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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / VerzugLeitsatz
Abweisung einer Klage gem Art137 B-VG auf Rückzahlung einer zu Unrecht eingehobenen Geldstrafe; unverzügliche Rückzahlung durch die Behörde nach Kenntnis des erstmals in der Klage gestellten Rückzahlungsbegehrens; kein Kostenzuspruch mangels zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger KostenSpruch
Die Klage wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Februar 1991 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- verhängt und ein Kostenbeitrag von insgesamt S 100,-- auferlegt worden seien. Gegen diesen Bescheid habe er am 26. März 1991 Beschwerde gemäß Art131 Abs1 Z1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Mangels aufschiebender Wirkung der Beschwerde habe er die verhängte Geldstrafe von S 500,-- sowie einen Kostenbeitrag von
S 100,-- fristgerecht bezahlt. Die beklagte Partei sei zur Rückzahlung der bezahlten Beträge verpflichtet, weil der Rechtstitel, auf den sie sich bei der Vereinnahmung stützte, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991 weggefallen sei. Der Kläger begehre daher den Zuspruch eines Betrages von S 600,-- samt 4 % Zinsen ab Klagsbehändigung zuzüglich Ersatz der Verfahrenskosten dieses Rechtsstreites.
2. Von der beklagten Partei wurde der in der Klage dargestellte Sachverhalt nicht bestritten, jedoch in der Klagebeantwortung darauf verwiesen, daß ein Refundierungsbegehren bis zum Einlangen der Verfügung des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1991 zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift "weder bei der beklagten Partei noch bei der Behörde erster Instanz" eingebracht worden sei, sodaß ein Zahlungsverzug der beklagten Partei nicht gegeben sein könne, weil erst die nunmehr eingebrachte Klage als Refundierungsbegehren gewertet werden könne. Aufgrund der genannten Verfügung sei unverzüglich die Rücküberweisung der angesprochenen (einbezahlten) Beträge veranlaßt worden.
3. Aus den von der beklagten Partei vorgelegten Belegen (Zahlungs- und Verrechnungsauftrag) erweist sich, daß die Überweisung des Betrages von S 500,-- sowie der Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von je S 50,-- mit Datum 18. Dezember 1991 zuhanden des Rechtsvertreters des Klägers veranlaßt wurde. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 1992 bestätigte der Kläger über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes, daß ihm die Zahlung des eingeklagten Betrages am 19. Dezember 1991 tatsächlich zugekommen sei.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979, 8812/1980, 9556/1982, 10794/1986) - Klage erwogen:
4.1. Den eingeklagten Betrag hat der Kläger zugegebenermaßen erhalten. Der beklagten Partei kann aber auch nicht Zahlungsverzug vorgeworfen werden. Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9498/1982, 10794/1986), tritt Verzug bei der Rückzahlung einer eingehobenen Geldstrafe, deren Titel durch ein nachfolgendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes weggefallen ist, erst dann ein, wenn das Rückgängigmachen der Vermögensverschiebung begehrt wurde. Nach den, diesbezüglich vom Kläger unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Klagebeantwortung wurde die Rückzahlung des vom Kläger einbezahlten Strafbetrages samt Strafkostenbeiträgen nach der Aufhebung des Berufungsbescheides mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1991 erstmals in der vorliegenden Klage begehrt. Diese ist am 27. November 1991 beim Verfassungsgerichtshof eingelangt. Die Klage ist der beklagten Partei am 5. Dezember 1991 bekannt geworden. Die Zahlung des eingeklagten Betrages fand am 18. Dezember 1991 statt. Der beklagten Partei kann somit nicht angelastet werden, daß sie in Erfüllung ihrer Verpflichtung nicht unverzüglich gehandelt hätte, sodaß im vorliegenden Fall das Entstehen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendiger Kosten verneint werden muß.
4.2. Die Klage war daher zur Gänze abzuweisen.
4.3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / KlagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:A118.1991Dokumentnummer
JFT_10079776_91A00118_00