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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §9 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 3. August 1992, Zl. GA 7-1463/10/91, betreffend Haftung für Abgabenschuldigkeiten, soweit diese nicht im Straßenverkehrsbeitrag samt den diesbezüglichen Nebenansprüchen bestehen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/16/0147, hat der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid, soweit er den Straßenverkehrsbeitrag samt den diesbezüglichen Nebenansprüchen betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der danach unerledigte Teil der Beschwerde ist Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses. Der Sachverhalt wurde schon im zitierten Erkenntnis dargestellt. Auch die sich jeweils stellenden Rechtsfragen wurden in diesem Erkenntnis bereits gelöst. Es bedarf daher im vorliegenden Beschwerdefall lediglich des ergänzenden Hinweises, daß die im zitierten Erkenntnis enthaltenen Ausführungen betreffend die Haftung für den Straßenverkehrsbeitrag samt den diesbezüglichen Nebenansprüchen gleichermaßen für die Haftung im übrigen Umfang des angefochtenen Bescheides gelten. Ansonsten wird zur Begründung des vorliegenden Erkenntnisses gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150162.X00Im RIS seit
20.11.2000