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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §63 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 23. März 1994, Zl. UVS 30.13-7/94-7, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde, den ihr angeschlossenen Unterlagen und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0153, ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X Gesellschaft m.b.H. (in der Folge "GmbH") gemäß § 9 VStG schuldig erkannt, insgesamt
18 Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu verantworten zu haben. Über ihn wurden 18 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde eine mit 15. Oktober 1992 datierte Berufung erhoben. Diese Berufung hat
folgenden Wortlaut:
"Wir berufen gegen das obige Straferkenntnis und ersuchen um Reduzierung des Strafausmasses in beträchtlichem Umfang. Wir verweisen, daß viele Vergehen nach den AETR Arbeitszeitbestimmunen, welche in EG und Resteuropa gültig sind, keine Vergehen wären und bitten diesem Umstand Rechnung zu tragen. Die meisten Übertretungen wurden in diesen Ländern begangen, zudem halten wir die vom Arbeitsinspektorat vorgegebenen Höhen der Strafen für eine ungeheuerliche Benachteiligung unserer Firma und vor allem in Bezug auf den Wettbewerb. Die AETR Regelungen sollen ab 1.1.1993 auch in Österreich gültig sein und wir bitten diesem Umstand und der dann geltenden Straffreiheit für die meisten Vergehen dieses Bescheides Rechnung zu tragen.
Mit der Bitte um Berücksichtigung unseres Anliegens zeichnen wir und ersuchen die Straferkenntnis an F.G. jun., Prokurist, auszustellen. Hr. G. jun. ist für die Kontrolle der Arbeitszeiten zuständig."
Nachdem die belangte Behörde diese Berufung der GmbH zugerechnet und sie mit Bescheid vom 13. Juli 1993 zurückgewiesen hatte, erging über Beschwerde des Beschwerdeführers das zitierte hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993. Mit diesem Erkenntnis wurde der zurückweisende Bescheid vom 13. Juli 1993 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, weil die Berufung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu Unrecht nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet worden war.
Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung dem Beschwerdeführer zugerechnet, als Strafberufung gewertet und als unbegründet abgewiesen.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer ausschließlich die Wertung als bloße Strafberufung, macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Nichteingehens auf die Schuldfrage geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus dem oben wiedergegebenen Wortlaut der Berufung ergibt, bestehen die Annahmen, die Berufung bekämpfe lediglich die Strafbemessung und der Schuldspruch der Erstbehörde sei in Rechtskraft erwachsen, zu Recht. Das Berufungsbegehren lautet nur auf "Reduzierung des Strafausmaßes in beträchtlichem Umfang". Die Begründung liegt darin, daß der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen gering sei. Die Höhe der Strafen stellten eine Benachteiligung im Wettbewerb mit ausländischen Konkurrenten, für die den österreichischen vergleichbare Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht gelten würden, dar. Im Hinblick auf eine angebliche künftige Straffreiheit der meisten Vergehen möge den Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen werden.
Mit diesem Vorbringen wird nicht bestritten, daß sich die dem Beschwerdeführer angelasteten Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz tatsächlich ereignet hätten und daß sie vom Beschwerdeführer zu verantworten wären. Das Beschwerdevorbringen vermag nichts daran zu ändern. Aus der Wendung, es werde "Berufung" erhoben, kann im Hinblick auf den dargestellten begründeten Berufungsantrag nicht geschlossen werden, dieses Rechtsmittel betreffe den gesamten Inhalt des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Der Hinweis auf den Prokuristen im letzten Satz der Berufung erfolgte offensichtlich lediglich im Zusammenhang mit dem Ersuchen, ihn als Zustellungsbevollmächtigten zu behandeln. Eine andere Deutung der Berufung ist daher - anders als hinsichtlich ihrer Zurechnung - in der Frage des Anfechtungsumfanges nicht möglich.
Die belangte Behörde ist daher zu Recht auf das die Schuldfrage behandelnde Vorbringen des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens nicht eingegangen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Abspruch über den - zur hg. Zl. AW 94/11/0032 protokollierten - Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110154.X00Im RIS seit
20.11.2000