TE Vwgh Beschluss 1994/6/23 94/18/0320

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0321

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des E in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 3. März 1994, Zl. Fr-5869/2/93, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, und über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den vorher genannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird

NICHT STATTGEGEBEN.

2. Die Beschwerde wird ZURÜCKGEWIESEN.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen am 1. April 1994 zugestellt. Die vorliegende, dagegen erhobene Beschwerde wurde am 27. Mai 1994, somit nach Ablauf der Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG, zur Post gegeben.

In dem gegen die Versäumung dieser Frist erhobenen Wiedereinsetzungsantrag brachte der Beschwerdeführer folgendes vor:

Sein Vertreter habe am 1. April 1994 seiner Mitarbeiterin Frau N den Auftrag gegeben, die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen diesen Bescheid im Fristenbuch vorzumerken. Frau N sei regelmäßig mit der Fristvormerkung in der Kanzlei des Beschwerdeführervertreters betraut gewesen und habe die Fristvormerkung zugesagt. Da Frau N derartige Fristvormerkungen sonst immer richtig erledigt habe, habe der Beschwerdeführervertreter keinen Anlaß gehabt, daran zu zweifeln, daß Frau N diese Frist nicht richtig im Fristenbuch vormerken werde. Aufgrund des unvorhergesehenen und unabwendbaren Hindernisses, daß am 1. April 1994 zum Zeitpunkt, als Frau N die Vormerkung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Fristenbuch der Kanzlei vorgenommen habe, in ihrem Arbeitsraum Handwerkerarbeiten durchgeführt worden seien, gleichzeitig mehrere Parteien unangemeldet persönlich bei ihr vorgesprochen hätten und sie das Telefon zu bedienen gehabt habe, habe Frau N die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof versehentlich nicht richtigerweise für den 13. Mai 1994, sondern für den 20. Mai 1994 im Fristenbuch der Kanzlei vorgemerkt. Aufgrund dieser Vormerkung habe der Beschwerdeführervertreter den Akt "betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 3.3.1994" am 19. Mai 1994 zur Hand genommen und festgestellt, daß die Frist zur Erhebung der Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts fälschlich für den 20. Mai 1994 vorgemerkt worden sei. Für den Beschwerdeführervertreter sei vor dem 19. Mai 1994 nicht erkennbar gewesen, daß Frau N diese Frist nicht für den richtigen Tag vorgemerkt habe. Der Beschwerdeführer habe daher ohne ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht vor dem 19. Mai 1994, als sein Vertreter die Fristversäumung bemerkt habe, erheben können. Zur Bescheinigung dieses Vorbringens berief sich der Beschwerdeführer auf gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegte eidesstättige Erklärungen seines Vertreters und dessen Mitarbeiterin.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein Versehen von Kanzleibediensteten für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen ist; schon im Wiedereinsetzungsantrag ist sohin Art und Intensität der über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle darzutun (vgl. den Beschluß vom 8. Juli 1991, Zlen. 91/19/0172, 0173).

Während der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag selbst kein die Überprüfung der Mitarbeiterin des Beschwerdeführervertreters durch diesen betreffendes Vorbringen enthält, wird dazu in der eidesstättigen Erklärung des letzteren vom 27. Mai 1994 lediglich ausgeführt, daß Frau N ihre Tätigkeit, insbesondere die Eintragung und Vormerkung von Fristen im Fristenbuch der Kanzlei, stets zur Zufriedenheit des Beschwerdeführervertreters richtig und zuverlässig durchgeführt habe, "wie ich dies bei meinen regelmäßigen Kontrollen feststellen konnte". Damit wird aber weder Art noch Intensität der vom Beschwerdeführervertreter ausgeübten Kontrolle in Ansehung des von seiner Mitarbeiterin geführten Fristvormerkes dargetan. Schon allein aus diesem Grunde muß dem Wiedereinsetzungsbegehren der Erfolg versagt bleiben.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher im Grunde des § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

Damit war die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180320.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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