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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BWG 1993 §70 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY-Aktiengesellschaftin W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 7. April 1994, Zl. 23 5316/44-V/13/94, betreffend Bestellung eines Regierungskommissärs, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Prof. K "gemäß § 70 Abs 2 Z 2 lit.a i.Vdg. mit § 70 Abs. 3 Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr 532/1993" (BWG) zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bei der Beschwerdeführerin ab 7. April 1994, 14.00 Uhr bis 31. Juli 1994, 24.00 Uhr bestellt.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 sei der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung bis zum 24. Jänner 1994, 24.00 Uhr, gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 des Kreditwesengesetzes, BGBl. Nr. 63/1979 idF BGBl. Nr. 407/1993 (KWG), die Fortführung des gesamten Geschäftsbetriebes untersagt worden. Mit gleichem Zeitpunkt sei Dkfm. L gemäß § 25 Abs. 4 KWG zum Treuhänder bestellt worden.
Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1994 sei der Beschwerdeführerin gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes ab 25. Jänner 1994, 0.00 Uhr, bis zum 25. Februar 1994, 24.00 Uhr, mit Ausnahme jener Geschäfte, die vom gleichzeitig bestellten Regierungskommissär Dkfm. L gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG erlaubt würden, ganz untersagt worden.
Die mit den Vertretern der Bank am 25. Februar 1994 durchgeführte mündliche Verhandlung zu § 70 Abs. 2 BWG habe weiterhin einen Gefährdungstatbestand nach § 70 Abs. 2 BWG ergeben:
"Die bis zum heutigen Tag hinsichtlich der Finanzierungsquelle noch ungeklärte Mittelzufuhr von Außen und die noch offene Eigentümerfrage der XY AG läßt die Refinanzierung der Bank im Wege des Interbankmarktes als nicht gesichert erscheinen.
Die Ungewißheit einer weiteren Refinanzierung der Bank und die damit immer nur vorläufig darstellbare Liquiditäts- und Vermögenslage der Bank sowie die mit der noch unerklärten Eigentümerfrage im Zusammenhalt stehende Positionierung der Bank am Markt sind somit von der Aufsichtsbehörde laufende zu beobachtende Unsicherheitsfaktoren, die unter den Tatbestand der "Gefahr im Verzug" im Sinne von § 70 Abs 3 BWG zu subsumieren sind."
Diese gegenüber der Bescheiderlassung vom 20. Jänner 1994 veränderte Sachlage habe bei einem grundsätzlichen Weiterbestehen der Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Gläubigern gemäß § 70 Abs. 2 BWG eine unverzügliche Fortsetzung der am 20. Jänner 1994 gesetzten aufsichtsbehördlichen Maßnahme erfordert. Infolge der Mittelzufuhr bei der Bank von außen durch eine Termineinlage in Höhe von ca. S 53 Mio habe bei gleichzeitigem Auslaufen der mit Bescheid vom 20. Jänner 1994 verfügten gänzlichen Unteragung der Fortführung des Geschäftsbetriebes mit der Bestellung eines Regierungskommissärs gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG das Auslangen gefunden werden können. Es sei daher mit Bescheid vom 25. Jänner 1994 Dkfm. L gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. a BWG zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär bei der Beschwerdeführerin) ab 26. Februar 1994, 0.00 Uhr, bis zum 31. Juli 1994, 24.00 Uhr, bestellt worden. "Die Parteienvertreter" hätten bis zum 25. März 1994 keine Einwände oder Bedenken gegen die einvernehmlich erfolgte Bestellung des Dkfm. L zum Regierungskommissär erhoben. Dem Schreiben der Parteienvertreter vom 25. März 1994, womit umgehend um Bestellung eines neuen Regierungskommissärs im Sinne der Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 70 Abs. 3 BWG ersucht werde, sei im Zusammenhalt mit dem Schreiben vom 29. März 1994 der Beschwerdeführerin an Dkfm. L, womit diesem ab sofort der Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin verwehrt werde, zu entnehmen, daß seitens der Beschwerdeführerin nunmehr Vorbehalte gegen Dkfm. L als Regierungskommissär bestünden.
Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung am 30. März 1994 sei der Beschwerdeführerin mit Bescheid gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 BWG die Fortführung des Geschäftsbetriebes mit sofortiger Wirkung ganz untersagt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der mit Beschluß vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008, dem Antrag, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben habe.
