TE Vwgh Beschluss 1994/6/28 94/04/0003

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Veröffentlicht am 28.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des N in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. November 1993, Zl. UVS-04/23/00848/93, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1994 wurde der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die vom Beschwerdeführer allein eingebrachte Beschwerde in acht näher bezeichneten Punkten zu verbessern. Unter anderem erging der Auftrag, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen und die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen brachte der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt einen Schriftsatz zur Verbesserung der Beschwerde ein und legte diesem (nur) zwei Ablichtungen des angefochtenen Bescheides und eine Ablichtung des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1994 bei, den der Beschwerdeführer in Erledigung des zunächst an ihn ergangenen Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1994 einbrachte. Entgegen dem erteilten Auftrag legte der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist die zurückgestellte Beschwerde überhaupt nicht mehr vor.

Somit ist der Beschwerdeführer dem an ihn ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 18. März 1975, Slg. N.F. Nr. 8788/A).

Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994040003.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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