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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §13 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 1994, Zl. SD 12/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 1992 in Österreich. Nachdem er sich hier zunächst vom 22. April bis 29. Juli 1992 ohne Sichtvermerk aufgehalten habe (und hiefür auch bestraft worden sei), sei ihm in der Folge ein Sichtvermerk gültig bis 6. Mai 1993 erteilt worden. Da er es verabsäumt habe, die Verlängerung dieser Aufenthaltsberechtigung zu beantragen, halte er sich seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 FrG liege demnach vor. Was die in dieser Bestimmung geforderte Bedachtnahme auf § 19 FrG anlange, so sei ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick darauf zu bejahen, daß seine Ehegattin - gegen die allerdings gleichfalls wegen unerlaubten Aufenthaltes die Ausweisung verfügt worden sei - und seine Kinder in Österreich lebten. Dessen ungeachtet sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten und daher zulässig.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, der Sache nach inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerde läßt die Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit 7. Mai 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Sie hält indes die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG für unzulässig, weil dadurch "vehement" in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen würde und diese Maßnahme in Anbetracht seiner familiären Situation und der Gründe, die Ursache für die nicht fristgerechte Beantragung der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gewesen seien, zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele nicht dringend geboten sei.
2. Dazu ist festzuhalten, daß die belangte Behörde - zu Recht - von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Zu prüfen ist demnach, ob die von ihr vertretene Auffassung, es sei die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten, zutreffend ist. Angesichts des kontinuierlich zunehmenden Zuwanderungsdruckes kommt der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0584 und vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0178). Aus diesem Grund ist die Ausweisung des Beschwerdeführers, der sich zum einen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat und dem zum anderen sachverhaltsbezogen die erforderliche Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, auf der Grundlage eines vom Inland aus gestellten Antrages nicht erteilt werden darf (s. § 6 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 leg. cit.), die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, konkret: eines geordneten Fremdenwesens, dringend geboten. Die belangte Behörde hat demnach die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zu Recht bejaht.
3. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180308.X00Im RIS seit
02.05.2001