TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/29 90/12/0175

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
B-VG Art132;
GehG 1956 §25 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 27. März 1990, Zl. 45 101/4-14/90, betreffend Vergütung für Nebentätigkeit (§ 25 GG), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als a.o. Univ.Prof. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Institut für Meteorologie und Geophysik an der Universität Wien.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 wurde der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 zum Direktor der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (im folgenden Anstalt) bestellt (und in der Zwischenzeit bis 31. Dezember 1994 verlängert); er übte diese Tätigkeit (im Ausmaß von 20 Wochenstunden) neben seiner Tätigkeit als a.o. Univ.Prof. aus. Für seine als Nebentätigkeit eingestufte Tätigkeit als Direktor der Anstalt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. Oktober 1985 zunächst eine Vergütung in der Höhe von monatlich S 5.000,-- bemessen.

Auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 85/12/0221, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Mit Bescheid vom 10. November 1986 setzte die belangte Behörde die Vergütung mit S 8.000,-- pro Monat neu fest. In der Folge hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. April und 22. Juli 1987 die Vergütung jeweils im Ausmaß der Erhöhung der Beamtengehälter abzüglich der jeweils erfolgten Erhöhung des Pensionsbeitrages an.

Mit Schreiben vom 5. April 1988 beantragte der Beschwerdeführer, die ihm gewährte Vergütung ab 1. Juli 1988 aliquot im Ausmaß der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Anhebung der Beamtengehälter zu erhöhen und außerdem die Vergütung um 1 % anzuheben, weil bei den beiden letzten Neubemessungen die gewährte Vergütung jeweils um 0,5 % (Ausmaß der Erhöhung der Pensionsbeiträge) unter dem Prozentsatz der jeweiligen Gehaltserhöhung geblieben sei.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1988 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die ihm gewährte Vergütung ab 1. Jänner 1989 neuerlich um 2,9 % zu erhöhen, damit durch die Valorisierung im Ausmaß der Anhebung der Beamtengehälter die Angemessenheit der Nebentätigkeitsvergütung erhalten bleibe.

In zwei späteren Stellungnahmen erklärte der Beschwerdeführer - in Reaktion auf die ihm mitgeteilte Auffassung der belangten Behörde, eine Neufestsetzung sei nur möglich, wenn sich die Nebentätigkeit (also Ausmaß und Inhalt der erbrachten Leistungen) geändert hätte - mit, er habe keinen Antrag auf Neufestsetzung, sondern auf Anpassung der ihm zuerkannten Vergütung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Erhöhung der Beamtengehälter gestellt (Stellungnahme der Anstaltsleitung vom 1. März 1989 und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Februar 1989).

Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist über die beiden Anträge des Beschwerdeführers keine Entscheidung traf, erhob der Beschwerdeführer am 4. Juli 1989, die unter Zahl 89/12/0128, protokollierte Säumnisbeschwerde. Er beantragte darin, der Verwaltungsgerichtshof möge in Stattgebung seiner Anträge vom 5. April und 16. Dezember 1988 sowie der Säumnisbeschwerde die ihm gebührende Vergütung für seine Nebentätigkeit als Direktor der Anstalt ab 1. Juli 1988 bzw. 1. Jänner 1989 in gesetzlicher Höhe bemessen (neu bemessen) und zwar mindestens in der Höhe von 50 v.H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse

VIII.

Über fristgerechtes Ersuchen wurde der belangten Behörde die Entscheidungsfrist gemäß § 36 Abs. 2 VwGG bis einschließlich 31. März 1990 verlängert.

Im Verfahren vor der belangten Behörde stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. November 1989 den dritten Antrag betreffend Vergütung für seine Nebentätigkeit. Darin beantragte er im wesentlichen eine Neubemessung, wobei der Vergütung das Gehaltsschema der Dienstklasse VIII zugrunde zu legen sei. Bei der Beurteilung der "Angemessenheit" sei einerseits von den in der Nebentätigkeit zu erbringenden Leistungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht, andererseits von der Entlohnung anderer (vergleichbarer) Tätigkeiten auszugehen. In zeitlicher Hinsicht ging der Beschwerdeführer dabei davon aus, daß er (wie bisher) 20 Wochenstunden für seine Direktorstätigkeit aufwenden müsse. In qualitativer Hinsicht habe sich seit dem Beginn seiner Tätigkeit (1985) die Bedeutung seiner Funktion in mehreren Punkten wesentlich erweitert (wird näher ausgeführt).

