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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache der C in G, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 8. Jänner 1993, Zlen. 15.1 Schre 30/12-1989, 15.1 Schre 30/17-1991,
15.1 Schre 30/18-1991, betreffend Zahlungsaufschub, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit drei Eingaben an die belangte Behörde vom 28. Juli 1992, vom 29. Oktober 1992 und vom 27. November 1992 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr in näher bezeichneten Strafsachen Zahlungsaufschub, und zwar jeweils um ein Jahr, zu gewähren. Die Anträge wurden mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen.
Nach dieser Bestimmung hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Erteilung der Bewilligung eines angemessenen Zahlungsaufschubes ist somit ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt.
Die Beschwerdeführerin hat mit den oben genannten Anträgen um Zahlungsaufschub, und zwar jeweils um ein Jahr, ersucht. Das Recht, in dem sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid verletzt erachten könnte, kann demnach nur bezogen auf diese Fristen verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin also jeweils in dem Recht auf Bewilligung des Aufschubes der Zahlung der Geldstrafe um ein Jahr verletzt erachtet. Diese Fristen sind aber im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bereits abgelaufen. Aus diesem Grund ist eine Rechtsverletzungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben. Ihre Rechtsstellung würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides deshalb nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst in diesem Falle verwehrt wäre, der Beschwerdeführerin die angestrebten Bewilligungen mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. September 1991, Zlen. 91/03/0121, 0122, und vom 30. April 1993, Zl. 93/17/0002).
Die Beschwerdeführerin hat von der ihr gebotenen Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Aus dem genannten Grund war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Da die Beschwerde nicht durch f o r m e l l e Klaglosstellung gegenstandslos geworden ist, kommt die Zuerkennung von Aufwandersatz nicht in Betracht (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. 10.092/A).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993110143.X00Im RIS seit
20.11.2000