Am 6. April 1994 habe sich der in der Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder über geeignete Regierungskommissäre ausgewiesene Prof. K, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, bereit erklärt, eine sofortige Bestellung als Regierungskommissär bei der Beschwerdeführerin anzunehmen. Auch Dkfm. L habe am 6. April 1994 um "Entbindung seines Amtes" ersucht. Es habe somit der Anregung "der Partei" vom 25. März 1994 auf Bestellung eines Regierungskommissärs laut Meldung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachgekommen werden können. Der vorliegende Bescheid greife daher nicht in die Rechte der Partei ein. Die Gewährung des Parteiengehörs sei daher entbehrlich gewesen. Die Bestellung von Dkfm. L zum Regierungskommissär sei durch die Bestellung von Prof. K mit Wirksamkeit vom 7. April 1994, 14.00 Uhr, ex lege außer Kraft gesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser Antrag wird damit begründet, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine, insbesondere keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Durch die von der belangten Behörde verfügten Aufsichtsmaßnahmen im Sinne einer laufenden Überwachung des Kreditinstitutes (wöchentliche Übermittlung eines Liquiditätsberichtes, monatliche Übermittlung einer Ertragsübersicht, Vorlage eines Quartalberichtes, regelmäßiger Auftrag zur Erteilung von einzelnen Geschäftsfällen) sei eine laufende Kontrolle und unverzügliche Meldung allfälliger Gläubigergefährdungen ausreichend gewährleistet. Die Bank habe weiterhin ausreichend Liquidität, um ihre täglich fälligen Verpflichtungen zu erfüllen, und verfüge über substantielle Vermögenswerte sowie jedenfalls über ausreichend Haftkapital, um drohende Verluste der nächsten Monate auszugleichen, weshalb jedenfalls keine unmittelbare Gläubigergefährdung bestehe.
Mit dem weiteren Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführerin ein schwerer und unwiederbringlicher Nachteil verbunden. Es bestehe die Gefahr, daß die Kunden der Beschwerdeführerin weiter Einlagen abzögen und weiterhin nur in sehr geringem Umfang Wertpapiergeschäfte tätigten. In den vergangenen Monaten sei es nur durch die substantielle Zuführung von Eigenkapital möglich gewesen, die laufenden Verluste der Beschwerdeführerin auszugleichen.
In der hiezu erstatteten Stellungnahme bringt die belangte Behörde im wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. März 1994 zu erkennen gegeben, daß sie sich nicht durch die Aufsichtsmaßnahme, die in der Bestellung eines Regierungskommissärs bestanden habe, sondern nur durch die Bestellung der Person des Dkfm. L beschwert erachtet habe. Mit der Bestellung von Prof. Neuner selbst sei diese Beschwer beseitigt worden. Auch der zur hg. Zl. AW 94/17/0008 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe sich nicht auf den Bescheid vom 25. Februar 1994 bezogen. Damit sei von der Beschwerdeführerin implizit zugestanden worden, daß sie durch den Vollzug des Bescheides über die Bestellung einer fachkundigen Aufsichtsperson keinen schweren unwiederbringlichen Nachteil erleide.
Weiters verweist die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf ein Schreiben des Bankprüfers der Beschwerdeführerin, der Z GmbH, vom 31. Mai 1994, worin zum Ausdruck gebracht werde, daß die Möglichkeit bestehe, die Liquidität "kurzfristig darzustellen". Es müsse sich jedoch aus dem Ermittlungsverfahren eindeutig ergeben, daß die notwendige Liquidität uneingeschränkt und unbedingt vorhanden sei. Es bestehe daher nach wie vor eine Gläubigergefährdung nach § 70 Abs. 2 BWG, die die Bestellung eines Regierungskommissärs nach § 2 lit. a dieser Gesetzesstelle unentbehrlich mache. Ferner sei aus der Anzeige des Bankprüfers gemäß § 63 Abs. 3 BWG vom 31. Mai 1994 zu entnehmen, daß nach wie vor eine negative Ertragslage gegeben sei, die monatlich einen Verlust von ca. S 2 Mio verursache. Daraus ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin weitere Geldmittel benötige, um aus der Verlustzone zu gelangen. Es werde von der Beschwerdeführerin versucht, neue Gelder, die augenscheinlich nur der Verlustabdeckung dienten, in Form von Primärmitteln hereinzunehmen. Dies lasse eine weitere Schädigung von Gläubigern befürchten. Diese zu befürchtende Schädigung von Gläubigern sei ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe. Der bestellte Regierungskommissär sei als einziger in der Lage, auf Grund der angespannten Liquiditätssituation einzelne Geschäfte, die die bestehende Gefahr für die Gläubiger vergrößerten, sofort zu verbieten.
