TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 93/03/0167

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

91/01 Fernmeldewesen;

Norm

FMGebO §11 Abs3;
FMGebO §13 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des G in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 25. März 1993, Zl. 108154/III-25/93, betreffend Fernsprechgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekuton zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 25. März 1993 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Gesprächsgebühren der Fernmeldegebühren-Rechnungen August 1991 und Februar 1992 für einen näher bezeichenten Fernsprechanschluß gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die derzeit noch offenen restlichen Gebühren der Fernmeldegebühren-Rechnungen August 1991 (S 7.826,40) und Februar 1992 (S 3.164,--) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Die Zahlungspflicht gründe sich auf § 41 Abs. 1 der Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren sei gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung nur dann zulässig, wenn ein Fehler festgestellt werde, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühren zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Die Ermittlungen der Fernmeldebehörde I. Instanz zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hätten sich daher im wesentlichen mit der Frage zu befassen gehabt, ob ein solcher Fehler in den Verrechnungszeiträumen der beanstandeten Fernmeldegebühren-Rechnungen vorgelegen habe. Es sei eine eingehende Überprüfung sämtlicher Einrichtungen, welche auf die Gebührenerfassung bzw. -ermittlung Einfluß haben könnten (u.a. des Zählwerkes und der damit in Verbindung stehenden technischen Amts- und Teilnehmereinrichtungen, der Teilnehmeranschlußleitung einschließlich der Rangierungen im Hauptverteiler und der sonstigen Schaltstellen) durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser genauen Überprüfungen lasse keinen Mangel an den genannten Einrichtungen erkennen. Sichtungen des Protokolles der Störschleifenüberwachungseinrichtungen, des Wählamtprotokolles und der teilnehmerbezogenen Schalt- und Entstörungskarte hätten keine relevanten Eintragungen ergeben; es seien an den für die Erfassung der Gebühren maßgeblichen Einrichtungen keine Arbeiten durchgeführt worden. Weiters seien während der Zeit vom 4. Dezember bis zum 16. Dezember 1991 und vom 24. Mai bis zum 9. Juni 1992 Vergleichszählungen durch Kontrollzählwerke sowie Zählwerksprüfungen durchgeführt worden, welche die einwandfreie Funktion des der gegenständlichen Sprechstelle zugeordneten Zählwerkes bestätigt hätten. Der gemäß § 52 AVG zugezogene Amtssachverständige sei in zwei zur jeweils durchgeführten Befundaufnahme abgegebenen Gutachten jeweils zum Ergebnis gelangt, daß aufgrund des zum Überprüfungszeitraum erhobenen einwandfreien Zustandes der maßgeblichen technischen Einrichtungen auf deren gleichfalls klaglose Funktion in den verfahrensgegenständlichen Verrechnungszeiträumen geschlossen werden müsse. Daraus folge aber wieder zwingend, daß die Gebührenermittlung in den Verrechnungszeiträumen der Fernmeldegebühren-Rechnungen August 1991 und Februar 1992 fehlerfrei erfolgt sei. Zur Entscheidungsfindung seien diese Feststellungen den Angaben des Beschwerdeführers gegenüberzustellen gewesen. Was die Befürchtungen des Beschwerdeführers über Manipulationen durch Dritte betrifft, werde darauf verwiesen, daß sich Fehler und Gebrechen an technischen Einrichtungen, welche Voraussetzung für eine unrichtige Gebührenfeststellung bzw. -bemessung seien, naturgemäß nicht von selbst beheben würden und nicht automatisch ein fehlerfreier Zustand, wie er anläßlich der Überprüfung festgestellt worden sei, eintreten würde. Zudem würden Fehler, Störungen und Reparaturen an Einrichtungen, die der Gebührenbemessung