
Anrechenbare Breite des Gehsteiges ist die im Bebauungsplan festgesetzte Gehsteigbreite, wenn der Gehsteig im Bebauungsplan aber nicht gesondert ausgewiesen ist, die Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet wird, in beiden Fällen aber höchstens eine Breite von drei Metern.
b)
Den Einheitssatz hat der Gemeinderat durch Verordnung nach den durchschnittlichen Kosten der Herstellung von Gehsteigen in den jeweils ortsüblichen Ausführungen pro Quadratmeter hinsichtlich jeder dieser Ausführungen festzusetzen; der Bemessung der Höhe des Beitrages ist der jeweils in Betracht kommende Einheitssatz zugrundezulegen.
(3) Bei Verkehrsflächen, bei denen die Errichtung eines Gehsteiges nach dem Bebauungsplan nur an einer Seite der Verkehrsfläche vorgesehen ist, trifft die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages die Anlieger (§ 20 Abs. 2) an beiden Seiten dieser Verkehrsfläche jeweils nur zur Hälfte. Die Anlieger bzw. ihre Rechtsnachfolger haben die zweite Hälfte des Beitrages jedoch nachträglich zu entrichten, wenn auf Grund einer Änderung des Bebauungsplanes ein Gehsteig auch an der anderen Seite der Verkehrsfläche errichtet wird. Der Berechnung der zweiten Hälfte des Beitrages ist die zur Zeit der Vorschreibung der zweiten Hälfte anrechenbare Gehsteigbreite und der zu dieser Zeit festgesetzte Einheitssatz zugrunde zu legen."
Nach § 21 O.ö. BauO idF vor der Novelle LGBl. Nr. 33/1988 war Voraussetzung für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung des Gehsteiges öffentlicher Verkehrsflächen ein Bebauungsplan, der eine öffentliche Verkehrsfläche ausweist, und die Errichtung eines Gehsteiges. Im Regelfall des § 21 leg. cit. ist von einer Herstellung des Gehsteiges nach Wirksamwerden des Bebauungsplanes auszugehen (vgl. das zu § 20 O.ö. BauO ergangene Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 84/17/0161). Einen Sonderfall regelt allerdings § 58 leg. cit. (Bausperre). Die Absätze drei und vier des § 58 leg. cit., in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983, haben nachstehenden Inhalt:
"(3) Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bauplatzbewilligungen (§ 4), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 41 Abs. 1 lit. e - nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert. An die Stelle der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates tritt bei Vollzugsakten, die bundeseigene Gebäude im Sinne des Art. 15 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 betreffen, die Anhörung des Gemeinderates.
(4) Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 3 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Flächenwidmungsplan bzw. Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, können nach dem Rechtswirksamwerden des Planes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist."
Daraus ergibt sich für den Fall, daß ein rechtswirksamer Bebauungsplan nicht besteht und eine Bauplatzbewilligung trotz Vorliegens einer Bausperre erteilt wurde, Verpflichtungen - wie der in Rede stehende Beitrag - nach dem Rechtswirksamwerden des Bebauungsplanes nachträglich noch vorgeschrieben werden können. Bei Anwendung dieser Bestimmung ist daher fiktiv (arg: "ergeben hätten") zu prüfen, ob eine Beitragsverpflichtung dann gegeben gewesen wäre, wenn anstelle der Bausperre bereits der Bebauungsplan in Kraft gestanden wäre. Diese Regelung ist aus der Bestimmung des § 58 Abs. 3 leg. cit. sachlich gerechtfertigt, weil den Bauwerbern trotz Vorliegens einer Bausperre und Fehlens eines rechtswirksamen Bebauungsplanes eine Bauplatzbewilligung erteilt wurde, an die sich sonst solche Beitragszahlungen knüpfen, und sie durch diese ausnahmsweise erteilte Bewilligung nicht besser gestellt werden sollen als solche, die eine Ausnahmebewilligung nicht erteilt erhalten haben und erst nach einem wirksamen Bebauungsplan eine Bauplatzbewilligung erhalten haben. Zwar stellt eine nicht in Ausführung des Bebauungsplanes erfolgte Errichtung eines Gehsteiges keinen für den Abgabenanspruch nach § 21 Abs. 1 O.ö. BauO relevanten Umstand dar (vgl. das zu § 20
O.ö. Bauordnung ergangene Erkenntnis vom 21. November 1986, Zl. 84/17/0161), auf Grund des § 58 Abs. 4 O.ö. BauO wird jedoch im Falle des nachträglichen Wirksamwerdens eines Bebauungsplanes gesetzlich fingiert, daß die Errichtung des Gehsteiges in Ausführung (im Zuge) dieses Bebauungsplanes erfolgt ist, wodurch eine Gleichbehandlung der vor und nach Wirksamwerden des Bebauungsplanes bewilligten Bauplätze gegeben ist. Könnte doch andernfalls diesen Personen eine Anliegerleistung gar nicht vorgeschrieben werden.