Am 29. März 1990 übermittelte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof die Ausfertigung ihres nunmehr angefochtenen Bescheides vom 27. März 1990.

Dieser Bescheid hat folgenden Wortlaut:

"Bescheid

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat über Ihre Anträge vom 5. April 1988 und vom 16. Dezember 1988 auf Erhöhung der Vergütung für die Nebentätigkeit als Direktor der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wie folgt entschieden:

Spruch

Die zuletzt mit Bescheid vom 22. Juli 1987, GZ 45 101/14-14/87, festgesetzte Vergütung für Nebentätigkeit wird wie folgt neu bemessen:

ab 1. Juli 1988 mit S 8.749,20 monatlich

ab 1. Jänner 1989 mit S 9.003,-- monatlich.

Begründung

Der Bemessung wurde folgende Berechnung zugrunde gelegt:

Höhe der zuletzt zugesprochenen Vergütung

S 8.499,2

ab 1. Juli 1988: Erhöhung um 1 % und um S 165,-- = rd. S 8.749,20

ab 1. Jänner 1989: Erhöhung um 2,9 % = rd. S 9.003,--."

Dieser Bescheid wurde laut Mitteilung der belangten Behörde zunächst dem Beschwerdevertreter (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) zugestellt. Dieser teilte jedoch der belangten Behörde mit, er sei im Verwaltungsverfahren nicht bevollmächtigt. Der Bescheid wurde deshalb in der Folge dem Beschwerdeführer zu einem nach dem 31. März 1991 liegenden Zeitpunkt zugestellt.

In der Folge stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 21. Mai 1990, Zl. 89/12/0128-12, das Säumnisbeschwerde-Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ein.

Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer den obgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1990 insoweit, als damit sein über die zuerkannte Vergütung für Nebentätigkeit hinausgehendes Begehren abgewiesen wird, und zwar wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes führte der Beschwerdeführer zu seiner Beschwerde ergänzend aus, seine Anträge im Verwaltungsverfahren seien als Einheit zu verstehen, da über einen Zeitraum nur EINE Entscheidung zu ergehen habe. Im Falle von Abweichungen habe die spätere Erklärung zu gelten. Außerdem habe die Bemessung der Nebengebührentätigkeit in gesetzlicher Höhe selbst dann zu erfolgen, wenn ein Antrag ein geringeres Begehren enthalte. Die belangte Behörde hätte daher schon auf Grund seines ersten Antrages vom 5. April 1988 und in gleicher Weise auf Grund seines zweiten Antrages vom 16. Dezember 1988 die Neubemessung der Nebengebührenzulage in voller gesetzlicher Höhe vornehmen müssen. Es müsse nicht erörtert werden, ob dem Beschwerdeführer auf Grund dieser Anträge mit Bezug auf die nunmehr geforderte Höhe nicht dennoch (trotz der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde die Höhe dem Gesetz entsprechend zu bemessen), die Beschwerdeberechtigung gefehlt hätte, weil er durch seine Eingabe vom 15. November 1989 jedenfalls seinen Standpunkt "über die gesetzlich richtige Bemessung" klargestellt habe: Die belangte Behörde hätte sich (wegen der Antragseinheit) keinesfalls mehr darauf berufen können, sie hätte durch Bemessung in Höhe des Antrages vom 5. April und 16. Dezember 1988 seinem Begehren entsprochen. Ebensowenig könne der Beschwerdeführer wegen seiner Eingabe vom 15. November 1989 die Beschwerdeberechtigung zur Geltendmachung der vollen gesetzlichen Höhe abgesprochen werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nahm die belangte Behörde jedoch zur Ergänzung des Beschwerdeführers Stellung und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid spreche nur über die beiden ersten Anträge des Beschwerdeführers, nicht aber über seinen Antrag vom 15. November 1989 ab. Über diesen neuen Antrag werde noch zu entscheiden sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß seine drei auf Neubemessung der Vergütung für seine Nebentätigkeit im Verfahren vor der belangten Behörde gestellten Anträge eine Einheit bilden, trifft zu. Während aber die beiden ersten Anträge vom 5. April und 16. Dezember 1988 nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf die "Valorisierung" (der erste Antrag zusätzlich noch auf die Zuerkennung der in der Vergangenheit in Abzug gebrachten Pensionsbeitragserhöhungen) gerichtet waren (und damit die dem Bescheid vom 10. November 1986 zugrundeliegende Bemessungsgrundlage nicht in Frage stellten), hat der Beschwerdeführer in seinem letzten Antrag vom 15. November 1989 die begehrte Erhöhung der Vergütung für seine Nebentätigkeit auf einen anderen Rechtsgrund (Neufestsetzung auf Grund einer anderen Bemessungsgrundlage als der, die dem rechtskräftigen Bescheid vom 10. November 1986 sowie der beiden Valorisierungsbescheide aus dem Jahr 1987 zugrunde liegt und zwar wegen behaupteter Änderung der Sachlage bezüglich der qualitativen Einschätzung seiner Nebentätigkeit) gestützt.

