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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des N in T, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 21. März 1994, Zl. MD-VfR - B IX - 16/93, betreffend eine Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Entsprechend der - mit dem auf der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides übereinstimmenden Eingangsstempel der Kanzlei der Beschwerdevertreter - gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG gemachten Angabe in der Beschwerde über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde dieser am Dienstag, dem 5. April 1994 zugestellt, die dagegen eingebrachte vorliegende Beschwerde jedoch erst am Donnerstag, dem 19. Mai 1994, also nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG vorgeschriebenen sechswöchigen Frist zur Post gegeben.
Da sich der Verwaltungsgerichtshof zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angaben in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen darf und eine amtswegige Überprüfung der diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens noch vor der Einleitung des Vorverfahrens im Gesetz nicht vorgeschrieben ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf S. 253 zitierten hg. Beschlüsse), war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Damit ist auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994050138.X00Im RIS seit
20.11.2000