TE Vfgh Beschluss 1992/2/25 B1284/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur "Einbringung der Verfassungsklage" gegen das behauptete Verhalten des Gemeinderates von Leutasch im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb durch diese Gemeinde wegen Aussichtslosigkeit. Weder Art144 Abs1 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Beschlüsse von Gemeinden, die sie als Trägerinnen privater Rechte gefaßt haben, zu überprüfen.

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Einbringung der Verfassungsklage" gegen das behauptete Verhalten des Gemeinderates von Leutasch im Zusammenhang mit einem Grundstückserwerb durch diese Gemeinde. Dazu führt er aus, daß er aufgrund einer Täuschung zum Verzicht auf ein ihm eingeräumtes Vorkaufsrecht zugunsten der Gemeinde unter der Zusicherung bewogen worden sei, daß ihm die Gemeinde nach erfolgter Vermessung die Restfläche weiterverkaufe. Sodann sei jedoch beschlossen worden, ihm die Restfläche nicht zu verkaufen.

Weder Art144 Abs1 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, Beschlüsse von Gemeinden, die sie als Trägerinnen privater Rechte gefaßt haben, zu überprüfen.

Da somit die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof wegen dessen Unzuständigkeit offenbar aussichtslos erscheint, mußte sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG).

Dieser Beschluß konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 VerfGG bzw. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit, Privatwirtschaftsakt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1284.1991

Dokumentnummer

JFT_10079775_91B01284_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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