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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde X, Zentralausschuß, vertreten durch den Obmann, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. November 1992, Zl. II/1-BE-523-80/1-92, betreffend Zurückweisung einer Vorstellung nach § 61 Abs. 2 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Um den öffentlich ausgeschriebenen Dienstposten des im Dienstpostenplan der Stadtgemeinde X (kurz: Gemeinde) gesondert ausgewiesenen Leiters der Geschäftsabteilung I hatten sich verschiedene Kandidaten beworben, darunter AR C (im folgenden kurz: C), der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu dieser Gemeinde stand, und RechnRat R, bei dem dies nicht der Fall war. Die Personalvertretung der Gemeinde sprach sich für den Bewerber C aus.
In seiner Sitzung vom 24. April 1992 faßte der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde folgenden Beschluß:
"Herr R, wohnhaft in W, verheiratet, österreichischer Staatsbürger, wird mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde X gemäß § 3 Abs. 1, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der Nö Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400 in der geltenden Fassung, als Gemeindebeamter aufgenommenen und auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten im Dienstzweig Nr. 56 (gehobener Verwaltungsdienst) Schema II der Nö Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, LGBl. 2440 in der geltenden Fassung, der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse VI ernannt und in die Gehaltsstufe 3 eingereiht. Als Termin für die nächste Vorrückung kommt der 1. Juni 1994 in Betracht.
Herr R wird auf den im Dienstpostenplan bezeichneten Dienstposten des Leiters der Geschäftsleitung I der Stadtgemeinde X zugewiesen und mit Wirkung vom 1. Juni 1992 zum Leiter der Geschäftsabteilung I (Verwaltungsabteilung) bestellt."
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des vorher Genannten zur Stadtgemeinde X wurde mit dem für den Gemeinderat der Stadtgemeinde vom Bürgermeister ausgefertigten "Aufnahme- und Ernennungsbescheid" vom 28. April 1992 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 begründet.
In einem Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Mai 1992 wurde den Bediensteten der Geschäftsabteilung I der Stadtgemeinde X der Inhalt des angeführten Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1992 wie folgt mitgeteilt:
"Der Gemeinderat der Stadtgemeinde X hat in seiner Sitzung am 24. bzw. 25. April 1992 den Beschluß gefaßt, Herrn R, derzeit Beamter der BH Wien-Umgebung, mit Wirkung vom 1. Juni 1992 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde aufzunehmen und ihn mit gleicher Wirksamkeit zum Leiter der Geschäftsabteilung I (Verwaltungsabteilung) zu bestellen. Herr R wird daher seinen Dienst bei der Stadtgemeinde X am 1. Juni 1992 antreten."
Unter dem Datum 1. Juni 1992 richtete der Bürgermeister der Gemeinde folgendes Schreiben "an die Zentralpersonalvertretungsobfrau, Frau B im Hause":
"Sehr geehrte Zentralpersonalvertretungsobfrau
Unter Bezugnahme auf die ha. Schreiben vom 22.4.1992 und 27.4.1992 darf ich Ihnen mitteilen, daß Herr AR R, wohnhaft in W, österreichischer Staatsbürger, auf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24.4.1992 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 als Gemeindebeamter gemäß § 3, in Verbindung mit § 6 Abs. 4 der NÖ. Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (NÖ. GBDO 1976), LGBl. 2400, in der geltenden Fassung, aufgenommen wurde und auf einen im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten im Dienstzweig Nr. 56 (Gehobener Verwaltungsdienst) der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse VI ernannt und in die Gehaltsstufe 3 eingereiht wurde. Herr R wird auf den im Dienstpostenplan bezeichneten Dienstposten des Leiters der Geschäftsabteilung I der Stadtgemeine X zugewiesen und mit Wirkung vom 1. Juni 1992 zum Leiter der Geschäftsabteilung I (Verwaltungsabteilung) bestellt.
Herr R hat daher heute seinen Dienst angetreten."
C, der somit mit seiner Bewerbung nicht zum Zuge gekommen war, und der die bescheidmäßige Erledigung seines Antrages (Bewerbung) begehrt hatte, erhob sowohl gegen den Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1992, als auch gegen das "eventuell als Intimationsbescheid" zu wertende Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Mai 1992 Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde (ebenfalls) vom 23. November 1992 zurückgewiesen wurde: Der Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1992 stelle lediglich einen Akt der internen Willensbildung dar, der mit der (nachfolgenden) Beschlußvollziehung - der Bescheiderlassung - nicht gleichzusetzen sei, sondern dieser vorangehe. Eine gesonderte Anfechtung eines Beschlusses eines Gemeindeorganes durch das Aufsichtsmittel der Vorstellung sei nicht zulässig. Ebensowenig sei das Schreiben des Bürgermeisters vom 27. Mai 1992 als Bescheid anzusehen: Es sei weder als Bescheid bezeichnet noch im Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt, noch könne es aufgrund seines Inhaltes als Bescheid gewertet werden, weil darin lediglich die Ernennung eines Gemeindebeamten und die Bestellung eines Abteilungsleiters mitgeteilt werde. Bescheidqualität komme nur normativen Akten zu; bloße "Mitteilungen" seien keine Bescheide. Auch komme dem Vorstellungswerber (C) keine Parteistellung zu. Die dagegen von C erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, Zl. 93/12/0005, als unbegründet abgewiesen, auf das, um Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann; zusammenfassend kam der Gerichtshof zum Ergebnis, daß weder der Gemeineratsbeschluß vom 24. April 1992 noch die an die Bediensteten gerichtete Mitteilung des Bürgermeisters als "letztinstanzlicher Bescheid" im Sinne des § 61 Abs. 1 der Nö. Gemeineordnung 1973, LGBl. Nr. 1000, zu werten seien.
