Index
L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;Norm
KAO Krnt 1978 §11 Abs1 idF 1991/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter in Wien, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10. September 1992, Zl. 14-SV-4142/7/92, betreffend Bewilligung der Errichtung eines Zahnambulatoriums (mitbeteiligte Parteien: 1) Ärztekammer für Kärnten in Klagenfurt und 2) Österreichische Dentistenkammer in Wien, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. September 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. September 1991 auf Bewilligung der Errichtung eines Zahnambulatoriums mit zwei Behandlungsstühlen an einem näher genannten Standort in Klagenfurt gemäß § 7 Abs. 2 lit. a der Kärntner Krankenanstaltenordnung, LGBl. Nr. 34/1978, "in der Fassung LGBl. Nr. 142/1991 (KAO)", mangels Vorliegens eines Bedarfes abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 30. November 1992, B 1630/92, die Behandlung der dagegen an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligten Parteien beantragten in ihrer gemeinsam erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Bei der Beurteilung des vorliegenden Falles ist insbesondere die Bestimmung des § 7 Abs. 2 lit. a zweiter Halbsatz KAO (in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 52/1990) anzuwenden, die folgenden Wortlaut hat:
"Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
... der Bedarf ist nach der Anzahl und der Betriebsgröße der in Kärnten gelegenen gleichartigen und verwandten Krankenanstalten und nach der Verkehrslage zu beurteilen, bei Ambulatorien (§ 2 Z. 7) auch unter Bedachtnahme auf die im politischen Bezirk, in dem das Ambulatorium errichtet werden soll, niedergelassenen praktischen Ärzte und Fachärzte des oder der betreffenden Fachgebiete, bei Zahnambulatorien auch unter Bedachtnahme auf die im politischen Bezirk niedergelassenen Dentisten."
Die belangte Behörde ging in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, daß sich auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der eingeholten Stellungnahmen der Ärztekammer für Kärnten, der Österreichischen Dentistenkammer, der Handelskammer Kärnten und des Landessanitätsrates für Kärnten ergeben habe, daß kein Bedarf für die Errichtung der von der Antragstellerin beantragten Einrichtung bestehe. Auf Grund der Stellungnahme der Landessanitätsdirektion vom 2. Juni 1992 und des Protokolls des Landessanitätsrates vom 11. Mai 1992 stehe fest, daß für die Bevölkerung der "Bezirke Klagenfurt-Stadt und Klagenfurt-Land" (142.833 Personen nach der Volkszählung 1991) insgesamt 18 Dentisten und 71 Zahnärzte freipraktizierend zur Verfügung stünden. Jeder niedergelassene Zahnbehandler in Klagenfurt habe somit 1.600 Einwohner zu versorgen. Der vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen empfohlene Mindestversorgungsschlüssel der Bevölkerung betrage 1 : 3.000. Auch unter Berücksichtigung der in Frage kommenden, nach Klagenfurt "einpendelnden" BVA-Versicherten werde der empfohlene Mindestversorgungsschlüssel nicht erreicht. Die belangte Behörde verwies weiters auf das bestehende, von der Kärntner Gebietskrankenkasse betriebene Zahnambulatorium in Klagenfurt und das an der Abteilung für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Landeskrankenhaus Klagenfurt eingerichtete Anstaltsambulatorium sowie ferner darauf, daß eine Wartezeit in der Dauer von 14 Tagen zwischen Anmeldung und Behandlung, ausgenommen in Not-(Schmerz)fällen den Patienten zugemutet werden müsse. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei im fraglichen Einzugsbereich die Versorgung mit Zahnärzten, Dentisten und Ambulatorien hinreichend gedeckt.