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L94056 Ärztekammer Steiermark;Norm
ÄrzteG 1984 §79 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Dr. O in G, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 6. März 1992 (Aktenzahl nicht ersichtlich), die belangte Behörde vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, betreffend Zuerkennung der Altersversorgung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 3. März 1991 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Gewährung der Altersversorgung. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Steiermark vom 19. Juni 1991 wurde dieser Antrag abgewiesen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. März 1992 gab diese der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 30. September 1992, B 477/92, ihre Behandlung abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig, weil er entgegen der Bestimmung des § 52 Abs. 1 des Ärztegesetzes nicht von dem zur Vertretung der Ärztekammer nach außen berufenen Präsidenten und, obwohl es sich um eine finanzielle Angelegenheit der Kammer handle, auch nicht vom Finanzreferenten unterfertigt sei.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: Gemäß § 79 Abs. 1 des Ärztegesetzes ist die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds von der Verwaltung des übrigen Kammervermögens getrennt zu führen und obliegt einem Verwaltungsausschuß. Gemäß Abs. 4 dieser Bestimmung steht den Betroffenen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses das Recht der Beschwerde an einen auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung bestellten Beschwerdeausschuß zu. Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsausschuß und dem Beschwerdeausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Die Beschwerdeführerin übersieht mit ihrem Vorbringen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um einen Akt der Vertretung der Ärztekammer nach außen im Sinne des § 52 Abs. 1 leg. cit. handelt, sondern um die Erlassung eines Bescheides des Beschwerdeausschusses als Organ der Kammer. Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen der Behörde unter anderem die unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebene Unterschrift dessen tragen, der die Erledigung genehmigt hat (bzw. einen Beglaubigungsvermerk). Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde trägt die Unterschrift ihres Vorsitzenden, Dr. K. Er entspricht damit dem Erfordernis des § 18 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 79 Abs. 7 des Ärztegesetzes. Der Präsident der Ärztekammer und ihr Finanzreferent können der belangten Behörde ex lege nicht angehören (§ 79 Abs. 2 und Abs. 5 letzter Satz leg. cit.).
Insoweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK geltend macht, weil im Verfahren erster und zweiter Instanz ihre mündliche und öffentliche Anhörung nicht vorgenommen worden sei, ist ihr zu entgegnen, daß sie damit inhaltlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend macht. Darüber zu erkennen ist jedoch nicht Angelegenheit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern fällt dies gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 93/03/0090, mit weiterem Judikaturhinweis). Auf das auf Art. 6 MRK bezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte daher schon mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht weiter eingegangen werden.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung einer - von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gar nicht beantragten - Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei auch auf Art. III Abs. 2 dieser Verordnung Bedacht zu nehmen war.
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992110276.X00Im RIS seit
22.05.2001