TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 94/05/0150

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L10109 Stadtrecht Wien;
L17009 Gemeindeeigener Wirkungsbereich Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
ReinhalteV Wr 1982 §10;
ReinhalteV Wr 1982 §12;
ReinhalteV Wr 1982 §9;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/05/0154

Betreff

Der VwGH hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1) der Edith S in U und weitere 4 Bf, alle vertr durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen 1) den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 17. 10. 1984, Zl. MBA 6/7-X-Gasse 24/1/84, und 2) gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. 5. 1994, Zl. MA 62-III/870/84, betr eine Zahlungsvorschreibung nach der Reinhalteverordnung 1982,

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 17. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

II) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994 wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk, vom 17. Oktober 1984 wurden "Helene K und Miteigentümern als Eigentümer des Hauses Wien, X-Gasse 24" die Kosten für die Durchführung von Maßnahmen gemäß § 12 der Reinhalteverordnung 1982 im Betrage von S 143.964,-- zur Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides vorgeschrieben.

Die dagegen "von Herrn Rechtsanwalt Dr. Z namens der Miteigentümergemeinschaft des Hauses X-Gasse 24, Wien, fristgerecht eingebrachte Berufung" wurde mit Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 3. Mai 1994 gemäß § 66 Abs. 4 AVG "als unzulässig zurückgewiesen".

Die Berufungsbehörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die Gemeinschaft der Eigentümer einer Liegenschaft weder eine physische noch eine juristische Person und sohin mangels Rechtspersönlichkeit unfähig sei, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung zu erheben. Die Berufung erweise sich daher als unzulässig und sei deshalb zurückzuweisen gewesen.

Sowohl gegen den erstinstanzlichen als auch gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu I): Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Da der Magistratsbescheid vom 17. Oktober 1984 entsprechend dem darauf angebrachten Eingangsstempel der Kanzlei des Beschwerdevertreters bereits am 30. Oktober 1984 zugestellt und die vorliegende Beschwerde dagegen erst am 7. Juni 1994 eingebracht worden ist, erfolgte die Beschwerdeerhebung nach Ablauf der erwähnten sechswöchigen Beschwerdefrist, sodaß die Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war. Im übrigen haben die Beschwerdeführer offenbar übersehen, daß gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Die Beschwerde gegen den in Rede stehenden erstinstanzlichen Bescheid, gegen welchen eine Berufung zulässig war (siehe die diesem beigegebene Rechtsmittelbelehrung) und entsprechend der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung auch eingebracht worden ist, war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.

Zu II): Im Hinblick auf den Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides, mit welchem, wie schon ausgeführt worden ist, das erwähnte Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist, bildet allein die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung das Prozeßthema der Beschwerde gegen diesen Berufungsbescheid, weshalb nicht zu erörtern ist, ob die Behörde erster Instanz rechtswidrig vorgegangen ist, weil sie, wie die Beschwerdeführer meinen, die Miteigentümer des Hauses nicht namentlich angeführt hat, "sondern daraus lediglich eine Minderheitseigentümerin ... namentlich herausgreift und im übrigen den Bescheid gegen die "Miteigentümer" des Hauses Wien, X-Gasse 24, erlassen hat". Es ist daher lediglich zu prüfen, ob die belangte Berufungsbehörde mit Recht davon ausgegangen ist, daß die Berufung der "Miteigentümergemeinschaft des Hauses X-Gasse 24, Wien" als unzulässig zurückzuweisen war.

Auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die in Rede stehende Miteigentümergemeinschaft weder eine physische noch eine juristische Person, weshalb ihr die Rechtspersönlichkeit fehlt, sodaß sie auch nicht berechtigt war, gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid Berufung zu erheben (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A).

Der Vollständigkeit halber soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß sich auch aus der dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Reinhalteverordnung 1982 keine Anhaltspunkte für eine Prozeßfähigkeit der "Miteigentümergemeinschaft" ableiten läßt, weil die Vorschreibung von Kosten, die unter Berufung auf § 12 dieser Verordnung veranlaßt worden ist, zulasten der nach den §§ 9 und 10 dieser Verordnung als Bescheidadressaten in Betracht kommenden Personen, also der "Eigentümer (Miteigentümer) des Gebäudes", zu erfolgen hat.

Die nach dem vorliegenden Durchschlag der Berufungsschrift ausdrücklich und allein von der "Miteigentumsgemeinschaft des Hauses X-Gasse 24, Wien" erhobene Berufung ist daher mit Recht mangels Rechts- und sohin Prozeßfähigkeit der Berufungswerberin als unzulässig zurückgewiesen worden. Im übrigen wurde die erstinstanzliche Vorschreibung gegenüber "Frau Helene K und Miteigentümern" erlassen und entsprechend der Zustellverfügung dieses Bescheides an "Frau Helene K und Miteigentümer" und nicht etwa an die "Miteigentumsgemeinschaft des Hauses X-Gasse 24" gerichtet, welche in der Folge als Berufungswerberin aufgetreten ist, sodaß sich die Beschwerdeführer nicht darauf berufen können, durch eine entsprechende Formulierung im erstinstanzlichen Bescheid dazu veranlaßt worden zu sein, als "Miteigentumsgemeinschaft" das Rechtsmittel zu erheben.

Da sohin der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050150.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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