TE Vwgh Beschluss 1994/6/28 94/08/0134

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über den Antrag der I in B, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. April 1994, MA 15-II-K 30/93, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 20. Mai 1994, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 25. Mai 1994, legten Rechtsanwälte aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (Solicitors aus Manchester) den obzitierten Bescheid vor, teilten mit, daß die Beschwerdeführerin krank sei, und ersuchten, "diesen Brief wie eine Beschwerde" anzunehmen, bis die Beschwerdeführerine einen "örtlichen Anwalt" finden könne.

Mit Berichterverfügung vom 31. Mai 1994 wurde dieses - als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 28 VwGG gewertete - Schreiben den einschreitenden Rechtsanwälten zur Verbesserung hinsichtlich zahlreicher, dieser Beschwerde anhaftenden Mängel zurückgestellt und zur Behebung dieser Mängel eine Frist von sechs Wochen vom Tage der Zustellung dieses Auftrages an gerechnet, bestimmt.

Diese Berichterverfügung erhielt in Punkt 8. die Aufforderung, die Beschwerde mit der Unterschrift eines österreichischen Rechtsanwaltes zu versehen oder Verfahrenshilfe zu beantragen. In diesem Zusammenhang wurde den einschreitenden Rechtsvertretern auch eine Belehrung im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR-RAG 1992), BGBl. Nr. 21/1993, erteilt. Diese Verfügung wurde am 16. Juni 1994 abgefertigt. Am 17. Juni 1994 langte beim Verwaltungsgerichtshof ein am 16. Juni 1994 zur Post gegebener Schriftsatz ein, beinhaltend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 12. April 1994", sowie einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe und Beistellung eines österreichischen Rechtsanwaltes zur Einbringung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid. Der Wiedereinsetzungsantrag wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin den zu bekämpfenden Bescheid einem englischen Rechtsanwalt übermittelt habe und zufolge Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst um die Beauftragung eines österreichischen Rechtsanwaltes zu kümmern. Mit Fax vom 1. Juni 1994, welches am 2. Juni 1994 (einem Feiertag) in der Kanzlei des Beschwerdevertreters eingelangt sei, habe der englische Rechtsanwalt den Bescheid vom 12. April 1994 dem Beschwerdevertreter übermittelt. Damit sei das Hindernis für die Beschwerdeführerin, welches "zur Fristversäumnis geführt" habe, weggefallen. Ein Verschulden der Beschwerdeführerin an der Säumnis liege nicht vor, da ihr Gesundheitszustand außerordentlich beeinträchtigt sei und sie sich in laufender Krankenhausbehandlung befinde.

Der ausdrücklich auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "zur Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof" (und nicht etwa: zur Stellung eines Antrages auf Verfahrenshilfe) gerichtete Antrag entspricht nicht den Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 VwGG, weil darin die "versäumte Handlung" (dies ist nach dem Wortlaut des Antrages: die Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof) nicht gleichzeitig nachgeholt wird. Im übrigen hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht versäumt, weil gegen den Bescheid vom 12. April 1994 am 25. Mai 1994 eine am 20. Mai 1994 zur Post gegebene, wenn auch mangelhafte, jedoch rechtzeitige Beschwerde eingelangt ist.

Der Wiedereinsetzungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Vermeidung weiterer Mißverständnisse wird darauf hingewiesen, daß der im nunmehrigen Schriftsatz gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Ansehung der Berichterverfügung vom 31. Mai 1994, die erst am 16. Juni 1994 vom Verwaltungsgerichtshof abgefertigt wurde, als rechtzeitig anzusehen ist und daher die gesetzte Frist zur Verbesserung der Beschwerde unterbrochen hat.

Die Frist zur Verbesserung des als Beschwerde gewerteten Schreibens vom 20. Mai 1994 wird daher erst mit Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe neuerlich zu laufen beginnen (§ 61 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit § 73 ZPO).

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994080134.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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