Weiters verdichteten sich in jüngster Zeit die Anhaltspunkte, wonach die deutsche Investitorengruppe um H, die teilweise mit der "Führungsclique" des V-Club identisch sei, noch immer zumindest wirtschaftliche Eigentümerin der Beschwerdeführerin sei. Es seien daher die Geldgeber, die bisher die Geldmittel zur vorläufigen Abwendung der Insolvenz der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt hätten, nach wie vor dubios. Es bestehe der Verdacht, daß eine international tätige Vereinigung, gegen die in drei Ländern wegen strafbarer Handlungen ermittelt werde, noch immer Einfluß auf die Geschäftsgebarung der Bank habe. Viel stärker noch als die zwingenden öffentlichen Interessen der Gläubigergefährdung wirke auf Grund der internationalen Dimension, daß bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung negative Auswirkungen für die Reputation des Bankplatzes Wien zu erwarten seien.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 15. Juni 1994 brachte die Beschwerdeführerin vor, die zwischenzeitige Liquiditätsentwicklung zeige, daß eine Trendumkehr in der Liquidität habe herbeigeführt werden können. Durch die zwischenzeitig durchgeführte Kapitalerhöhung habe sichergestellt werden können, daß die Beschwerdeführerin genügend Eigenkapital haben würde, um auch die vom Bankprüfer angenommenen Verluste durch Eigenkapital abzudecken. Das weitere Vorbringen in diesem Schriftsatz befaßt sich mit dem vermeintlichen Naheverhältnis der Beschwerdeführerin zur V-Club.
Gemäß § 70 Abs. 2 BWG kann der Bundesminister für Finanzen bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Er kann durch Bescheid insbesondere
...
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 1 Z. 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat
a) dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind die obige Gefahr zu vergrößern, ...
Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Bundesminister für Finanzen vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Bei Gefahr im Verzug kann der Bundesminister für Finanzen
1.
einen Beamten des Bundesministeriums für Finanzen,
2.
einen Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Finanzen,
3.
einen Rechtsanwalt oder
4.
einen Wirtschaftstreuhänder
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftstreuhänders nach dem ersten Satz außer Kraft.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, daß öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt nicht ohne weiteres schon zur Annahme, daß eben diese Interessen auch eine SOFORTIGE Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. hiezu den bereits oben erwähnten hg. Beschluß vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Weiters ist festzuhalten, daß im Aufschiebungsverfahren grundsätzlich nur solche öffentlichen Interessen zu berücksichtigen sind, die im Verwaltungsverfahren von der belangten Behörde wahrzunehmen waren und auch wahrgenommen wurden (vgl. die Beschlüsse vom 6. Juni 1977, Slg. Nr. 9340/A, und vom 25. April 1978, Zl. 633/78). Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Auffassung trotz der Kritik von Schwartz, Das Provisorialverfahren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem VwGH, AnwBl. 1994, S. 241, 245, fest, weil das Provisorialverfahren nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht dazu dienen kann, öffentliche Interessen in einem höheren Ausmaß durchzusetzen als dies mit dem in der Hauptsache ergangenen Bescheid möglich wäre.
Aus diesem Grund scheidet zunächst das beiderseitige Vorbringen der Streitteile aus dem Kreise der anzustellenden Erwägungen insoweit aus, als es sich um die Frage handelt, wer tatsächlich wirtschaftlicher Eigentümer der Bank sei. § 70 Abs. 2 BWG ermächtigt nämlich den Bundesminister für Finanzen nur dann zu den dort aufgezählten Maßnahmen, wenn Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, besteht. Besteht eine solche Gefahr nicht, dann ist es in diesem Zusammenhang ohne Belang, wer wirtschaftlichen Einfluß auf die Gestion der Bank ausübt.
