TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 94/03/0116

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GelVerkG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 94/03/0117 E 22. Juni 1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Senatspräsidenten Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf sowie die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des R in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Jänner 1992, Zl. V/1-B-90121, betreffend Übertragung der Ausübung des Taxi-Gewerbes an einen Pächter, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Jänner 1992 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich das Ansuchen des Beschwerdeführers um Genehmigung der Verpachtung der Konzession zur Ausübung des Taxi-Gewerbes, eingeschränkt auf die Verwendung eines Personenkraftwagens bis zu neun Sitzplätzen, im Standort Schwechat, Flughafen, Ankunftsgebäude und mit dem Aufstellungsrecht auf allen genehmigten Standplätzen im Gemeindegebiet von Schwechat, einschließlich des Flughafens Wien-Schwechat, an eine namentlich genannte Pächterin gemäß § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1952, BGBl. Nr. 85, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 486/1981, mit der Begründung ab, daß dem Beschwerdeführer die persönliche Ausübung des Taxi-Gewerbes grundsätzlich möglich sei und für ihn keine erheblichen wirtschaftlichen Nachteile besorgen lasse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und beantragt wird, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf Grund des unter anderem aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof am 17. Juni 1992 gefaßten Anfechtungsbeschlusses hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. März 1994, G 129/92-10, im § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 486/1991, die Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 3)" als verfassungswidrig auf. Solcherart entbehrt die auf § 7 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes in der angeführten Fassung gestützte Verweigerung der Genehmigung der Ausübung des Taxi-Gewerbes des Beschwerdeführers an einen Pächter im vorliegenden Anlaßfall der gesetzlichen Grundlage. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Begehren auf Ersatz der Umsatzsteuer war im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994030116.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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