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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / MutwilleLeitsatz
Abweisung eines Antrags des Verfahrenshelfers auf Entziehung der Verfahrenshilfe mangels Dartuns offenbar mutwilliger RechtsverfolgungSpruch
Dem Antrag wird keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
E P beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Studienkommission der Medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 24. Oktober 1991, Z 348-1986/87. Die Verfahrenshilfe wurde mit Beschluß vom 19. Dezember 1991 bewilligt.
Der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Verfahrenshelfer wurde sodann aufgefordert, gemäß §§82, 35 VerfGG 1953, §73 Abs2 ZPO binnen sechs Wochen die Beschwerde einzubringen.
Mit Schreiben vom 12. Februar 1992 teilte der bestellte Verfahrenshelfer (ua.) der Sache nach mit, daß mit Rücksicht auf das Verhalten des Einschreiters E P, der keinerlei Bereitschaft zur Kooperation mit dem bestellten Verfahrenshelfer zeige, eine persönliche Kontaktaufnahme meide und daher offensichtlich auch kein Interesse an der Einbringung einer begründeten Beschwerde habe, die Beschwerdeführung als offenbar mutwillig erscheine. In der Folge beantragte der bestellte Verfahrenshelfer - offenkundig gemäß §68 Abs2 ZPO - die Verfahrenshilfe zu entziehen.
Dieser Antrag mußte als unbegründet abgewiesen werden, weil seine Begründung schon ihrem Inhalt nach nicht geeignet ist, darzutun, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Sinne des §63 Abs1 ZPO offenbar mutwillig ist, zumal dem Einschreiter E P, der rechtsunkundig ist und sich zum Studium im Ausland aufhält, eine Beurteilung, in welchen Rechten er durch den angefochtenen Bescheid verletzt wurde, ebensowenig zumutbar ist wie eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem bestellten Verfahrenshelfer.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1404.1991Dokumentnummer
JFT_10079776_91B01404_00