TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/28 91/05/0184

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

L78000 Elektrizität;
L78003 Elektrizität Niederösterreich;
L78100 Starkstromwege;
L82800 Gas;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/02 Energierecht;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
B-VG Art15 Abs7;
ElektrizitätswesenG NÖ 1971 §1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §1 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §2 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §49;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs1;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §53 Abs10;
ElektrizitätswesenG NÖ 1990 §54;
EnergiewirtschaftsG 1935 §2 Abs2;
EnergiewirtschaftsG 1935 §5 Abs1;
EnergiewirtschaftsG 1935 §6 Abs1;
VwGG §42 Abs4 idF 1990/330;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Stadt Wien, Wiener Stadtwerke, in Wien, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Elektrizitätswesens, zu Recht erkannt:

Spruch

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird der belangten Behörde aufgetragen, den gemäß § 53 Abs. 10 Z. 1 des Gesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Niederösterreich, LGBl. 7800 (NÖ EWG), gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 1991 unter Zugrundelegung nachstehender Rechtssätze binnen acht Wochen bescheidmäßig zu erledigen:

1.) Anträge gemäß § 53 Abs. 10 Z. 1 leg. cit. dürfen jederzeit gestellt werden.

2.) Die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ EWG (11. August 1990) abzustellen.

3.) Die Beschwerdeführerin ist in jenen Gebieten Niederösterreichs im Sinne des § 53 Abs. 1 leg. cit. als zum Betrieb von Elektrizitätsversorgungsunternehmen konzessioniert anzusehen, in welchen diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ EWG nach Maßgabe des Gesetzes betreffend Regelungen auf dem Gebiet des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 16. Dezember 1971, LGBl. 7800-0, rechtmäßig betrieben worden sind.

4.) Dem Spruchteil I. des Bescheides der belangten Behörde vom 8. Februar 1993, Zlen. I/5-EK-1/100 und I/5-A-621/16, kommt für die Erledigung des vorliegenden Antrages der Beschwerdeführerin keine rechtliche Bedeutung zu.

5.) Das "Übereinkommen zwischen der Gemeinde Wien - städtische Elektrizitätswerke in Wien (WEW) und der Gauwerke Niederdonau Aktiengesellschaft in St. Pölten (Gauwerke) über den Austausch und die endgültige Regelung ihrer Absatzgebiete" vom 5. Juni 1941 ist im Zusammenhang mit der Erledigung des vorliegenden Antrages der Beschwerdeführerin insofern von rechtlicher Bedeutung, als sich aus der in diesem Übereinkommen festgelegten Regelung der Absatzgebiete jenes im heutigen Niederösterreich gelegene Gebiet ergibt, in welchem die Beschwerdeführerin zur Zeit der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 eine Stromversorgung durchführen durfte.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 22. Jänner 1991 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 21. Jänner 1991 stellte die Beschwerdeführerin einen "Antrag nach § 53 Abs. 10 LGBl. 7800 (betr. Bestand des EVU)", in welchem darauf hingewiesen wird, daß die Beschwerdeführerin ein

"Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einem im örtlichen Geltungsbereich des ... genannten Gesetzes bestehenden Versorgungsgebiet" sei, weshalb sie nach § 53 Abs. 1 leg. cit. als nach diesem Gesetz konzessioniert gelte. Nach Ausführungen darüber, daß ein Leistungsbescheid im vorliegenden Fall auszuschließen und der Feststellungsbescheid für die Beschwerdeführerin "ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung" sei, "um vor dem Verwaltungsgerichtshof klären zu können, ob wir den Bedingungen des Gesetzes entsprechen oder nicht", stellte die Beschwerdeführerin abschließend den "Antrag, die Behörde möge den Betrieb unseres Elektrizitätsversorgungsunternehmens als rechtmäßig feststellen".

Da die belangte Behörde in der Folge über diesen Antrag nicht bescheidmäßig entschied, brachte die Beschwerdeführerin die am 17. September 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Säumnisbeschwerde ein, in welcher abschließend der Antrag gestellt wird, der Verwaltungsgerichtshof möge "durch Erkenntnis den Betrieb unseres

Elektrizitätsversorgungsunternehmens als rechtmäßig feststellen".

Mit Verfügung vom 1. Oktober 1991 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und erteilte der belangten Behörde den Auftrag, innerhalb von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen.

Auf Grund eines rechtzeitig gestellten Antrages der belangten Behörde wurde diese Entscheidungsfrist mit hg. Verfügung vom 8. Jänner 1992 bis 31. Juli 1992 verlängert.

Ein neuerlicher Verlängerungsantrag der belangten Behörde (vom 30. Juli 1992) wurde mit hg. Verfügung vom 14. August 1992 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG unter Hinweis auf die bereits einmal verlängerte Entscheidungsfrist als unzulässig zurückgewiesen.

