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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. April 1994, Zl. Senat-MD-93-437, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Unterlage ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 für schuldig erkannt wurde. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es habe sich bei dem in Rede stehenden Fahrmanöver nicht um ein "Überholen", sondern um das Nebeneinanderfahren von zwei Fahrzeugkolonnen gehandelt.
Dazu ist auf § 2 Abs. 1 Z. 29 StVO 1960 hinzuweisen, wonach das Vorbeibewegen eines Fahrzeugs an einem auf derselben Fahrbahn in gleicher Richtung fahrenden Fahrzeug u.a. dann nicht als Überholen gilt, wenn Fahrzeugreihen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung nebeneinander fahren. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides handelt es sich bei dem Tatort - vom Beschwerdeführer nicht bestritten - um eine Straße mit zwei Fahrstreifen und nicht um eine Einbahn. Es kann daher dahinstehen, ob sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers in einer Kolonne oder Fahrzeugreihe befunden hat.
2. An einer Straßenstelle, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gemäß § 52 lit. a Z. 4a StVO 1960 gekennzeichnet ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut das Überholen mehrspuriger Fahrzeuge verboten. Dies umfaßt auch das Überholen durch einspurige Fahrzeuge wie das vom Beschwerdeführer gelenkte Motorrad. Sowohl § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 als auch der den rechtlichen Gehalt des Verkehrszeichens nach § 52 lit. a Z. 4a StVO 1960 beschreibende Text stellen auf die Qualität des überholten Fahrzeuges ab. Das darin zum Ausdruck kommende Verbot nimmt hingegen keinen Bezug darauf, ob das überholende Fahrzeug ein- oder mehrspurig ist.
3. Daß der "Kundmachungsbescheid über das Überholverbot" beizubringen sein wird, ist ebenfalls keine die Beschwerde zum Erfolg führende Behauptung. Vielmehr hat die belangte Behörde ausdrücklich festgestellt, daß dem in Rede stehenden Verkehrszeichen eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Baden zugrunde lag.
4. Was schließlich die Behauptung, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 51 Abs. 7 VStG anlangt, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verkündung des Berufungsbescheides durch einen unabhängigen Verwaltungssenat die im § 51 Abs. 7 VStG normierte Frist auch dann wahrt, wenn der Beschuldigte bei der Verkündung nicht anwesend ist (vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0158). Dies gilt unabhängig davon, daß die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Berufungsbescheides zu laufen beginnt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994020236.X00Im RIS seit
12.06.2001