Der Bebauungsplan wurde am 14. April 1987 rechtswirksam, der Gehsteig war im Juni 1986 hergestellt. Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Tatbestand des § 21 Abs. 1 O.ö. BauO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 33/1988 mit Wirksamwerden des Bebauungsplanes - erst damit lagen alle Tatbestandselemente vor - erfüllt ist.
Nach § 21 Abs. 2 lit. a O.ö. BauO in der Stammfassung, LGBl. Nr. 35/1976, ist die anrechenbare Breite des Gehsteiges die im Bebauungsplan festgesetzte Gehsteigbreite, wenn der Gehsteig im Bebauungsplan aber nicht gesondert ausgewiesen ist, die Breite, in der der Gehsteig tatsächlich errichtet wird, in beiden Fällen aber höchstens eine Breite von 3 m.
In dem am 14. April 1987 rechtswirksam gewordenen Bebauungsplan ist die Gehsteigbreite nicht ausgewiesen, sodaß die belangte Behörde mit Recht von der tatsächlich errichteten Breite, die im übrigen gleich der im Bebauungsplan Nr. W 105/7 ist, ausgegangen ist.
Wenn nun die beschwerdeführenden Parteien meinen, im Gegensatz zu § 20 O.ö. BauO, welcher die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Fahrbahnherstellung an die Voraussetzung knüpfe, daß die Fahrbahnbreite im Bebauungsplan ausgewiesen sein müsse, sei dies für die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Gehsteigerrichtung im § 21 leg. cit. nicht vorgesehen und für diese Differenzierung fehle jedweder sachlich gerechtfertigte Anhaltspunkt, sodaß das Fehlen dieser Voraussetzung im § 21 O.ö. BauO die genannte Bestimmung gleichheits- und damit verfassungswidrig mache, so teilt der Verwaltungsgerichtshof diese Bedenken nicht. Die beschwerdeführenden Parteien übersehen, daß es sich um zwei verschiedene Beiträge handelt, welche der Gesetzgeber auch an unterschiedliche Voraussetzungen knüpfen kann, und daß im übrigen in beiden Fällen (mit und ohne Festsetzung im Bebauungsplan) die tatsächliche Breite der Fahrbahn bzw. des Gehsteiges Beitragsgrundlage ist (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, B 1707/88-3).
Nach § 21 Abs. 2 O.ö. BauO in der Stammfassung gelten hinsichtlich dieses Beitrages die Bestimmungen des § 20 leg. cit. sinngemäß mit (näher angeführten) Abweichungen.
Hat die Gemeinde eine im Bebauungsplan ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche errichtet, so hat sie gemäß § 20 Abs. 1 O.ö. BauO in der Fassung LGBl. Nr. 82/1983 anläßlich der Bewilligung eines durch diese Verkehrsfläche aufgeschlossenen Bauplatzes (§ 4) oder der Vergrößerung eines solchen Bauplatzes oder einer solchen bebauten Liegenschaft einen Beitrag zu den ihr erwachsenen Kosten der Herstellung der Fahrbahn dieser öffentlichen Verkehrsfläche vorzuschreiben.
Das Wort "anläßlich" in der vorgenannten Bestimmung bedeutet nicht, daß die Abgabe nur gleichzeitig mit dem Bauplatzbewilligungsbescheid vorgeschrieben werden dürfe, sondern bestimmt den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (vgl. hg. Erkenntnis vom 18. April 1986, Zl. 84/17/0199). Die Vorschreibung des genannten Beitrages kann nach Entstehung des Abgabenanspruches sodann innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erfolgen.
Nach § 20 Abs. 2 O.ö. BauO in der Stammfassung trifft die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages den Eigentümer jener Grundflächen, für die die Bewilligung gemäß § 4 oder § 7 erteilt wird.