Die belangte Behörde legte daraufhin mit Schreiben vom 25. September 1992 die Verwaltungsakten vor.

Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Verwaltungsgerichtshof u.a. einen mit 5. Oktober 1992 datierten Schriftsatz, zu welchem die belangte Behörde mit Schreiben vom 20. November 1992 Stellung genommen hat.

Mit hg. Verfügung vom 23. März 1993 wurde die belangte Behörde um ehestmögliche Mitteilung des Ergebnisses der Ermittlungen über die Rechtmäßigkeit des Bestandes der Stromerzeugungsanlagen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich ersucht.

Da dieses Ermittlungsergebnis von der belangten Behörde bisher trotz mehrfacher Urgenzen nicht vorgelegt worden ist, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 42 Abs. 4 erster Satz VwGG veranlaßt, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen zu beschränken und der belangten Behörde aufzutragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen acht Wochen zu erlassen.

In der Sache selbst hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Gesetzes über Angelegenheiten des Elektrizitätswesens in Niederösterreich (NÖ EWG), LGBl. 7800, haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind Unternehmen zur Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere (öffentliche Elektrizitätsversorgung). ...

...

§ 49

Behörde

Die sachlich und örtlich zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.

...

§ 53

Übergangsbestimmungen

(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, gelten als nach diesem Gesetz konzessioniert. ...

(10) Die Behörde kann die Rechtmäßigkeit

1.

des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

2.

bestehender Allgemeiner Bedingungen oder

3.

bestehender Stromerzeugungsanlagen

jederzeit von Amts wegen überprüfen. Auf Antrag eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens hat sie die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen.

...

§ 54

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Regelungen auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 16. September 1971, LGBl. 7800-0, außer Kraft."

Die unter Hinweis auf Art. 15 Abs. 7 B-VG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die Bestimmung des § 53 Abs. 10 leg. cit. vermag der Gerichtshof nicht zu teilen, weil es sich bei der Erlassung eines Bescheides, mit welchem festgestellt wird, daß bestimmte, in einem einzigen Land gelegene Elektrizitätsversorgungsunternehmen rechtmäßig betrieben werden, nicht um einen Akt der Vollziehung handelt, der im Sinne der zitierten Verfassungsnorm "für mehrere Länder wirksam werden soll". Das NÖ EWG regelt nämlich zufolge seines § 1 Abs. 1 die Erzeugung von und die Versorgung mit elektrischer Energie in NIEDERÖSTERREICH, weshalb der von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 53 Abs. 10 leg. cit. begehrte Bescheid auch nur die Feststellung zum Gegenstand haben kann, inwieweit ihre, der Erzeugung von und der Versorgung mit elektrischer Energie dienenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Niederösterreich rechtmäßig betrieben werden. Der beantragte Feststellungsbescheid bedarf daher keines einvernehmlichen Vorgehens der "beteiligten Länder" im Sinne des Art. 15 Abs. 7 B-VG, weshalb auch § 49 des NÖ EWG nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes unter diesem Gesichtspunkt nicht verfassungswidrig ist und sohin von der alleinigen Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden im Sinne des § 53 Abs. 10 leg. cit. auszugehen ist.

Im Hinblick auf die wiedergegebenen - übereinstimmenden - Ausführungen im Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 1991 sowie in der vorliegenden Säumnisbeschwerde ist davon auszugehen, daß im Gegenstande über einen Antrag der Beschwerdeführerin im Sinne des § 53 Abs. 10 Z. 1 leg. cit. zu entscheiden, also die Rechtmäßigkeit des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich festzustellen ist, wobei angesichts der gesetzlichen Anordnung ("Über das Ergebnis der Überprüfung hat die Behörde einen Feststellungsbescheid zu erlassen") Erörterungen über die Zulässigkeit eines derartigen Feststellungsbescheides und sohin darüber entbehrlich sind, ob im vorliegenden Fall die Erlassung eines Leistungsbescheides in Frage käme.

Aus den vorstehend wiedergegebenen Bestimmungen des § 53 Abs. 10 in Verbindung mit Abs. 1 leg. cit. ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß ein Antrag auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden durfte, zumal ja nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 10 Z. 3 dieser Gesetzesstelle auch die Überprüfung "jederzeit" erfolgen kann. Bei der zu treffenden Feststellung der Rechtmäßigkeit des Betriebes von Elektrizitätsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin in Niederösterreich ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abzustellen, sodaß die Frage zu beantworten ist, ob (und in welchem örtlichen Bereich) die Beschwerdeführerin "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" (11. August 1990) Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Niederösterreich rechtmäßig betrieben hat. Es ist daher zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe des zufolge § 54 leg. cit. aufgehobenen Gesetzes "betreffend Regelungen auf dem Gebiete des Elektrizitätswesens in Niederösterreich vom 16. September 1971" (richtig wohl: Dezember, vgl. LGBl. 7800, Jahrgang 1972) zum Betrieb eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in Niederösterreich berechtigt gewesen ist.

