TE Vwgh Beschluss 1994/6/28 94/04/0073

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1973 §85 Z10;
GewO 1973 §87;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/04/0074 94/04/0075

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in den Beschwerdesachen des R in S, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. März 1994, Zlen. V/1-B-9416, V/1-B-9417, V/1-B-9418, alle betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit wegen Entziehung einer Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in den Beschwerden im Zusammenhang mit dem Inhalt der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Beschluß des Landesgerichtes vom 30. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet und Dr. J zum Masseverwalter bestellt.

Mit drei getrennten Bescheiden vom 20. Dezember 1993 entzog die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer drei verschiedene, ihm zustehende Gewerbeberechtigungen. Gegen diese Bescheide erhob Dr. J in seiner Eigenschaft als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Beschwerdeführers jeweils Berufungen. Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden vom 28. März 1994 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich diese Berufungen mit der Begründung zurück, Gewerberechte gehörten als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodaß sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf diese Rechte bezögen, weshalb dem Masseverwalter in dem in Rede stehenden Verfahren Parteistellung nicht zukomme.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die Beschwerden sind nicht zulässig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. N.F. Nr. 10.511/A).

Eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil, wie sich aus der eingangs wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung ergibt, der Landeshauptmann von Niederösterreich - auf Grund seiner nicht als gesetzwidrig erkennbaren Rechtsansicht - mit den angefochtenen Bescheiden über Berufungen entschied, die nicht vom Beschwerdeführer erhoben wurden, sondern vom Masseverwalter. Durch die Zurückweisung dieser Berufungen können daher subjektive öffentliche Rechte des Beschwerdeführers nicht berührt werden.

Die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung durch einen nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040073.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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