dienten, von amtswegen registriert und aufgezeichnet werden, solche seien aber weder während der in Rede stehenden Verrechnungszeiträume noch aufgrund der mehrmaligen nachfolgenden Überprüfungen festgestellt worden. Sofern der Beschwerdeführer auf den Beitrag in einer Zeitschrift verweise, welcher über Zählwerksbeeinflussungen durch "computerhackende" Dritte zu Lasten von solchen Fernsprechteilnehmern berichte, die über eine spezielle Anrufumleitung Tarife von ankommenden Gesprächen übernehmen, so sei darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer diesen in Österreich unter der Bezeichnung "Service 660" existierenden Dienst nicht in Anspruch genommen habe und somit durch Anwahl von 0660 nicht erreichbar gewesen wäre. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, daß Dritte mittels nicht postgenehmigter Schnurlostelephone Gespräche auf Kosten des Beschwerdeführers führen hätten können. Der Beschwerdeführer verfüge nämlich über ein postgenehmigtes Schnurlostelephon. Bei diesem bewirke eine Codierung eine Identifizierung zwischen Mobil- und Basisteil, sodaß Anrufe nur über den dem Basisteil zugehörigen Mobilteil möglich seien. Da bei der Überprüfung der Teilnehmeranschlußleitung einschließlich der Rangierungen im Hauptverteiler und der sonstigen Schaltstellen nicht die geringsten Hinweise auf einen unbefugten Eingriff oder ein sonstiges Gebrechen festgestellt worden seien, könne auch eine Anzapfung der Leitungen des Beschwerdeführers auf mechanischem Wege ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe weiters auf die Möglichkeit hingewiesen, Bedienstete der Post- und Telegraphenverwaltung hätten im Wählamt auf seine Kosten telefonieren können. Dieser Umstand könne aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deshalb ausgeschlossen werden, weil den Bediensteten eine ausreichende Anzahl von für den Dienstgeber nicht kontrollierbaren und auch nicht vergebührten Dienstanschlüssen zur Verfügung stünden und sich die Bediensteten durch die vom Beschwerdeführer angenommenen Handlungen des Risikos einer straf- und disziplinarrechtlichen Ahndung aussetzen würden. Was die während der Durchführung der Vergleichszählungen registrierten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Ferngespräche (u.a. in die Niederländischen Antillen) betreffe, sei darüberhinaus darauf zu verweisen, daß bei einer unerlaubten Anschaltung im Ortsamt für jeden "Anschalter" ersichtlich gewesen wäre, daß beim Anschluß des Beschwerdeführers durch den Einsatz einer Zählvergleichseinrichtung jede gewählte Nummer registriert werde. Trotz der zu vernachlässigenden Wahrscheinlichkeit habe die Fernmeldebehörde I. Instanz aber zudem eine Befragung aller im gegenständlichen Ortsamt in Betracht kommenden Bediensteten durchgeführt, bei welcher sich sodann keinerlei Anhaltspunkte für eine unerlaubte Anschaltung an den Anschluß des Beschwerdeführers ergeben hätten. Nach Auffassung der Berufungsbehörde könne das Vorbringen des Beschwerdeführers somit keinen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Beweisverfahrens, wie es der Entscheidung der Fernmeldebehörde I. Instanz zugrundegelegt worden sei, hervorrufen. Die Überprüfungsergebnisse seien durch die Art und Weise ihres Zustandekommens als äußerst genau und zuverlässig zu qualifizieren und besäßen darüberhinaus objektiven Aussagewert. Sie hätten daher bei gesetzeskonformer Beweiswürdigung eine höhere Beweiskraft als die persönlichen, bestenfalls auf die Erinnerungen seiner Familie gestützten Vorstellungen des Beschwerdeführers betreffend den Umfang der Benutzung seines Fernsprechanschlusses. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, daß den bekämpften Gebührenvorschreibungen kein Mangel anhafte, sodaß die Voraussetzungen für eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren nicht vorlägen.

Mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 890/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs.3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung bestimmt in Ansehung von Ortsgesprächen, daß dann, wenn von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt wird, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühren zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zugrundezulegen ist. Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung gilt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.

Zu Unrecht wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie hätte seine Einwendungen betreffend die Möglichkeit der Gebührenbeeinflussung durch Dritte im Wege des "Computerhackens", der Verwendung von Schnurlostelephonen oder des "Anzapfens" der Fernmeldeleitungen nicht berücksichtigt. Mit dem im übrigen nicht konkretisierten Vorbringen betreffend das "Computerhacken" nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf einen Bericht in einer Zeitschrift, in welcher die Gebührenbeeinflussung zu Lasten von Fernsprechteilnehmern, welche die Kosten für die Servicenummer 0660 - eine Ortstarif-Leitung, bei welcher die Fernsprechgebühr im übrigen auf den Empfänger des Anrufers entfällt - zu tragen haben, dargestellt wird. Die belangte Behörde konnte hiezu im angefochtenen Bescheid darauf verweisen, daß für den Anschluß des Beschwerdeführers eine derartige Servicenummer 0660 nicht eingerichtet ist, weshalb die mit dieser Einrichtung zusammenhängenden Manipulationen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen können. Was die Gebührenbeeinflussung zu Lasten von Fernsprechteilnehmern mit Schnurlostelephonen betrifft, konnte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf verweisen, daß bei einer postgenehmigten Anlage, wie sie der Beschwerdeführer verwende, durch eine Codierung eine Identifizierung zwischen Mobilteil und Basisteil bewirkt werde, sodaß nur über den dem Basisteil zuzuordnenden Mobilteil Anrufe getätigt werden können. Diesen Darlegungen der belangten Behörde wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Was schließlich das "Anzapfen" der Fernmeldeleitungen betrifft, konnte sich die belangte Behörde auf die Gutachten der Amtssachverständigen (vom 7. Mai 1992 hinsichtlich der Fernmeldegebühren-Rechnung August 1991 und vom 27. August 1992 hinsichtlich der Fernmeldegebühren-Rechnung Februar 1992) stützen, welche im Befund anführen, daß u.a. eine genaue Prüfung der Teilnehmeranschlußleitung (einschließlich Rangierungen im Hauptverteiler und sonstiger Schaltstellen) vorgenommen worden sei, und in der gutachtlichen Beurteilung ausführen, aufgrund der eingehenden optischen und meßtechnischen Überprüfung der Teilnehmeranschlußleitung einschließlich aller Schaltstellen, aller für die Vergebührung zuständigen Amtseinrichtungen, des Fernsprechapparates einschließlich des Schnurlostelephones sowie des der Teilnehmerstelle des Beschwerdeführers zugehörigen Zählwerkes in der Vermittlungsstelle könne ausgeschlossen werden, daß sich ein Fehler oder Mangel bei der Erfassung der Fernsprechgebühr zu Lasten des Beschwerdeführers ausgewirkt habe.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe die Gebührenmanipulation durch fernmeldetechnisch versierte Bedienstete im Wählamt zu Unrecht ausgeschlossen, ist nicht stichhältig. Die technische Möglichkeit einer derartigen Beeinflussung hat die belangte Behörde nicht in Streit gestellt, weshalb es der Bestellung eines Gutachters zu diesem Beweisthema nicht bedurfte. Die belangte Behörde hat aber in freier Beweiswürdigung eine derartige Manipulation ausgeschlossen. Die Kontrolle der Beweiswürdigung steht dem Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht seiner Behauptung entsprechende Sachverhaltsannahme den Tatsachen entspricht (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nach Befragung der Bediensteten unter Berücksichtigung des Fehlens eines Motives der Bediensteten für eine entsprechende Manipulation und des Umstandes, daß den Bediensteten bekannt sein mußte, daß während des Anschlusses der Zählvergleichseinrichtung jede gewählte Nummer registriert werde, das Vorliegen einer Beeinflussung durch das Personal im Wählamt ausgeschlossen. Diesen Überlegungen der belangten Behörde kann aber ein Mangel an Schlüssigkeit nicht vorgeworfen werden.

Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, nach den Ausführungen in den Sachverständigengutachten würden zählwerksbeeinflussende Fehler der Fernmeldeanlage entweder beseitigt oder seien im nachhinein feststellbar, da derartige Fehler "naturgemäß" nicht von selbst verschwinden würden. Diese Ausführungen seien nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht schlüssig, weil nur Fehler, die von selbst verschwunden sind, erst im nachhinein festgestellt werden könnten. Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch den Sinn der Ausführungen des Sachverständigen, wonach die noch nicht beseitigten technischen Gebrechen im Zeitpunkt der nachträglichen Überprüfung noch vorhanden und daher feststellbar sind.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, ihm sei die Fernsprechgebühr zunächst nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Übermittlung eines Zahlscheines bekanntgegeben worden, und nach Erhebung eines "Einspruches" sei ein Zahlungsauftrag als Mandatsbescheid im Sinne des § 57 AVG durch die Fernmeldebehörde I. Instanz erlassen worden, obwohl es sich bei Fernmeldegebührenrechnungen nicht um Geldleistungen handle, die einem gesetzlichen, statutarischen oder tarifmäßig festgesetzten Maßstab ohne weitere Ermittlungen entnommen werden könnten, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, inwieweit dieses Vorbringen eine mögliche Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid aufzeigt. Im übrigen sei aber darauf verwiesen, daß die vom Beschwerdeführer dargestellte Vorgangsweise der Regelung des § 21 Abs. 3 Fernmeldegesetz entspricht.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet

und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030167.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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