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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
FrG 1993 §85 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 8. November 1993, Zl. 11-F/93, betreffend Festnahme, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Beschwerde, soweit sich diese gegen die Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 35 Z. 2 VStG richtet, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in allen wesentlichen Punkten (sowohl sachverhaltsmäßig als auch in rechtlicher Hinsicht) jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0624, entschieden wurde. Es genügt daher, im Grunde des § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Wie in jenem Fall war auch hier der angefochtene Bescheid insoweit, als mit ihm die Beschwerde im Umfang der Bekämpfung der Festnahme des Beschwerdeführers gemäß § 35 Z. 2 VStG als unbegründet abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben und im übrigen die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß lediglich über eine Beschwerde zu entscheiden war und der hiefür zustehende Schriftsatzaufwand in der genannten Verordnung mit S 12.500,-- pauschaliert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993180618.X00Im RIS seit
20.11.2000