Die Vorschreibung des Beitrages hinsichtlich der Grundstücke Nr. 613/10 und 613/11 ist - in der Beschwerde nicht bestritten - an sämtliche Miteigentümer erfolgt. Die beschwerdeführenden Parteien rügen aber, daß die Beitragsvorschreibungen betreffend die Grundstücke Nr. 613/9 und 613/12 jeweils auch an eine weitere Person (Ehegattinnen von Miteigentümern) hätte vorgenommen werden müssen, und sehen darin eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Vorzuschreiben ist der in Rede stehende Beitrag nach § 21 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 leg. cit. dem Eigentümer, somit im Hinblick auf die Zeitbezogenheit der Abgaben den Personen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches Eigentümer waren. Nach dem im Verwaltungsakt befindlichen Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis vom 5. Mai 1987 sind die beschwerdeführenden Parteien die jeweiligen (Mit-)Eigentümer der in diesem Auszug näher bezeichneten Grundstücke, nicht aber auch I S und J V. In den erstinstanzlichen Bescheiden vom 20. Juli 1987 werden die jeweiligen Bescheidadressaten als "Grundeigentümer" bezeichnet. Weder in der Berufung noch in der Vorstellung (die allerdings auch von den beiden Genannten erhoben worden ist) wird vorgebracht, daß auch I S und J V im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches Miteigentümer gewesen wären. Bezüglich der J V ergibt sich aus einem im Akt befindlichen Grundbuchsauszug vom 23. Februar 1990, daß sie Miteigentümerin auf Grund eines Ehepaktes vom 30. November 1987 (sohin nach Entstehen der Abgabenschuld) ist. I S ist nach diesem Grundbuchsauszug mit Kaufvertrag bereits am 13. Jänner 1987 Miteigentümerin geworden. Dennoch kommt auch insofern der Beschwerde keine Berechtigung zu. Die Verpflichtung zur Entrichtung des in Rede stehenden Beitrages trifft den Eigentümer bzw. die Miteigentümer. Im Fall einer Miteigentümergemeinschaft trifft die Verpflichtung die Miteigentümer nicht anteilig, sondern als Mitschuldner zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner nach § 4 O.ö. LAO). Die Beschwerdebehauptung, die Haftung der von der bescheidmäßigen Vorschreibung betroffenen Eigentümer werde in gesetzwidriger Weise durch die Vorschreibung an nicht alle Miteigentümer erhöht, ist unberechtigt. Gesamtschuld bedeutet nämlich, daß jeder Miteigentümer als Gesamtschuldner die gesamte vorgeschriebene Leistung - wenn sie auch von der Behörde insgesamt nur in einfacher Höhe eingehoben werden kann - schuldet. Sohin schulden der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer den vorgeschriebenen Beitrag zur Gänze, unabhängig davon, ob dieser auch noch einer weiteren Person als Gesamtschuldner (im vorliegenden Fall der Ehegattin eines Mitschuldners) vorgeschrieben wird oder nicht. Die Vorschreibung des in Rede stehenden Beitrages an die beschwerdeführenden Parteien erweist sich keineswegs als durch diesen Umstand überhöht.
Ob und in welchem Ausmaß ein Mitschuldner zur Erfüllung seiner gesamtschuldnerischen Leistung herangezogen wird, liegt im entsprechend zu begründenden Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/17/0084, samt angeführter Rechtsprechung). Die Beschwerdebehauptungen lassen eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Parteien in dieser Hinsicht aber nicht erkennen; insbesondere ist nämlich eine Regreßmöglichkeit - anders als im Falle des mit hg. Erkenntnis vom 17. November 1993, Zl. 93/17/0084, entschiedenen Beschwerdefalles - durch das Unterbleiben der Vorschreibung an die Ehegattinnen zweier Mitschuldner keineswegs erheblich erschwert.
Auch die Verfahrensrüge, wonach eine Sachverhaltsfeststellung zu den Eigentumsverhältnissen unterblieben ist, ist schon deswegen nicht berechtigt, weil die beschwerdeführenden Parteien unbestritten Miteigentümer der jeweiligen Grundstücke sind und daher diesen gegenüber die Vorschreibung der Beiträge jedenfalls zu erfolgen hatte, sodaß insofern kein anderslautender Bescheid ergehen hätte können.
Da die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170108.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009