TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/23 94/18/0340

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.06.1994
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §4;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §7 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 15. April 1994, Zl. SD 352/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer am 22. Februar 1991 "unter Entziehung der Grenzkontrolle" und ohne im Besitz des erforderlichen Einreisesichtvermerkes gewesen zu sein in das Bundesgebiet eingereist. Am 27. Juli 1991 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, der am 10. September 1991 abgewiesen worden sei. Somit halte sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise unrechtmäßig in Österreich auf. Die Bestimmung des § 19 FrG, auf die gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. Bedacht zu nehmen sei, komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Der Beschwerdeführer habe bewußt gegen Einreisebestimmungen verstoßen und das Bundesgebiet selbst dann nicht verlassen, als ihm am 17. September 1991 ein sogenannter "Ausreiseauftrag" von der Erstbehörde ausgehändigt worden sei. Vielmehr sei er weiterhin im Bundesgebiet verblieben und habe während seines illegalen Aufenthaltes am 4. August 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Er hätte sich jedoch des Umstandes bewußt sein müssen, daß er nur dann mit seiner Ehegattin in Österreich würde leben können, wenn er eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet erlange. Um diese Aufenthaltsberechtigung hätte sich der Beschwerdeführer aber bereits in seinem Heimatland bemühen müssen. Selbst wenn man im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer mit einer Österreicherin verheiratet sei und mit dieser ein gemeinsames Kind habe, von einem mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben ausgehe, sei für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn auch in diesem Fall wäre die gegen ihn gerichtete fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer halte sich bereits seit mehr als drei Jahren unberechtigt im Bundesgebiet auf und sei von der Erstbehörde bereits im Jahr 1991 wegen illegalen Aufenthaltes rechtskräftig bestraft worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Argument, er habe einen Antrag auf Erteilung einer "unbefristet wirksamen Aufenthaltsberechtigung" (gemeint offenbar: Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz) eingebracht, über den bisher nicht rechtskräftig entschieden worden sei, die Auffassung der belangten Behörde bekämpft, daß er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein derartiger Antrag die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz nicht zu ersetzen vermag (vgl. das Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583).

Auch mit den weitwendigen Darlegungen, mit denen der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eheschließung und den "aufrechten Ehe- und Familienverband mit dem gemeinsamen Kind" die Zulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zu bestreiten versucht, vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wenngleich mit Rücksicht auf die Ehe des Beschwerdeführers und sein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind das Vorliegen eines im Sinne des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht der belangten Behörde zu bejahen ist, führt dies nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde ging nämlich mit Recht davon aus, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, nämlich zur Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten ist, zumal der Beschwerdeführer seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet, dem nie ein rechtmäßiger vorausgegangen ist, trotz rechtskräftiger Abweisung seines Sichtvermerkantrages und rechtskräftiger Bestrafung fortgesetzt hat (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0583). Dem Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens läuft es ferner entgegen, wenn ein Fremder bloß aufgrund von Tatsachen, die von ihm geschaffen wurden, als er rechtens nicht mit einem längeren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte, (hier: Eheschließung und Familiengründung) den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/18/0601).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180340.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten