TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/24 94/02/0219

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Veröffentlicht am 24.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972;
GewO 1973 §9 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. März 1994, Zl. VwSen-220286/3/Kl/Rd, betreffend Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ" einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt wurde, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß am 18. September 1991 auf einer bestimmten Baustelle näher genannte Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nicht eingehalten worden seien. Dadurch habe er 13 Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz begangen. Über ihn wurden entsprechende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, daß er handelsrechtlicher und nicht gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft m.b.H. sei. Dieses Vorbringen geht ins Leere. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist gemäß § 39 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. Für den Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes bleibt mangels einer anderen Bestimmung im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung der juristischen Person, die Arbeitgeber ist, berufen ist, auch wenn ein gewerberechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 zu bestellen ist.

Zur Behauptung, es sei hinsichtlich seiner Verfolgung als handelsrechtlicher Geschäftsführer Verjährung eingetreten, genügt es, auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A, zu verweisen, wonach die rechtliche Qualifikation des Beschuldigten als unmittelbarer Täter oder in anderer Eigenschaft (etwa als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) nicht Inhalt einer den Eintritt der Verfolgungsverjährung hindernden Verfolgungshandlung zu sein braucht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/02/0028 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994020219.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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