TE Vfgh Erkenntnis 1992/2/25 B219/91

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Veröffentlicht am 25.02.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
BAO §303 Abs4

Leitsatz

Der Verfassungsgerichtshof hält an seiner Rechtsprechung zu §303 Abs4 BAO fest (vgl. VfSlg. 5429/1966, 11635/1988). Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestehen keine Bedenken. Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung des ArtI §1 Abs3 Z1 und ArtII der LiebhabereiV des Bundesministers für Finanzen vom 18.05.90, BGBl 322, mit E v 12.12.91, V53/91 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit er die Feststellung von Einkünften in den Jahren 1983 und 1984 betrifft (Punkt 3 des Spruches), wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.

Im übrigen ist die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden. Insoweit wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die beschwerdeführende Gesellschaft beschäftigt sich mit dem Ankauf von Kino- und Fernsehfilmen, Aufzeichnungen von Live-Sendungen bzw. Unterhaltungsproduktionen aller Art und deren Vertrieb, insbesondere auch im Ausland, sowie dem Verleih und Vertrieb von Filmen aller Art. Sie wendet sich gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg, mit dem unter anderem (zu Punkt 1) die Berufung gegen die Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung der Einkünfte 1983 und des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum 1.1.1984 abgewiesen wird und (zu Punkt 3) der Berufung gegen die Feststellung der Einkünfte 1983 und 1984 teilweise stattgegeben, ihre Tätigkeit aber als Liebhaberei qualifiziert und ihr Begehren, die in den Jahren 1983 und 1984 entstandenen Verluste steuerlich zu berücksichtigen, abgewiesen wird.

Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde rügt die Verletzung von Rechten durch Anwendung rechtswidriger genereller Normen sowie die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die gesetzlichen Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens (§303 Abs4 BAO) seien wegen unterschiedlicher Behandlung von Steuerpflichtigen und Behörde verfassungswidrig und die angewendete Verordnung BGBl. 322/1990 (Liebhabereiverordnung) wegen ihrer Rückwirkung auf alle nicht endgültig rechtskräftig veranlagten Fälle gesetzwidrig.

II. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Die gegen §303 Abs4 BAO vorgetragenen Bedenken hat der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 5429/1966 ausführlich erörtert. An diesem Urteil hält der Verfassungsgerichtshof fest (vgl. VfSlg. 11635/1988). Die Beschwerde bringt nichts vor, was nunmehr Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit erwecken würde. Auch sonst ist nichts hervorgekommen, woraus sich eine Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Wiederaufnahme des Verfahrens ergeben würde. Zu Punkt 1 ("Wiederaufnahmeverfahren") ist die Beschwerde daher abzuweisen (§19 Abs4 Z2 VerfGG).

2. Aus Anlaß mehrerer Anträge des Verwaltungsgerichtshofes hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1991, V53/91 ua., jedoch ArtI §1 Abs3 Z1 und den die Rückwirkung verfügenden ArtII der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl. 322, als gesetzwidrig aufgehoben.

Im Anlaßfall eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist die aufgehobene Bestimmung nach Art140 Abs7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet worden ist) all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung bei Beginn der nichtöffentlichen Beratung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985).

Die öffentliche mündliche Verhandlung im genannten Gesetzesprüfungsverfahren fand am 29. November 1991 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 4. März 1991 eingelangt. Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Da der angefochtene Bescheid zu Punkt 3 ("Feststellungsverfahren") in Anwendung des aufgehobenen ArtII der geprüften Verordnung ergangen ist, ist nicht auszuschließen, daß die beschwerdeführende Gesellschaft damit in ihren Rechten verletzt worden ist. Der Bescheid ist folglich insoweit aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).

III. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG iVm §43 Abs2 ZPO. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

Finanzverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B219.1991

Dokumentnummer

JFT_10079775_91B00219_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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