TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 94/18/0293

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Veröffentlicht am 23.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §37;
FrG 1993 §54;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 22. März 1994, Zl. Frb-4250/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 10. Dezember 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und 2 (ergänze: Z. 7) FrG in Verbindung mit § 21 FrG ein bis zum 31. Dezember 2003 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ferner wurde gemäß § 27 Abs. 4 FrG einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (der belangten Behörde) keine Folge gegeben. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 9. Dezember 1993 zu Fuß und illegal vermutlich bei Nickelsdorf nach Österreich eingereist. Er habe sich ohne gültiges Reisedokument und ohne im Besitz eines Sichtvermerkes zu sein bis 10. Dezember 1993 in Österreich aufgehalten. Er habe versucht, unter Vorweis eines gefälschten tschechischen Reisepaßes nach Deutschland einzureisen. Die Fälschung sei erkannt und daher seine Zurückweisung verfügt worden. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder zu diesem Zeitpunkt im Besitze von ca. 100 DM und 100 öS gewesen. Die Tatsache der Mittellosigkeit sei vom Beschwerdeführer in der Berufung bestritten worden, er habe jedoch entgegen seiner Ankündigung keine Unterlagen vorgelegt, die die Deckung seines Lebensunterhaltes begründeten. Der Beschwerdeführer habe von sich aus zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Dieser Beweispflicht habe er nicht entsprochen. Es sei daher von der Tatsache des mangelnden Besitzes der Mittel zum Unterhalt auszugehen. Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG sei erfüllt; die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt. Aufgrund des kurzfristigen Aufenthaltes in Österreich sei nicht davon auszugehen, daß durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es erübrige sich daher eine Prüfung, ob der Entzug der Aufenthaltsberechtigung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei. Bei der Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG sei von keiner Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Dies aufgrund des kurzfristigen Aufenthaltes und dem Nichtvorhandensein familiärer Bindungen mit Ausnahme jener zu seinem Bruder, der mit ihm gemeinsam den beschriebenen Sachverhalt verwirklicht habe. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen schwerer als die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Beim Ausschluß der aufschiebenden Wirkung gemäß § 27 Abs. 4 FrG sei zu berücksichtigen, daß sich der Beschwerdeführer weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch eines Sichtvermerkes befinde und sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Aufgrund seiner Mittellosigkeit sei auch stets eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben, weil er in irgendeiner Weise über seinen Unterhalt verfügen müsse und die Gefahr strafbarer Handlungen diesbezüglich sehr groß sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei jederzeit in der Lage, Nachweise zur Deckung der Mittel seines Lebensunterhaltes zu erbringen. Ein behördliches Ermittlungsverfahren hätte ergeben, daß sein Lebensunterhalt tatsächlich gesichert sei. Aus diesem Grunde könne auch nicht davon die Rede sein, sein Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu beweisen, daß er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfüge (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0010). Eines amtswegigen Ermittlungsverfahrens bedarf es daher nicht. Der diesbezüglichen Verfahrensrüge ist somit der Boden entzogen.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führt der Beschwerdeführer weiters aus, daß er im fremdenrechtlichen Verfahren, insbesondere im Schubhaftverfahren, Unterlagen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, daß sein Lebensunterhalt gesichert sei. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer schon deshalb keinen relevanten Verfahrensmangel darzutun, weil aus den Behauptungen im Beschwerdevorbringen weder Art noch Höhe der Mittel hervorgeht, die er in dem anderen Verfahren vorgebracht habe.

Der Beschwerdeführer kann somit nicht aufzeigen, daß der belangten Behörde bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht (§ 18 Abs. 2 Z. 7 FrG), eine Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerde durfte die belangte Behörde die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme als gerechtfertigt ansehen (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. Mai 1994, Zl. 94/18/0010).

Der Beschwerdeführer meint, das Aufenthaltsverbot greife in sein Privatleben ein, weil er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Gefahren für sein Leben, seine Freiheit und körperliche Unversehrtheit zu gewärtigen habe. Dem Beschwerdeführer ist zu entgegnen, daß nach der

hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0614) unter Eingriffen in das Privatleben im Sinne des § 19 FrG nur solche Eingriffe zu verstehen sind, die sich auf das in Österreich geführte Privatleben erstrecken und nicht Umstände, die künftig in einem (bestimmten) anderen Land das Privatleben des betreffenden Fremden beeinträchtigen könnten. Auf dem Boden dieser Rechtslage durfte die belangte Behörde, ohne den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit zu belasten, unter Zugrundelegung der unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen eines relevanten Eingriffes in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG verneinen. Damit erübrigt sich sowohl eine Prüfung, ob das Aufenthaltsverbot im Sinne der genannten Bestimmung dringend geboten ist, wie auch die Vornahme einer Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0133).

Schließlich meint die Beschwerdeführerin, daß mit dem "gelinderen Mittel des Ausweisungsbescheides" das Auslangen hätte gefunden werden müssen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 18 Abs. 1 FrG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend vorgeschrieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 94/18/0230).

Schließlich bekämpft der Beschwerdeführer die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Berufung gegen das von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot; da aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Aktenlage nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einbringung seiner Beschwerde durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in seinen Rechten verletzt war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011, mit weiterem Nachweis), erübrigt sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180293.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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