Mit Eingabe vom 6. Mai 1992 hatte die "Zentralpersonalvertretung" eine Aufsichtsbeschwerde bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erhoben und die Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1992 beantragt, insbesondere weil eine Verletzung der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 und 3 des Nö. Gemeindepersonalvertretungsgesetzes (bezüglich der Mitwirkung der Personalvertretung) vorliege. Mit der Erledigung (Schreiben) vom 26. Mai 1992 an den Bürgermeister der Gemeinde (das unter anderem auch an die "Zentralpersonalvertretung" erging), teilte die Bezirkshauptmannschaft mit, daß der Aufsichtsbehörde gemäß § 92 Abs. 1 der Nö. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 1000-6, das Aufsichtsrecht über die Entscheidung betreffend die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane zustehe, die nicht Bescheide oder Verordnungen zum Gegenstand hätten. Da jedoch die gegenständliche Entscheidung gemäß § 17 der Nö. Gemeindebeamtendienstordnung die Erlassung eines Bescheides zum Gegenstand habe, komme der Aufsichtsbehörde in diesem Fall ein Entscheidungsrecht über diesen Beschluß nicht zu. Daraus ergebe sich, daß die angerufene Bezirkshauptmannschaft keinerlei Kompetenz besitze, diesen Gemeinderatsbeschluß auf seine Gesetzmäßigkeit zu prüfen oder ihn gar aufzuheben.
Hierauf erhob die "Zentralpersonalvertretung" Vorstellung gegen den Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1992, wie auch - inhaltlich - gegen die als Intimationsbescheid qualifizierte Mitteilung des Bürgermeisters vom 1. Juni 1992, mit dem Antrag, den Beschluß des Gemeinderates vom 23. April 1992 betreffend die "Bestellung" des Bewerbers R auf
den näher bezeichneten Dienstposten aufzuheben.
Unter Hinweis darauf, daß es nach dem Nö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 2002-1, keine "Zentralpersonalvertretung" gebe, ersuchte die belangte Behörde die (auch im Beschwerdeverfahren) einschreitende Rechtsanwältin um Bekanntgabe, von wem sie als Vertreter bevollmächtigt worden sei, bzw. "für wen" die Vorstellung eingebracht worden sei. Hierauf wurde die Bezeichnung der Vorstellungswerberin mit "Zentralausschuß der Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde X" klargestellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung zurückgewiesen. Begründend führte sie zusammenfassend aus, daß der Zentralausschuß der Personalvertretung der Bediensteten dieser Gemeinde weder im Verfahren der Aufnahme eines Gemeindebeamten, noch im Verfahren betreffend die Bestellung eines Leiters einer Geschäftsabteilung Parteistellung zukomme: In "Präzisierung des § 8 AVG" bestimme § 3 DVG, daß im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten jene PERSONEN Parteien seien, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus einem solchen Dienstverhältnis Gegenstand des Verfahrens seien. Eine Partei in einem Dienstrechtsverfahren könne nur eine natürliche Person sein, weil nur eine solche ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eingehen könne. Der Personalvertretung sei auch nicht kraft Gesetzes Parteistellung eingeräumt, weshalb ihr auch im aufsichtsbehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme. Im übrigen richte sich die Vorstellung nicht gegen einen Bescheid sondern einen Beschluß des Gemeinderates bzw. gegen ein als "Mitteilung" zu qualifizierendes Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde. Demnach sei die Vorstellung als unzulässig zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat unaufgefordert eine Gegenäußerung zur Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 61 Abs. 1 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. Nr. 1000, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen von der Zustellung des Bescheides an gerechnet, dagegen eine mit einem begründeten Antrag versehene Vorstellung bei der Aufsichtsbehörde erheben. Nach Abs. 2 lit. b leg. cit. sind unzulässige oder verspätete Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Nö. Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. Nr. 2400, ist (unter anderem) die Aufnahme als Gemeindebeamter vom Gemeinderat zu beschließen. Gemäß § 17 leg. cit. ist die Aufnahme sowie jede sonstige Ernennung eines Gemeindebeamten in der Form eines Bescheides auszusprechen, der unter anderem (lit. a) den Hinweis auf den Gemeinderatsbeschluß zu enthalten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem zitierten Vorerkenntnis vom 17. Februar 1993, Zl. 93/12/0005, ausgeführt, daß der Beschluß des Gemeinderates vom 24. April 1992 keinen Bescheid darstellt. Auch der Hinweis auf die Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft als Aufsichtsbehörde in ihrer Mitteilung vom 26. Mai 1992 vermag daran nichts zu ändern, zumal sich aus den wiedergegebenen Bestimmungen der Nö. Gemeindebeamtendienstordnung klar ergibt, daß der Gemeinderatsbeschluß und der Bescheid, mit dem die Aufnahme ausgesprochen wird, zweierlei sind. Auch ist die Mitteilung des Bürgermeisters an die "Zentralpersonalvertretung" ebensowenig als Bescheid anzusehen, wie die vorangegangene Mitteilung des Bürgermeisters an die Bediensteten (siehe abermals das zitierte Vorerkenntnis 93/12/0005). Da sich die Vorstellung somit nicht gegen einen (letztinstanzlichen) Bescheid richtete, wurde sie von der belangten Behörde schon deshalb im Ergebnis jedenfalls ohne Rechtsirrtum als unzulässig zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. Demnach hatte im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Auseinandersetzung mit der Frage der Parteistellung des beschwerdeführenden Zentralausschusses genauso zu unterbleiben wie die Prüfung, ob eine Verletzung des Rechtes auf Beiziehung der Personalvertretung nach § 25 Abs. 2 und 3 des Nö. Gemeindepersonalvertretungsgesetzes vorlag.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120006.X00Im RIS seit
25.01.2001