Im Hinblick auf diesbezügliche Erwägungen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, daß dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1993, mit dessen

"Spruch I. ... die Konzession" der Beschwerdeführerin "zur unmittelbaren Versorgung mit elektrischer Energie in" (Teilen von) "Niederösterreich" entzogen worden ist, im Zusammenhang mit dem im Gegenstande beantragten Feststellungsbescheid - derzeit - schon deshalb keine rechtliche Bedeutung zukommt, weil diese Entziehung auf Grund desselben Spruchteiles dieses Bescheides "nach Ablauf von 3 Jahren nach Rechtskraft dieses Bescheides ... frühestens jedoch mit Ablauf des 31. 5. 1996 ... wirksam" wird. Abgesehen davon, daß die Rechtswirkungen dieses Bescheides also schon aus diesem Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt eintreten können, darf nicht übersehen werden, daß gegen diesen Teil dieses Bescheides von der Beschwerdeführerin ein auf Art. 12 Abs. 3 B-VG gestützter Devolutionsantrag eingebracht worden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 8. März 1994, Zl. 93/05/0221), welcher gemäß § 3 des Bundesgesetzes vom 12. März 1926, BGBl. Nr. 62, aufschiebende Wirkung hat und gegenwärtig noch nicht erledigt ist. Ferner ist zu berücksichtigen, daß der Feststellungsbescheid nach § 53 Abs. 10 des NÖ EWG, wie schon ausgeführt worden ist, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes abzustellen ist, weshalb es im gegebenen Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob eine Konzession für ein entsprechend dem in Rede stehenden Feststellungsbescheid "im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes" rechtmäßig betriebenes Elektrizitätsversorgungsunternehmen allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt bescheidmäßig entzogen wird. Auch im Falle des Eintrittes der im Spruchteil I. des erwähnten Entziehungsbescheides vorgesehenen Rechtswirkungen wäre in einem Feststellungsbescheid gemäß § 53 Abs. 10 des NÖ EWG davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin ZUM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DESSELBEN Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Niederösterreich rechtmäßig betrieben hat. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, daß "die Rechtmäßigkeit nur ausgesprochen werden kann, wenn der Konzessionsentziehungsgrund nicht besteht", weshalb auch die dem erwähnten Entziehungsbescheid zugrunde liegenden Bestimmungen des § 16 leg. cit. im Beschwerdefall nicht präjudiziell sind, sodaß auf allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften hier nicht eingegangen zu werden braucht.

In Beantwortung der insbesondere im schon erwähnten Schriftsatz der belangten Behörde vom 20. November 1992 aufgeworfenen Frage, welche Rechtswirkungen dem im Spruch erwähnten Übereinkommen vom 5. Juni 1941 (im folgenden als Demarkationsvertrag bezeichnet) beizumessen sind, ist vorerst darauf hinzuweisen, daß dieser Vertrag im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935, Reichsgesetzblatt I S. 1451, abgeschlossen worden ist, welches u.a. nachstehende Vorschriften enthalten hat:

"§ 2. (1) Energieanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen. Zu den Energieanlagen gehören solche Anlagen nicht, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.

(2) Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, welche nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als Energieversorgungsunternehmen ..."

"§ 4. (1) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung, der Erweiterung oder der Stillegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister Anzeige zu erstatten."

"§ 5. (1) Wenn Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, die Versorgung anderer mit Energie aufnehmen, so bedürfen sie hierzu der Genehmigung des Reichswirtschaftsministers."

"§ 6. (1) Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet, allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht)."

Im Hinblick auf die eben wörtlich wiedergegebene Regelung des § 5 Abs. 1 leg. cit. ist - in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - davon auszugehen, daß Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 leg. cit., also "alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer Energie ... versorgen", für diese Tätigkeit KEINER Genehmigung bedurften, sodaß es für die angesichts der Übergangsbestimmungen der nachfolgenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen notwendige Feststellung, ob die Beschwerdeführerin als derartiges Energieversorgungsunternehmen während der Geltungsdauer des Energiewirtschaftsgesetzes andere rechtmäßig mit elektrischer Energie versorgt hat, soweit nicht auf Grund von Übergangsbestimmungen des zuvor wirksamen

