TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 93/18/0414

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §1;
AufG 1992 §6 Abs4;
AufG 1992 §6;
AVG §1;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 14. Juli 1993, Zl. III-3/A-M-1543/93, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Bezirkshauptmannschaft Bludenz (die belangte Behörde) dem Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 3. Dezember 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG keine Folge.

Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Nach § 7 Abs. 1 FrG kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern ein gültiges Reisedokument vorliegt und kein Versagungsgrund gemäß § 10 gegeben ist. Der Sichtvermerk kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Ergibt sich aus den Umständen des Falles, daß der Antragsteller für den Aufenthalt eine Bewilligung gemäß den §§ 1 und 6 des Bundesgesetzes, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (Aufenthalsgesetz), BGBl. Nr. 466/1992, benötigt, darf zufolge des § 7 Abs. 7 FrG dem Fremden kein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz erteilt werden. Das Anbringen ist als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten, der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer am 14. November 1989 trotz eines bestehenden Aufenthaltsverbotes gegen ihn nach Österreich eingereist ist und ihm Vollstreckungsaufschübe bis 31. Jänner 1991 und Bewilligungen gemäß § 6 Abs. 1 FrPolG bis 9. Dezember 1992 erteilt wurden. Er ist Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft, die in X ein Gastgewerbe betreibt. Diese Umstände führen im Grunde des § 1 Abs. 2 des - am 1. Juli 1993 in Kraft getretenen - Aufenthaltsgesetzes zur Annahme, daß der Beschwerdeführer einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich zu begründen beabsichtigte. Er benötigte daher im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, das ist der 19. Juli 1993, als der Zeitpunkt der Bescheidzustellung, eine Bewilligung gemäß §§ 1 und 6 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihm gemäß § 7 Abs. 7 FrG ein Sichtvermerk nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt werden durfte. Die sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Sichtvermerkes - nunmehr als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes - war mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes auf die im § 6 Abs. 4 leg. cit. genannte Behörde übergegangen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0539, mit weiterem Nachweis).

Der angefochtene Bescheid war - ohne Eingehen auf das Beschwerdevorbringen - wegen (von Amts wegen aufzugreifender) Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz der Stempelgebühren war lediglich in der Höhe der entstandenen Gebührenverpflichtung zuzuerkennen.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993180414.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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