TE Vwgh Beschluss 1994/6/28 94/05/0037

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerde des SS und der IS in X, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Frauenkirchen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit einer am 9. Februar 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Eingabe machten die im Spruch genannten Rechtsanwälte Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Frauenkirchen betreffend die ausstehende Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 8. April 1984 geltend. Als Beschwerdeführer waren auf dem Schriftsatz SS und IS angegeben, beide vertreten durch die bezeichneten Rechtsanwälte. Es wurde darauf hingewiesen, daß die Vollmacht gemäß § 8 RAO erteilt sei. Nach Einleitung des Vorverfahrens mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1994 teilte der Bürgermeister der Gemeinde Frauenkirchen mit Schreiben vom 24. März 1994 mit, daß die von Rechtsanwalt Dr. R im Jahre 1984 im Namen der Eheleute I und SS eingebrachte Berufung von diesen beiden zurückgezogen worden sei. Laut Aussage von SS habe Dr. R von ihm und seiner Ehefrau keinen Auftrag erhalten, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zu erheben, er sei über diese Vorgangsweise überrascht, dies umsomehr, als er vor kurzem von Dr. R die Honorarnote für dessen Einschreiten erhalten habe. Diesem Schreiben waren eine Verhandlungsschrift vom 12. November 1992, eine Benützungsbewilligung vom 25. November 1992 sowie eine Erklärung der I und des SS angeschlossen.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. April 1994 wurde den einschreitenden Anwälten das Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Frauenkirchen sowie die diesem angeschlossenen Beilagen zur Kenntnisnahme übermittelt, für eine allfällige Stellungnahme wurde eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.

Da jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, daß ein Berufungsverfahren betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Frauenkirchen vom 18. April 1984 noch anhängig ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994050037.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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