Elektrizitätslandesgesetzes

Elektrizititäsversorgungsunternehmen der Beschwerdeführerin nicht ohnehin bereits als konzessioniert anzusehen waren, darauf ankommt, in welchem (im heutigen Land Niederösterreich gelegenen) Gebiet die Beschwerdeführerin damals eine derartige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat. Der in Rede stehende Demarkationsvertrag aus dem Jahre 1941 ist bei der sohin gebotenen Betrachtungsweise insofern von Bedeutung, als sich aus der darin erfolgten "Regelung" der "Absatzgebiete" bezüglich des von diesem Vertrag erfaßten Gebietes jenes "bestimmte Gebiet" im Sinne des § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergibt, in welchem die Beschwerdeführerin eine Versorgung mit Strom - auch in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Bestimmungen - im Land Niederösterreich durchführen durfte. Eine in diesen Gebieten durch die Beschwerdeführerin tatsächlich vorgenommene Stromversorgung war daher auf dem Boden der damaligen Rechtslage als rechtmäßig anzusehen, weshalb in diesem tatsächlichen Umfang die Stromversorgung dieser (den Gegenstand der Abgrenzung im Demarkationsvertrag bildenden) Gebiete auf Grund der Übergangsbestimmungen der nachfolgenden einschlägigen gesetzlichen Regelungen nunmehr insoweit im Sinne des § 53 Abs. 1 des NÖ EWG als "konzessioniert" gilt, als die Tätigkeit eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens (§ 2 Abs. 1 leg. cit.) in diesem Gebiet im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NÖ EWG durch die Beschwerdeführerin ausgeübt worden ist.

    Im übrigen kann es dahingestellt bleiben, ob die belangte

Behörde mit ihrer Auffassung im Recht ist, daß der

Demarkationsvertrag "zum 11. 8. 1990 ... dem Rechtsbestand

nicht mehr angehörte", weshalb sich die Beschwerdeführerin

"auch nicht auf die Rechtmäßigkeit der Versorgung in

Übereinstimmung zu einem bestehenden Vertrag ... berufen"

könne, weil es im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht

darauf ankommt, ob der Demarkationsvertrag im Zeitpunkt des an

dem genannten Tag erfolgten Inkrafttretens des NÖ EWG noch

rechtswirksam war, sondern allein wesentlich ist, ob die

Tätigkeit der Beschwerdeführerin als

Elektrizitätsversorgungsunternehmen im zeitlichen

Geltungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes vom

13. Dezember 1935 rechtmäßig erfolgt ist und daher auch nach

dem Inkrafttreten des NÖ EWG insoweit als rechtmäßig gilt, als

sie am 11. August 1990 - noch - ausgeübt worden ist.

Einer derartigen Schlußfolgerung stehen die zum Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 13. September 1983, Slg. Nr. 11.125/A, und vom 2. Juli 1985, Slg. Nr. 11.819/A, nicht entgegen, weil nach diesen Entscheidungen davon auszugehen war, daß im Lande Steiermark für den Zeitraum unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 keine Bestimmung unmittelbar wirksam war, die für die Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie zum Zwecke der entgeltlichen Abgabe an andere eine Konzession oder sonstige Bewilligung angeordnet hat. Der Gerichtshof hat daraus den Schluß gezogen, daß die Versorgung mit elektrischer Energie zur Zeit des Wirksamwerdens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 dann rechtmäßig war, wenn ihr keine privaten Vereinbarungen oder zu diesem Zeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörende behördliche Entscheidungen entgegengestanden sind, weshalb Erwägungen darüber anzustellen waren, ob eine "Demarkationsvereinbarung" aus dem Jahre 1940 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 (am 1. August 1981) noch in Geltung gestanden ist. Im Beschwerdefall liegen aber insofern andere Voraussetzungen vor, als auch schon unmittelbar vor dem Wirksamwerden des NÖ EWG am 11. August 1990 Bestimmungen unmittelbar wirksam waren, die für die Errichtung und Inbetriebnahme von Elektrizitätserzeugungsanlagen eine behördliche Bewilligung vorgesehen haben (siehe § 8 des durch das NÖ EWG außer Kraft gesetzten NÖ Elektrizitätswesengesetzes vom 16. Dezember 1971). Die im Beschwerdefall im Hinblick auf Übergangsbestimmungen gebotene Prüfung, ob eine bestimmte Tätigkeit als Elektrizitätsversorgungsunternehmen im zeitlichen Geltungsbereich des Energiewirtschaftsgesetzes ex 1935 rechtmäßig ausgeübt worden ist, macht daher Erwägungen darüber entbehrlich, ob der Demarkationsvertrag aus dem Jahre 1941 am 11. August 1990 noch wirksam war oder nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß sich aus den vorstehenden Erwägungen die im Spruch dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Rechtssätze ergeben, auf deren Grundlage die belangte Behörde gemäß § 42 Abs. 4 VwGG innerhalb - der nicht erstreckbaren Frist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. März 1983, Zl. 81/05/0164) - von acht Wochen über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Jänner 1991 bescheidmäßig zu entscheiden haben wird.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

W i e n , am 28. Juni 1994

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Einvernehmenserfordernis Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verhältnis zu anderen Materien und Normen B-VG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991050184.X00

Im RIS seit

28.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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