Mit diesem zuletzt gestellten Antrag sind die beiden früheren "Valorisierungs"-Anträge ihrem Inhalt nach obsolet geworden; sie sind auch nicht als Eventualanträge aufrecht geblieben. Lediglich der erste Valorisierungsantrag entfaltet insoweit noch eine Wirkung, als er (worauf der Beschwerdeführer in der Ergänzung seiner Beschwerde auch hingewiesen hat) den zeitlichen Beginn für die angestrebte Erhöhung (auf der Basis der vom Beschwerdeführer verlangten geänderten Bemessungsgrundlage) festlegt, mit anderen Worten: Die auf der Grundlage des dritten Antrages vom 15. November 1989 angestrebte Neubemessung soll mit Wirkung ab 1. Juli 1988 erfolgen.

Bei dieser Ausgangssituation war die Behörde nur mehr berechtigt, über den letzten Antrag des Beschwerdeführers in der Fassung vom 15. November 1989 (mit dem oben skizzierten Inhalt) abzusprechen. Hiefür hatte sie auch nicht ihre Zuständigkeit wegen des ungenützten Ablaufes der Frist nach § 36 Abs. 2 VwGG im Säumnisbeschwerde-Verfahren, Zl. 89/12/0128, verloren: Denn der Beschwerdeführer hatte diesen Antrag vom 15. November 1989 bei der belangten Behörde erst NACH Einbringung der Säumnisbeschwerde gestellt. Die Säumnisbeschwerde bezog sich auch bloß auf die beiden ersten Anträge des Beschwerdeführers und erfaßte daher nicht seinen letzten Antrag vom 15. November 1989. Wäre dem Verwaltungsgerichtshof dieser Antrag vom 15. November 1989 bereits im Säumnisbeschwerdeverfahren (89/12/0128) bekannt gewesen, hätte er auch die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers (im Hinblick auf das Verhältnis der Anträge zueinander) mangels Verletzung der Entscheidungspflicht zurückgewiesen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in Verkennung der Rechtslage über etwas abgesprochen, was zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gar nicht mehr vom Beschwerdeführer beantragt war. Da der angefochtene Bescheid durch seinen Inhalt einer Sachentscheidung über den dritten Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1989 (Neubemessung der Vergütung ab 1. Juli 1988) entgegensteht, ist er mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Zu klären bleibt noch, in welchem Umfang der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

In dieser Beziehung kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht der im Anfechtungsantrag des Beschwerdeführers geäußerten Auffassung folgen: Der einzige aufrechte Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1989 verlangt - wie oben dargestellt - auf einer völlig anderen Rechtsgrundlage als die beiden früheren "Valorisierungs"-Anträge eine Neubemessung der in Frage stehenden Vergütung. Da nicht feststeht, ob dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 15. November 1989 eine Vergütung gebührt, die mindestens die Höhe der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beträge erreicht, war der angefochtene Bescheid zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof nochmals darauf hin, daß im fortgesetzten Verfahren ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1989 zu entscheiden sein wird, ob ihm ab 1. Juli 1988 (auf Grund einer von ihm behaupteten zwischenzeitigen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes - der maßgebende Sachverhalt ergibt sich aus jenem Sachverhalt der den vor diesem Zeitpunkt ergangenen rechtskräftigen Bemessungsbescheiden zugrunde liegt) die Vergütung für seine Nebentätigkeit neu zu bemessen ist.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990120175.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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