Weiters ist zu beachten, daß Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht bleiben. Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen (vgl. unter anderem die Beschlüsse vom 21. Mai 1985, Zl. AW 85/04/0037, und vom 21. Jänner 1988, Zl. AW 87/06/0037). Selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 122). Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. die Beschlüsse vom 20. September 1982, Zl. 82/12/0081, vom 24. Mai 1989, Zl. AW 89/17/0007, und vom 29. September 1989, Zl. AW 89/16/0025). Unter den "Annahmen der belangten Behörde" sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (Beschlüsse vom 24. Mai 1978, Zl. 890/78, vom 18. Februar 1983, Zl. 83/04/0012, und der bereits mehrfach erwähnte Beschluß vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008).
Nun enthält der angefochtene Bescheid KEINERLEI Feststellungen über das gemäß § 70 Abs. 2 rechtserhebliche Tatbestandsmerkmal einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte. Die belangte Behörde stützt sich vielmehr ausschließlich darauf, daß sich die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit lediglich gegen die Person des Regierungskommissärs Dkfm. L, nicht jedoch gegen die Aufsichtsmaßnahme an sich gewandt habe. Sie übersieht hiebei jedoch, daß zu prüfen war, ob die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 BWG auch noch am 7. April 1994 vorlagen. Feststellungen dieser Art sind auch nicht in dem oben wörtlich wiedergegebenen Passus aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zu erblicken, weil sie sich trotz der Verwendung der Worte "bis zum heutigen Tag" nach dem Zusammenhang der Begründung auf die Situation vom 25. Februar 1994 bezogen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß die belangte Behörde damit in völlig unsystematischer Weise die Situation zum 7. April 1994 darstellen wollte, wäre damit nichts gewonnen, weil - wie schon erwähnt - die noch offene Eigentümerfrage der Beschwerdeführerin nicht mit den Tatbestandsvoraussetzungen des § 70 Abs. 2 BWG verwechselt werden darf. Auf Gefahr im Verzug im Sinne des § 70 Abs. 3 BWG hat sich die belangte Behörde im übrigen im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht berufen und es würde dies auch mit der getroffenen Maßnahme nicht in rechtlichen Zusammenhang zu bringen sein.
In seinem Beschluß vom 2. Jänner 1985, Slg. Nr. 11632/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß die im damaligen Beschwerdefall fehlende Bescheidbegründung nicht durch einschlägiges Vorbringen in den Stellungnahmen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nachgeholt werden könne. Andererseits meinen Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 1982, 359, 465 (ihm folgend der Beschluß vom 31. Dezember 1985, Zl. AW 85/08/0036), sowie Oberndorfer, aaO., daß die Frage, ob zwingende öffentliche Rücksichten die sofortige Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit gebieten, in der Regel (auch) auf Grund der Stellungnahme der belangten Behörde geprüft werden könne. Letzteres wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn - wie hier - übereinstimmendes bzw. unbestrittenes Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde im Provisorialverfahren vorliegt.
In diesem Sinne kann daher im Beschwerdefall jedenfalls davon ausgegangen werden, daß die Beschwerdeführerin zur Zeit einen laufenden Verlust von monatlich ca. S 2 Mio erleidet. Dies stimmt mit dem von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Schreiben der Z GmbH vom 31. Mai 1994 überein; Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 1994 nicht vorgebracht. Sie behauptet dort zwar, daß dieses Schreiben zu einem Zeitpunkt erstattet worden sei, in dem sich die Liquiditätssituation der Beschwerdeführerin am ungünstigsten dargestellt habe, und daß zwischenzeitig eine Trendumkehr in der Liquidität habe herbeigeführt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch in ein Beweisverfahren hinsichtlich der zum Nachweis dieser Behauptungen vorgelegten Urkunden nicht einzutreten (Beschluß vom 18. Februar 1983, Zl. 83/04/0012). Daß jedoch ein monatlicher Verlust von S 2 Mio eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, herbeizuführen imstande ist, kann wohl nicht bestritten werden. Es entspricht aber auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Befürchtung der Schädigung von Gläubigerin ihn zwingt, vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. die Beschlüsse vom 28. Mai 1982, Zl. 82/04/0023, vom 14. Oktober 1983, Zl. 83/04/0206, vom 22. April 1985, Zl. AW 85/04/0019, und vom 2. Juli 1985, Zl. AW 85/04/0026).
Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Entscheidung über den AnspruchZwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994170021.A00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
04.04.2010