TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 94/12/0140

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;
72/13 Studienförderung;

Norm

ABGB §1447;
BAO §209;
BAO §238;
GehG 1956 §13b Abs4;
StudFG 1983 §25 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 18. April 1994,Zl. 56.052/21-I/7/93, betreffend Verjährung eines Rückforderungsanspruches nach dem Studienförderungsgesetz 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Mit dem rechtskräftigen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 5. März 1987 wurde die Beschwerdeführerin nach § 25 Abs. 1 lit. c des Studienförderungsgesetzes 1983 (im folgenden kurz StudFG 1983) zur Rückzahlung der in den ersten beiden Semestern ihres Studiums (Studienjahr 1985/86) bezogenen Studienbeihilfe in der Höhe von S 30.000,-- verpflichtet. Über ihren Antrag gewährte ihr die genannte Behörde die Stundung der Rückzahlung bis Juni 1988. Da die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkam, wurde sie mittels Zahlungserinnerung der Studienbeihilfenbehörde Wien vom 8. Mai 1992 neuerlich auf ihre Zahlungsverpflichtung hingewiesen, der sie jedoch mit der Einwendung, ihrer Auffassung nach sei in der Zwischenzeit Verjährung eingetreten, nicht nachkam.

Mit Beschluß vom 12. Jänner 1993 bewilligte das Bezirksgericht Döbling die Fahrnisexekution. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gemäß § 35 Abs. 2 EO, in denen sie die Verjährung der Rückzahlungsansprüche geltend machte.

Mit dem im Devolutionsweg ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. April 1994 wies die belangte Behörde diese Einwendungen gemäß § 75 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 (im folgenden kurz StudFG 1992) und § 25 Abs. 5 StudFG 1983 ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, im Beschwerdefall sei auf Grund der Übergangsbestimmung nach § 75 Abs. 5 StudFG 1992 das StudFG 1983 heranzuziehen. Der Rückzahlungsanspruch ergebe sich aus dem Gesetz, sei aber bescheidmäßig festzustellen. Mit Bescheiderlassung werde aus dem Anspruch eine Forderung. Die im StudFG 1983 genannte Rückzahlungsfrist beziehe sich auf Ansprüche. Verjährung nach dem StudFG 1983 sei nur gegeben, wenn nicht innerhalb von drei Jahren (ab Beginn der Verjährungsfrist) ein Bescheid über die Feststellung der Rückzahlungsverpflichtung ergangen sei. Wegen des innerhalb dieser Frist im Beschwerdefall erlassenen Rückzahlungsbescheides komme die dreijährige Verjährungsfrist im Beschwerdefall nicht in Betracht; es sei vielmehr von der "ordentlichen" Verjährungsfrist von 30 Jahren auszugehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 51 Abs. 5 StudFG 1992 bestätige eher die Richtigkeit der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung. Zwar sei es zutreffend, daß der Einschub, Rückzahlungsansprüche verjährten in drei Jahren, "wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht", erst im StudFG 1992 enthalten sei, jedoch sei aus den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz abzuleiten, daß keine Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage (§ 25 StudFG 1983) herbeigeführt worden sei. Der Einschub enthalte lediglich eine Klarstellung, sei aber keine Änderung der bisherigen Rechtslage.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in der (im Ergebnis) Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 75 Abs. 5 StudFG 1992, BGBl. Nr. 305, lautet:

"(5) Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltend gemacht wurden, sind nach den Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes 1983 zu beurteilen."

Das StudFG 1992 ist mit 1. September 1992 in Kraft getreten (§ 78 Abs. 1 leg. cit.).

§ 25 Abs. 5 StudFG 1983, BGBl. Nr. 436, lautete:

"(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solang sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält."

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf "Verschonung vor exekutiver Verfolgung" wegen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung verletzt. Sie bestreitet das Zutreffen des aus dem StudFG 1992 für die Auslegung des § 25 Abs. 5 StudFG 1983 gezogenen Rückschlusses. In den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu § 51 StudFG 1992 werde lediglich ausgeführt, daß diese Bestimmung dem § 25 StudFG 1983 entspreche. Abgesehen davon, daß das Wort "Entsprechen" dahin zu verstehen sei, daß damit (lediglich) derselbe Regelungsinhalt (nämlich die Voraussetzungen, unter denen bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen sei) hervorgehoben werde, könne aus der neuen Bestimmung kein Rückschluß auf den Willen des Gesetzgebers des § 25 Abs. 5 StudFG 1983 gezogen werden, zumal sich aus dem Wortlaut der beiden Regelungen klar ein inhaltlicher Unterschied ergebe.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Zutreffend sind die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens davon ausgegangen, daß die hier strittige Rechtsfrage der Verjährung anhand des StudFG 1983 zu lösen ist. Dies schon auf Grund der Zeitbezogenheit der strittigen Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist, der bei der im Beschwerdefall gegebenen zeitlichen Lagerung (Ansprüche auf Studienförderung im Studienjahr 1985/86; Rückforderungsbescheid vom 5. März 1987) - wenn überhaupt - nur zu einem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Studienförderungsgesetzes 1992 hätte eintreten können. Eine der Bestimmung der maßgeblichen Rechtslage nach der Zeitbezogenheit entgegenstehende Anordnung enthält das StudFG 1992 (insbesondere dessen § 75) nicht. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 75 Abs. 5 StudFG 1992, der sich auf vor Inkrafttreten des StudFG 1992 geltend gemachte "Ansprüche auf Studienförderungsmaßnahmen" bezieht, im Sinne der belangten Behörde (extensiv) auszulegen ist oder nicht.

Was die Verjährung betrifft, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1977, Zl. 203/77 (in der Slg. Nr. 9333/A, nicht veröffentlichter Teil) zu § 21 Abs. 5 StudFG, BGBl. Nr. 421/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1971 (= § 25 Abs. 5 der Wiederverlautbarung als StudFG 1983) ausgesprochen, das Studienförderungsgesetz erwähne nicht, durch welche Maßnahme oder welchen Umstand die Verjährungsfrist gewahrt wird. Nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen und privaten Verjährungsrechtes (vgl. §§ 13b Abs. 4 GG 1956, 209 und 238 BAO, 1497 ABGB) reicht es aber aus, daß innerhalb der Verjährungsfrist durch die zuständige Behörde der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem und die Rückzahlungsverpflichtung des Studierenden geltend gemacht wird. Im damaligen Beschwerdefall reichte bereits die (fristgerechte, d.h. innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte) Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides betreffende Rückzahlungsverpflichtung aus, um deren Verjährung auszuschließen. Dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen (Berufungs)Bescheides (betreffend die Rückforderung) wurde hingegen keine Bedeutung für die Wahrung der Verjährungsfrist zugemessen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Auslegung des § 25 Abs. 5 StudFG 1983 abzugehen. Mit der Erlassung des (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheides der zuständigen Studienbeihilfenbehörde vom 5. März 1987 wurde daher die Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 5 StudFG 1983 gewahrt. Für die Vollstreckung dieser bescheidmäßig festgesetzten Rückzahlungsverpflichtung kommt § 25 Abs. 5 StudFG 1983 keine Bedeutung zu. Auch steht der Vollstreckung des Bescheides vom 5. März 1987 mangels einer sonstigen ausdrücklich vorgesehenen Verjährungsbestimmung Verjährung nicht entgegen.

Da bereits die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §§ 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120140.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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