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L70505 Schischule Salzburg;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache des AK in O, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1994, Zl. 10/31-100/233706/38-1994, betreffend Erteilung einer Schischulbewilligung (mitbeteiligte Partei: C in E), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Mitbeteiligten gemäß den §§ 6 bis 9 des Salzburger Schischulgesetzes 1989, LGBl. Nr. 83 (SchischulG) die Bewilligung zur Führung (Leitung) einer Schischule (Schischulbewilligung) mit dem Standort O befristet auf die Dauer von drei Jahren unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer Schischulbewilligung mit dem Standort in O. In seiner Beschwerde erachtet er sich in dem Recht verletzt, "daß keine Schischulbewilligung für eine Schischule erteilt wird, deren Sammelplatz vom Sammelplatz seiner bereits bestehenden Schischule nicht so getrennt ist, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird."
Im Zusammenhang mit diesem verletzten Recht wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so fehlt diesem unabhängig von der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides die Beschwerdeberechtigung (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1989, Slg. 12838/A).
Im soeben genannten Beschluß, dem ein nach dem Tiroler SchischulG, LGBl. Nr. 3/1980, in der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1988, Slg. 11652, geschaffenen Fassung zu beurteilender Fall zugrunde lag, hatte der Gerichtshof ausgesprochen, daß dem Inhaber einer Schischulbewilligung kein Rechtsanspruch darauf zusteht, dem Bewerber um eine Schischulbewilligung die Bewilligung zu versagen. Ebensowenig lasse sich ein derartiges rechtliches Interesse des Inhabers einer Schischulbewilligung ableiten. Seit der Aufhebung der Bestimmungen über das Schischulgebiet, die Erteilung der Bewilligung für ein Schischulgebiet und den Bedarf nach einer Schischule in einem solchen Gebiet bestehe nämlich kein rechtliches Hindernis mehr für die Erteilung einer inhaltlich gleichen Bewilligung an einen anderen Bewerber bzw. auch an einen Mitbewerber, weshalb dem Inhaber einer Schischulbewilligung gegebenenfalls ein wirtschaftliches Interesse, nicht aber ein rechtliches Interesse daran zukomme, daß ein anderer eine Bewilligung nicht erhalte. Seine Beschwerdeberechtigung könne der Beschwerdeführer auch nicht aus einer Parteistellung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ableiten, weil nach den im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Tiroler SchischulG für die Parteistellung des Inhabers einer Schischulbewilligung im Verfahren über den Antrag eines Bewerbers um eine Schischulbewilligung mangels eines in diesem Verfahren gegebenen Rechtsanspruches oder rechtlichen Interesses des Schischulinhabers keine Grundlage gegeben sei.
Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden, auf Grund des Salzburger SchischulG 1989, LGBl. Nr. 83, zu beurteilenden Fall.
Im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerdepunkt war in der Frage der Rechtsverletzungsmöglichkeit nur zu untersuchen, ob das Gesetz dem Inhaber einer bestehenden Schischulbewilligung einen Rechtsanspruch einräumt, einem Bewerber um eine (weitere) Schischulbewilligung diese deshalb zu versagen, weil die räumliche Trennung des Sammelplatzes im Sinne des § 8 Abs. 2 zweiter Satz SchischulG nicht gewährleistet sei.
Nach § 8 SchischulG ("sachliche Voraussetzungen") hat die Erteilung der Schischulbewilligung u.a. zur Voraussetzung, daß der Bewilligungswerber über einen geeigneten Sammelplatz verfügt. Der Sammelplatz muß sich am Standort der Schischule befinden und, wenn nicht ein gemeinsamer Sammelplatz vereinbart ist, vom Sammelplatz jeder anderen Schischule räumlich so getrennt sein, daß deren ordnungsgemäßer Betrieb nicht beeinträchtigt wird. Der Bewilligungswerber hat Lage und Größe des Schischulbüros und des Sammelplatzes sowie das Benützungsrecht hierüber durch Vorlage von geeigneten Urkunden nachzuweisen.
Auf der Grundlage der soeben zitierten Vorschrift ist zu untersuchen, ob das Gesetz (nur) der Behörde aufträgt, das Vorliegen der genannten Bewilligungsvoraussetzung im öffentlichen Interesse an einem ungestörten Schischulbetrieb wahrzunehmen, oder dem Inhaber einer bestehenden Schischulbewilligung ein subjektives Recht auf Versagung einer weiteren Schischulbewilligung einräumt. Aus der zitierten Vorschrift selbst ergibt sich nicht, daß - über das tatsächliche Interesse des Inhabers einer bestehenden Schischulbewilligung hinaus - diesem ein subjektives Recht auf Versagung der Bewilligung eingeräumt wäre. Ein Rückgriff auf die sonstigen im vorliegenden Zusammenhang in Betracht kommenden Vorschriften, nämlich jene über das Bewilligungsverfahren (§ 9 leg. cit.) ergibt, daß dem Beschwerdeführer jenes subjektive Recht, dessen Verletzung er behauptet, vom Gesetz nicht eingeräumt wird. Nach § 9 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ist der Antrag auf Erteilung einer Schischulbewilligung schriftlich einzubringen. Nach Abs. 2 der zitierten Vorschrift ist über den Antrag nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Gemeinde und dem Fremdenverkehrsverband des beabsichtigten Standortes der Schischule sowie dem Salzburger Berufsschilehrerverband Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Im Bewilligungsbescheid ist der Umfang der Bewilligung (§ 8 Abs. 4) und der Standort der Schischule festzulegen. Je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides ist den im Bewilligungsverfahren angehörten Körperschaften zu übersenden.
Diese Regelung ist als abschließend anzusehen. Sie räumt bestimmten Körperschaften ein - keine Parteistellung vermittelndes - Anhörungsrecht ein und und normiert die Verpflichtung der Behörde, den Anhörungsberechtigten den Bewilligungsbescheid zur Kenntnis zu bringen. Abgesehen vom Bewilligungsbewerber wird jedoch niemandem - insbesondere nicht den Inhabern bestehender Schischulbewilligungen - Parteistellung eingeräumt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 SchischulG ist im vorliegenden Zusammenhang somit dahin auszulegen, daß es - ohne Einräumung subjektiver Rechte Dritter - der Behörde obliegt, das durch die erwähnte Vorschrift geschützte öffentliche Interesse am ordnungsgemäßen Schischulbetrieb wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer konnte daher durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt sein. Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100086.X00Im RIS seit
11.07.2001