TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 93/03/0266

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1986 §36 Abs1;
KFG 1967 §66;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 1993, Zl. VerkR-120.003/1-1993/Di, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. März 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1992 auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit Anfang 1988 in 36 Fällen wegen "Verkehrsübertretungen" bestraft worden. Die Verwaltungsübertretungen beträfen vor allem "die Unterlassung der wiederkehrenden Begutachtung, der Wahrnehmung der Abmeldepflicht, der Ablieferung der Kennzeichentafeln, der Erteilung der Lenkerauskunft, sowie die Außerachtlassung der Pflichten des Zulassungsbesitzers, für den vorschriftsgemäßen Zustand des Kraftfahrzeuges zu sorgen". Die Übertretungen verteilten sich gleichmäßig über den gesamten Zeitraum der letzten fünf Jahre. Die Kontinuität, mit welcher der Beschwerdeführer die einzelnen, wenn auch geringfügigen Übertretungen begangen habe, lasse darauf schließen, daß er den straßenpolizeilichen Vorschriften gleichgültig gegenüberstehe und keine Anstrengungen zeige, sie zu befolgen. Da nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Beschwerdeführer auch in Hinkunft ein derartiges Verhalten beibehalten werde, mangle es derzeit an der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit.

Mit Beschluß vom 27. September 1993, B 877/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung des Taxilenkerausweises normiert § 32 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nicht linienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 163/1986 (BO 1986), die Vertrauenswürdigkeit, wobei diese zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muß.

Die BO 1986 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches ist davon auszugehen, daß dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck "Sich-verlassen". Dem Gegenstand der in Rede stehenden Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0175, sowie die in diesem Erkenntnis angeführte Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe zwar während der letzten fünf Jahre durchschnittlich alle zwei Monate eine Verwaltungsübertretung begangen, da diese aber "fast zur Gänze Übertretungen im ruhenden Verkehr" darstellten und er keine Alkoholdelikte begangen habe, lasse sich daraus eine Gefährdung der Allgemeinheit durch den Beschwerdeführer als Taxilenker nicht ableiten. Zudem seien alle Übertretungen durch Geldstrafen geahndet worden, welche ihre spezialpräventive Wirkung erzielt hätten. Auch hätten die Übertretungen nicht zu einer Entziehung der Lenkerberechtigung geführt.

Die für die Ausübung des Taxigewerbes geforderte persönliche Vertrauenswürdigkeit ist dann zu verneinen, wenn aus bestimmten Tatsachen zu schließen ist, daß der Taxilenker in Zukunft nicht die Gewähr für die Erfüllung der für dieses Gewerbe bestehenden besonderen Anforderungen bietet. Ein Taxilenker ist bei Ausübung seiner Tätigkeit laufend mit Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 konfrontiert. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der letzten fünf Jahre vor Ergehen des angefochtenen Bescheides regelmäßig und kontinuierlich gegen Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG 1967 verstoßen. Nach der Aktenlage erfolgte beispielsweise am 17. Jänner 1992 eine Bestrafung aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung (§ 52 lit. a Z. 10a StVO 1960) und sind neben den im angefochtenen Bescheid demonstrativ aufgezählten Verwaltungsübertretungen insbesondere eine Reihe von Verstößen gegen Halte- und Parkverbote (§ 24 StVO 1960) zu verzeichnen. Wenn der Beschwerdeführer auch keine Alkoholdelikte, wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, begangen hat - nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt schon eine einmalige Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 die Vertrauenswürdigkeit aus (vgl. hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0175) - so konnte doch die belangte Behörde aufgrund der fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen geringeren Unrechtsgehaltes zu Recht annehmen, daß die erforderliche Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben sei. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei dieser Sachlage annahm, der Beschwerdeführer stehe den Vorschriften der StVO 1960 und des KFG 1967 - Schutzzweck dieser Normen ist die Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr - gleichgültig gegenüber. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die spezialpräventive Wirkung der über ihn verhängten Strafen ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil er fortlaufend Verwaltungsübertretungen gesetzt hat. Im übrigen erfordert § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit zumindest während des gesamten "Beobachtungszeitraumes" von fünf Jahren.

Die "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 32 Abs. 1 Z. 3 der BO 1986 einerseits und die "Verkehrszuverlässigkeit" im Sinne des § 66 KFG 1967, welche für die Frage der Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 zu prüfen ist, andererseits sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ident (vgl. hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1994, Zl. 92/03/0223). Deshalb ist für den Beschwerdeführer aus seinem Vorbringen, seine Verwaltungsübertretungen hätten nicht zur Entziehung der Lenkerberechtigung geführt, nichts zu gewinnen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993030266.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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