TE Vfgh Beschluss 1992/2/25 B1293/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litb
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Nur bei einer ordnungsgemäßen Adressierung ist der Tag der Postaufgabe maßgebend. Bei einem an das Bundesministerium für Justiz bzw. an zweiter Stelle unter Anführungszeichen an den Verfassungsgerichtshof adressierten Kuvert kann nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Adressierung gesprochen werden, zumal auf dem Kuvert auch eine genaue Anschrift fehlt. Dabei ist es unbeachtlich, daß die Beschwerde irrtümlicherweise an das Bundesministerium für Finanzen gegangen ist und von dort an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde. Somit gilt der Tag des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde als Einbringungstag.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, als "Anzeige gegen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg" bzw. "Klage gegen die Republik Österreich!" bezeichnete, selbstverfaßte Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 21. Jänner 1991, Zl. 1989-2/90, der dem Beschwerdeführer am 23. September 1991 mittels Hinterlegung zugestellt wurde.

Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde wurde in ein an das

"Bundesministerium für Justiz

'Verfassungsgerichtshof'"

adressiertes Kuvert am 10. Oktober 1991 zur Post gegeben und langte irrtümlicherweise beim Bundesministerium für Finanzen ein; der Bundesminister für Finanzen leitete sie mittels Schriftsatz vom 14. November 1991 im Wege der "Ämterabfertigung" an den Verfassungsgerichtshof weiter, wo sie am 19. November 1991 einlangte.

2. Gemäß §82 Abs1 VerfGG 1953 können Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist nur bei einer ordnungsgemäßen Adressierung an den zuständigen Gerichtshof der Tag der Postaufgabe maßgebend. Fehler bei der Einbringung von Beschwerden gehen zu Lasten des Beschwerdeführers (VfSlg. 9040/1981, 10381/1985, VfGH 15.3.1978, B119/78, 6.6.1986, B153/86).

Bei einem an das Bundesministerium für Justiz bzw. an zweiter Stelle unter Anführungszeichen an den Verfassungsgerichtshof adressierten Kuvert kann nicht mehr von einer ordnungsgemäßen Adressierung gesprochen werden, zumal auf dem Kuvert auch eine genaue Anschrift fehlt. Bei diesem Ergebnis ist es unbeachtlich, daß die Beschwerde irrtümlicherweise an das Bundesministerium für Finanzen gegangen ist und von dort an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde.

Da dem Beschwerdeführer somit bei der Einbringung ein Fehler unterlaufen ist, gilt unter Berücksichtigung dieses Umstandes erst der Tag des tatsächlichen Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, also der 19. November 1991, als Einbringungstag. Die sechswöchige Beschwerdefrist ist aber schon am 4. November 1991 abgelaufen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1293.1991

Dokumentnummer

JFT_10079775_91B01293_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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