TE Vwgh Beschluss 1994/6/23 AW 94/04/0021

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §87 Abs1 Z3;
GewO 1973 §91 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. März 1994, Zl. 315.671/3-III/5/92, betreffend Widerruf der Genehmigung der Bestellung zum Geschäftsführer, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 3. März 1994 wurde die Genehmigung der Bestellung des R zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften im Standort W, Z-Gasse, gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1973 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. widerrufen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der der Beschwerdeführerin erteilten Genehmigung der Bestellung des R zum Geschäftsführer für die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften sei dieser mit Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den 6., 7. Bezirk vom 22. Jänner 1991 wegen Nichteinhaltung einer den Arbeitgebern im § 11 AÜG auferlegten Verpflichtung eine Geldstrafe von S 5.000,-- verhängt worden; weiters sei R wegen Übertretungen nach § 9 Abs. 1, 4 und 5 AMFG und nach den §§ 13 Abs. 1 und 111 ASVG bestraft worden. Nach den dem Rechtsbestand angehörenden, die Beschwerdeführerin bei ihrer Entscheidung bindenden Straferkenntnissen stehe fest, daß R gegen eine Vorschrift des AÜG und gegen sich aus dem Arbeitsrecht und dem Sozialversicherungsrecht ergebende Verpflichtungen eines Arbeitgebers verstoßen habe. Die sich in der Übertretung des AÜG manifestierende schwerwiegende Schädigung eines bei Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Schutzinteresses und das aus den feststehenden strafbaren Handlungen des R zu gewinnende Persönlichkeitsbild ließen die Befürchtung gerechtfertigt erscheinen, daß R bei hinkünftiger Ausübung des gegenständlichen Gewerbes gegen die im Zusammenhang mit dem Gewerbe zu beachtenden öffentlichen Interessen verstoßen werde. Die Zuverlässigkeit des R für die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes sei daher nicht mehr gegeben. Eine neuerliche Sachverhaltsprüfung der in abgeschlossenen Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen sei mit Rücksicht auf die eingetretene Rechtskraft der Bescheide nicht mehr zulässig. Es könne grundsätzlich derjenige, der die Verhängung einer Strafe hingenommen habe und aus welchem Grund immer in Rechtskraft habe erwachsen lassen, sich nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen, daß die Strafe später bei der Beurteilung seiner Zuverlässigkeit berücksichtigt werde. Dem Berufungsvorbringen, auf "Beschwerde" gegen die Bestrafungen des R sei aus rein prozeßökonomischen Gründen verzichtet worden, und dem zur "Rechtfertigung" der strafbaren Handlungen des R erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. April 1992 könne daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung beigemessen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der beantragt wird, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könne der Republik Österreich kein Schaden entstehen. Gerade das Verhalten des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin durch viele Jahre habe gezeigt, daß dessen Zuverlässigkeit gegeben sei. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Beruf weiterhin auszuüben oder zu erhalten, sodaß nicht nur Arbeitsplätze gefährdet wären, sondern auch "ein guter Steuerzahler nicht mehr seinen Verpflichtungen nachkommen" könne, die Finanzierung von Rückzahlungen gefährdet sei und auch jene Werte gefährdet wären, die sich die Beschwerdeführerin aufgebaut habe. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe daher eine existenzbegründende und erhaltende Wirkung.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen u.a. mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Da die Annahme der belangten Behörde über die mangelnde Zuverlässigkeit des R von vorneherein nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, daß der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. den hg. Beschluß vom 21. März 1986, Zl. AW 86/04/0086). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994040021.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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