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, daß die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe, daß sie nur schematisch und ohne die Angaben im einzelnen zu überprüfen, die ihr von den Interessenvertretungen bzw. vom Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt und aus dem Resümeeprotokoll der Sitzung des Landessanitätsrates bekanntgegebenen Zahlen der Zahnbehandler zu den Bevölkerungszahlen ins Verhältnis gesetzt und mit einer willkürlich herangezogenen "Richtzahl" verglichen habe, ohne zu berücksichtigen, daß es auf die konkreten Behandlungsmöglichkeiten durch die Ärzte, insbesondere auf die bei ihnen gegebenen Wartezeiten für die Patienten ankomme. Die belangte Behörde hätte auch Feststellungen dahin treffen müssen, daß die Beschwerdeführerin im Vergleich zur Gebietskrankenkasse benachteiligt sei, weil diese zur Versorgung ihrer Mitglieder ein Zahnambulatorium betreiben könne, nicht jedoch die Beschwerdeführerin. Ebenso habe sich die belangte Behörde ohne Begründung über eine positiv befürwortende Äußerung des Amtes der Kärntner Landesregierung hinweggesetzt und bloß die Äußerung der Ärztekammer für Kärnten und der Österreichischen Dentistenkammer ungeprüft übernommen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Beschwerdeführerin begründete ihren Antrag vom 23. September 1991 damit, daß sich die Notwendigkeit der Errichtung eines Zahnambulatoriums aus dem Umstand ergebe, daß hinsichtlich der zahnärztlichen Betreuung ihrer Anspruchsberechtigten, insbesondere im kieferorthopädischen Bereich eine erhebliche Unterversorgung festzustellen sei. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich im Recht, wenn sie hervorhebt, daß es auf den Behandlungsbedarf des in Frage kommenden Bevölkerungskreises ankomme und inwieweit dieser durch die vorhandenen Zahnbehandler befriedigt werden kann. Ausgehend von der Bestimmung des § 11 Abs. 1 KAO hatte die belangte Behörde demgemäß im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. a KAO eine Bedarfsprüfung vorzunehmen. Der von der belangten Behörde herangezogene Versorgungsschlüssel ist wohl ein Element bei der Prüfung der Bedarfsfrage; entscheidend ist jedoch nicht ein abstrakter Versorgungsschlüssel, sondern es muß geprüft werden, inwieweit unter Berücksichtigung der Behandlungsmöglichkeiten durch die im fraglichen Bereich niedergelassenen Zahnbehandler der Bedarf gedeckt ist bzw. ob ein diesbezüglicher Mangel besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zlen. 92/11/0010 u. a., mit weiteren Judikaturhinweisen), läßt sich die Bedarfsfrage ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten nicht beurteilen.
Damit hat die Beschwerdeführerin wohl einen Verfahrensmangel aufgezeigt, der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch nicht, dessen Relevanz zu erkennen. Die Beschwerdeführerin gab im Zuge des Verwaltungsverfahrens am 5. Dezember 1991 eine Stellungnahme ab, in der sie unter anderem vorbrachte, daß im Zeitraum 3. Quartal 1990 bis einschließlich 2. Quartal 1991 bei ihrer Landesgeschäftsstelle Klagenfurt 100 Anspruchsberechtigte vorgesprochen und sich einerseits über erhöhte Aufzahlungen nicht nur im Bereich Kieferorthopädie, sondern auch im Bereich Zahnersatz und konservierende Zahnbehandlung beschwert hätten. Darüberhinaus brachte sie vor, es "wurde Beschwerde darüber geführt, daß durchaus längere als 14-tägige Wartezeiten in Kauf zu nehmen sind". 215 Anspruchsberechtigte der BVA hätten aus anderen Teilen Kärntens nach Klagenfurt reisen müssen, um kieferorthopädische Behandlung in Anspruch nehmen zu können.
