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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
KFG 1967 §49 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in N, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 24. März 1994, Zl. VwSen-101524/20/Weg/La, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe zwei Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und je eine Übertretung nach § 49 Abs. 6 KFG 1967 und § 17 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Über ihn wurden zwei Geldstrafen in der Höhe von je S 10.000,-- sowie von S 500,-- und S 1.000,-- verhängt.
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der Beschwerdeführer bekämpft in Ansehung einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Schuldfrage und die Strafbemessung, hinsichtlich der weiteren ihm zur Last gelegten Übertretungen nur die Strafbemessung. Zum erstgenannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wendet er sich gegen die Beweiswürdigung in Ansehung eines von ihm behaupteten Nachtrunks.
Damit tut er nicht dar, daß die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im geschilderten Sinn abhinge.
Es konnte daher von der Ermächtigung des § 33a VwGG Gebrauch gemacht und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020221.X00Im RIS seit
12.06.2001