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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §27;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, in der Beschwerdesache des S in W, gegen den Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Geltendmachung der Entscheidungspflicht über einen Berichtigungsantrag, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.670,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die belangte Behörde hat innerhalb der gesetzten Frist den Bescheid vom 31. Mai 1994, Zl. Jv 3475-33a/94, vorgelegt. Die Frist des § 27 VwGG läuft ab dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Behörde eingebracht wurde, bei der er einzubringen war (Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 234), sodaß es nicht darauf ankommt, wann der Kostenbeamte den Berichtigungsantrag der belangten Behörde vorgelegt hat. Im Unterschied zu der Bestimmung des - hier ohnedies nich anwendbaren - § 73 (2) AVG ist der Übergang der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nicht von einer schuldhaften Verzögerung der Behörde abhängig.
Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 (1) 2. Satz VwGG im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160076.X00Im RIS seit
20.11.2000