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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §64 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der J in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. März 1994, Zl. MA 64-8/427/93, betreffend Feststellung nach § 64 Abs. 5 Kraftfahrgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 16. September 1993 fest, "daß gemäß § 64 Abs. 5 Kraftfahrgesetz 1967 ein Recht, von Ihrem polnischen Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht besteht".
In ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 64 Abs. 5 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Grund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Die belangte Behörde ging davon aus, daß die Beschwerdeführerin ihren ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet vor mehr als einem Jahr begründet habe, da sie seit dem 1. Juni 1991 durchgehend aufrecht in Wien gemeldet sei; die Beschwerdeführerin habe dies auch gar nicht in Abrede gestellt.
Bei ihrer Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund ihrer polnischen Lenkerberechtigung verletzt zu sein, verkennt die Beschwerdeführerin den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Dieser beruht auf § 64 Abs. 5 KFG 1967 und beschränkt sich auf die Feststellung, daß der Beschwerdeführerin das nach dieser Bestimmung gewährleistete befristete Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Österreich auf Grund ihrer polnischen Lenkerberechtigung nicht mehr zusteht. Bei dem als verletzt behaupteten Recht handelt es sich aber um jenes nach § 64 Abs. 6 KFG 1967 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung auf Grund einer ausländischen Lenkerberechtigung. In diesem Recht kann die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, der nicht über ihren diesbezüglichen Antrag abspricht, nicht verletzt sein. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, mit dem die Beschwerdeführerin das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkerberechtigung nach § 64 Abs. 6 KFG 1967 darzutun versucht.
Die entscheidende Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe seit mehr als einem Jahr ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr selbst vor, sie habe den Antrag nach § 64 Abs. 6 KFG 1967 etwa zwei Jahre nach der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich gestellt. In Anbetracht dieses Sachverhaltes entspricht der angefochtene Bescheid dem Gesetz. § 64 Abs. 5 KFG 1967 räumt nach seinem klaren Wortsinn (nur) ein auf ein Jahr ab Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Österreich befristetes Recht zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet auf Grund der ausländischen Lenkerberechtigung ein.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid nicht wegen Anwendung des § 64 Abs. 5 statt des § 64 Abs. 6 KFG 1967 rechtswidrig. Da der erstinstanzliche Bescheid (laut seinem im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Spruch) eine Feststellung nach § 64 Abs. 5 KFG 1967 zum Gegenstand hatte, durfte die belangte Behörde auch nur darüber absprechen. Andernfalls hätte sie ihre auf die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG beschränkte Entscheidungsbefugnis als Berufungsbehörde überschritten.
Es kann schließlich dahinstehen, ob die Beschwerdeführerin, wie es in der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt, ihren Antrag nach § 64 Abs. 6 KFG 1967 am 13. September 1993 niederschriftlich zurückgezogen hat, oder ob dies, wovon die Beschwerde offensichtlich ausgeht, nicht der Fall ist. Sollte nämlich dieser Antrag nach wie vor aufrecht sein, so läge Säumigkeit der Behörde vor. Der darin gelegenen Verletzung der Entscheidungspflicht wäre durch den dafür vorgesehenen Rechtsbehelf (Devolutionsantrag) zu begegnen. Diese Möglichkeit wird der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht genommen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994110149.X00Im RIS seit
11.07.2001