Im anschließenden Ermittlungsverfahren holte die belangte Behörde insbesondere auch die Mitteilung der Landessanitätsdirektion ein, welche sich darin (Schreiben vom 2. Juni 1992) auf die Stellungnahme des Landessanitätsrates vom 11. Mai 1992 bezog. Darin wird unter anderem ausgeführt:
"Zur zahnärztlichen Versorgung in Klagenfurt ist zunächst festzustellen, daß auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, die Bezirke Klagenfurt-Stadt und Klagenfurt-Land gemeinsam zu beurteilen sind. Es ist somit eine Bevölkerungszahl von 142.833 (vorläufige Zahl 1991) in die Beurteilung einzubeziehen. In diesem Einzugsbereich sind 18 Dentisten und 71 Zahnärzte frei praktizierend tätig. In der Beurteilung wurde von einer Zuordnung zu bestimmten Krankenkassen Abstand genommen. Jeder niedergelassene Zahnbehandler in Klagenfurt (Zahnärzte und Dentisten) hätte somit 1.600 Einwohner zu versorgen. Der vom Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sowie vom Österr. Bundesinstitut für Gesundheitswesen empfohlene Mindestversorgungsschlüssel der Bevölkerung beträgt 1 : 3.000. Nach diesem Versorgungsschlüssel müssen in Klagenfurt lediglich 48 Zahnbehandler zur Verfügung stehen. Nach eingehender Diskussion faßt der Landessanitätsrat einstimmig den Beschluß, daß auf Grund der vorgegebenen Dichte an niedergelassenen Zahnärzten und des empfohlenen Mindestversorgungsschlüssels der Bedarf für die Errichtung eines Zahnambulatoriums in Klagenfurt nicht gegeben ist. ... Unberücksichtigt bei dieser Beurteilung bleibt der Anteil an berufsbedingt nach Klagenfurt einpendelnden BVA-Bediensteten, sowie deren mitversicherte Angehörige. ..."
Die Landessanitätsdirektion fügte dem hinzu, daß etwa
1.700 BVA-Versicherte zu berücksichtigen seien, die nach Klagenfurt "einpendeln". Die Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10. Juni 1992 zur Stellungnahme zu diesen Beweisergebnissen aufgefordert und gab am 7. Juli 1992 die abschließende Erklärung ab, daß mit der Errichtung des Zahnambulatoriums in Klagenfurt eine bessere Betreuung ihrer Anspruchsberechtigten erreicht werden solle, sodaß unbeschadet der Äußerung des Landessanitätsrates ihr Antrag positiv erledigt werden möge.
Abgesehen davon, daß es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - für die Bedarfsfrage nicht relevant ist, ob sich Anspruchsberechtigte der Beschwerdeführerin über "erhöhte Aufzahlungen" beschweren, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem nicht näher konkretisierten Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß Beschwerde darüber geführt werde, daß "durchaus längere als 14-tätige Wartefristen" in Kauf zu nehmen seien, nicht - gleichsam in Form eines Erkundungsbeweises - weitere Nachforschungen anstellte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringlichen Fällen durchaus zumutbar und selbst eine Überschreitung dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage zeigt noch nicht ein den Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit auf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1994, Zl. 92/11/0242, mit weiterem Judikaturhinweis). Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin gewesen, die vage behaupteten "längeren Wartefristen" zu präzisieren, um insbesondere auch der ausführlich begründeten Stellungnahme der Ärztekammer für Kärnten und der Österreichischen Dentistenkammer zu begegnen, aus der sich ergibt, daß bei keinem der im Anhang genannten Fachärzte - deren Mehrzahl auch kieferorthopädische Behandlungen durchführen - eine längere Wartezeit als zwei Wochen für Patienten bestünde und Schmerzpatienten am gleichen Tag angenommen werden. Diesen Darlegungen ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren - selbst in ihrer abschließenden Stellungnahme vom 7. Juli 1992 - nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin aber weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde dargetan, daß die Versorgung von Notfällen nicht gewährleistet sei. Der belangten Behörde ist somit kein Rechtsirrtum unterlaufen, wenn sie den Bedarf für das von der Beschwerdeführerin geplante Zahnambulatorium im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. a KAO verneint hat.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110012.X00Im RIS seit
11.07.2001