TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 94/18/0296

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des K in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. März 1994, Zl. Fr-5451/3/94, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 28. März 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 7 und unter Bedachtnahme auf die §§ 19 und 20 Fremdengesetz (FrG) ein bis zum 4. Februar 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei ca. eine Woche vor Ende Jänner 1994 zu Fuß illegal, von der Slowakei kommend, über die grüne Grenze nach Österreich eingereist. Bis 29. Jänner 1994 habe er sich bei Bekannten in Wien aufgehalten. An diesem Tag sei er mit der Bahn von Wien nach Salzburg gereist und habe am 30. Jänner 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle die Grenze zur Bundesrepublik Deutschland überschritten. Er sei von bayerischen Grenzbeamten festgenommen, nach Österreich rücküberstellt und hier am 31. Jänner 1994 in Schubhaft genommen worden.

Auf Grund der illegalen Grenzübertritte sei der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 15 Abs. 1 lit. a und b Grenzkontrollgesetz 1969 rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer könne zudem den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen. Auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die illegalen Grenzübertritte aus einer Notstandssituation heraus vorgenommen, sei nicht nachvollziehbar. Einerseits habe er sich ca. eine Woche im Bundesgebiet aufgehalten, ohne den Versuch zu unternehmen, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Zweitens sei es unverständlich, warum er in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe aus Slowenien wegen der Gefahr der Auslieferung an die Bundesrepublik Jugoslawien zur Rettung seines Lebens nach Österreich flüchten müssen, sei unverständlich, da er erwiesenermaßen aus der Slowakei in das Bundesgebiet eingereist sei.

Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei mit dem Aufenthaltsverbot nicht verbunden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Vorweg ist festzuhalten, daß der vorliegende Beschwerdeschriftsatz, der sich an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes richtet, Ausführungen zur Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof enthält. Die Beschwerdegründe sind getrennt ausgeführt, sodaß klar unterscheidbar ist, welches Vorbringen sich an den Verfasssungsgerichtshof wendet und welches an den Verwaltungsgerichtshof. Im folgenden wird ausschließlich das an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Vorbringen behandelt.

2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, im Hinblick auf seine Wehrdienstverweigerung in der Bundesrepublik Jugoslawien habe er einen Rechtsanspruch darauf, in Österreich als Flüchtling anerkannt zu werden und Asyl gewährt zu erhalten. Unabhängig von diesem Rechtsanspruch dürfe er im Hinblick auf die infolge der Wehrdienstverweigerung drohende Bestrafung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG nicht in seinen Heimatstaat abgeschoben werden. Unter diesen Umständen könne es nicht zulässig sein, ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

2.2. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit darzutun. Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in der Fassung BGBl. Nr. 838/1992 finden u.a. die Bestimmungen der §§ 18 bis 22 FrG selbst auf solche Flüchtlinge Anwendung, die Asyl haben, sowie auf Asylwerber, die eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung (§ 7) haben, und auf Fremde mit befristeter Aufenthaltsberechtigung (§ 8). Umso weniger kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm seinerzeit eingebrachten Asylantrag die Unzulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ableiten, zumal dieser Antrag überdies nach dem Beschwerdevorbringen mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1994 rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers, daß im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat seine Freiheit bedroht sei, sind im vorliegenden Verfahren nicht von Bedeutung, weil bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht darüber entschieden wird, in welches Land der Fremde auszureisen hat oder allenfalls abgeschoben wird.

3. Die - nicht näher konkretisierten - Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe sich bei der Flucht nach Österreich in einer Notstandssituation befunden, lassen die Tatsache außer acht, daß die diesbezügliche Bestrafung rechtskräftig ist, und gehen mit keinem Wort auf die Bescheidbegründung ein, wonach der Beschwerdeführer aus der Slowakei in das Bundesgebiet eingereist ist, sich hier über eine Woche aufgehalten hat, ohne den Versuch zu unternehmen, seinen Aufenthalt zu legalisieren, und überdies versucht hat, in die Bundesrepublik Deutschland zu gelangen. All dies spricht gegen das Vorliegen der von ihm behaupteten Notstandssituation, die im übrigen in Ansehung der unbestritten gebliebenen Erfüllung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG ohne jede Bedeutung wäre, weil ein Verschulden des Fremden zur Erfüllung dieses Tatbestandes nicht erforderlich ist.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180296.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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