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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der N-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 22. März 1994, Zl. MA 64-PB/336/93, betreffend Ausnahmebewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 2. August 1993 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im gesamten 1. Wiener Gemeindebezirk geltenden Kurzparkzonenregelung für ein für sie zugelassenes, dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 abgewiesen wurde.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Gesellschaft Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 kann die Behörde (in anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Fällen) Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.
Die belangte Behörde verneinte das Vorliegen des von der beschwerdeführenden Gesellschaft im Verwaltungsverfahren geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Interesses. Sie begründete dies damit, daß zur Durchführung der Lieferungen in das von der beschwerdeführenden Gesellschaft betriebene Cafe-Restaurant eine Ausnahme von der Beschränkung des Parkens des Fahrzeuges auf eineinhalb Stunden nicht erforderlich sei.
Die beschwerdeführende Partei ist damit im Recht, daß der Umstand, daß vor Einführung der in Rede stehenden Kurzparkzonenregelung ebenfalls ein Parkplatz gesucht werden mußte und nicht damit gerechnet werden konnte, einen solchen in der Nähe der Betriebsstätte zu finden, kein nennenswertes argumentatives Gewicht für die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages hat. Abgesehen davon, daß unter dem Regime der Kurzparkzone erfahrungsgemäß leichter Parkplätze zu finden sind als ohne eine solche Regelung, ist dies aber kein tragendes Begründungselement des angefochtenen Bescheides (arg.: "Vorerst muß bemerkt werden ..."). Dasselbe gilt für die Feststellung, die beschwerdeführende Partei habe im Verwaltungsverfahren nicht ausgeführt, "wie sie die Abstellung des Fahrzeuges vor Inkrafttreten der flächendeckenden Kurzparkzone ... gehandhabt hat".
Wenn in der Beschwerde aber davon die Rede ist, die Ausnahmebewilligung würde sie davor bewahren, daß "alle 1 1/2 Stunden unser Geschäftsführer oder ein sonstiger Mitarbeiter das Auto umstellen muß" und daß sie "durchschnittlich täglich eine Zulieferung "(von Lebensmitteln) durchführen muß, so tut sie auch in der Beschwerde nicht dar, daß ihr wirtschaftliches Interesse an der Erteilung der Ausnahmebewilligung erheblich im Sinne des Gesetzes ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an das Erfordernis des erheblichen Interesses im Sinne des § 45 Abs. 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. das Erkenntnis vom 4. Februar 1994, Zl. 93/02/0279). Es erscheint in diesem Sinne durchaus vertretbar, die Zulieferung von Lebensmitteln so durchzuführen, daß die Entladung um 10.30 Uhr (Beginn der Kurzparkzonenregelung um 9.00 Uhr zuzüglich 1 1/2 Stunden erlaubten Parkens) abgeschlossen ist und das Fahrzeug dann zu einem Abstellplatz außerhalb des Geltungsbereiches der Kurzparkzone verbracht wird. Dabei spielt es keine Rolle, wenn das Fahrzeug auf Grund seiner Ausmaße nicht in einer nahegelegenen Parkgarage abgestellt werden kann.
Was die Frage anlangt, daß der Geschäftsführer das Fahrzeug benötigt, um in der Nacht nach Hause zu fahren, so vermag auch das eine Erheblichkeit der Interessen der beschwerdeführenden Gesellschaft an der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht zu begründen. Sollte es ihm unmöglich oder unzumutbar sein, das Fahrzeug zu Fuß zu erreichen, weil es zu weit von der Betriebsstätte entfernt abgestellt ist, so wäre die Benützung von Taxis oder auch von in der Nacht verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln (Nachtautobus) an deren Betriebstagen in Erwägung zu ziehen. Darauf geht die Beschwerde aber überhaupt nicht ein; sie vertritt vielmehr die unzutreffende Ansicht, in der Nacht verkehrten überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel.
Daß schließlich andere Personen eine Bewilligung wie die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vergeblich angestrebte erhalten haben, vermag ihr keine subjektiven Rechte zu vermitteln, zumal es sich dabei zum Teil um "Wohnungsbesitzer", für die im § 45 Abs. 4 StVO 1960 eine eigene Regelung aufgestellt wurde, handelt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020220.X00Im RIS seit
12.06.2001