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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des A in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. März 1994, Zl. 100.234/2-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) am 16. März 1994 zugestellt. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde (§ 26 Abs. 1 VwGG) ist demnach am (Mittwoch, dem) 27. April 1994 abgelaufen. Die mit 31. Mai 1994 datierte und am 3. Juni 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde ist sohin verspätet.
Der mit Schriftsatz vom 27. April 1994 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hat zu keiner Fristverlängerung geführt, weil dieser Antrag mit hg. Beschluß vom 10. Juni 1994, Zl. VH 94/18/0042-3, - wegen Nichtvorlage eines Vermögensverzeichnisses trotz Verbesserungsauftrages - zurückgewiesen worden ist und die Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG nur im Falle der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages (neuerlich) zu laufen beginnt (siehe den bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 191, zitierten hg. Beschluß vom 27. Februar 1986, Zl. 86/08/0008-0010).
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180328.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.04.2011