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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über den Antrag des SK in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Zl. UVS-07/01/00247/93, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat auf Geschäftspapier einer Firma "X"s Fashions, Fa. X"s Rest., Betriebs- und Handels Ges.m.b.H." am 6. Mai 1994 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien unter dem Betreff "UVS---07/01/00247/93 Geschäftsabteilung A" einen "Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist" gerichtet. Dieser Antrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 9. Mai 1994 eingelangt und wurde von diesem am 10. Mai 1994 an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, wo er am 19. Mai 1994 eingelangt ist. Dieser Antrag hat folgenden Wortlaut:
"Sehr geehrte Damen und Herren
In der oben zit. Verwaltungsstrafsache wurde meinem ausgewiesenen Vertreter am 10.11.1993 die Entscheidung
2. Instanz zugestellt. Wann ich von der Entscheidung 2. Instanz von der RA-Kanzlei Dr. E Kenntnis erlangte, kann ich heute nicht mehr sagen.
Meine Gattin PK ist schwer krank (Epilepsie, Fehlfunktion der Schilddrüse etc), gerade in den letzten Wochen haben sich die Anfälle gehäuft und ihr Gesundheitszustand verschlechterte sich. Da in meinem Haushalt drei Kleinkinder aus der Ehe mit meiner Frau P leben, für deren Pflege und Betreuung ich während der krankheitsbedingten Anfälle der Kindesmutter selbst aufkommen muß, befinde ich mich unter sehr großem psychischen und physischen Druck.
Außerdem ist am 5.4.1994 mein Vater gestorben und die damit verbundenen Ereignisse, wie Beisetzung der Urne im Heiligen Fluß Ganges nach hinduistischem Glauben haben die seelische Belastung nur vergrößert.
So konnte es geschehen, daß ich die Frist zum Erheben einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof völlig übersehen habe und erst durch ein Schreiben meines Rechtsanwaltes meiner Säumnis bewußt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zum rechtzeitigen Erheben einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits abgelaufen.
Der ungewöhnliche Stress stellt sicher ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis dar, welches die Fristversäumung entschuldigt.
Unter Hinweis auf das beiliegende Attest des neurologischen Krankenhauses der Stadt Wien am Rosenhügel, der Bestätigung unseres Hausarztes und der Sterbeurkunde meines Vaters (Anm. des Verwaltungsgerichtshofes: diese Urkunden sind hg. nicht eingelangt) stelle ich daher den mir gegen Versäumung der Frist zum Erheben einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Einhaltung der vierzehntägigen Frist für den Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich daraus, daß ich sofort nach Wegfall des Hindernisses den Auftrag zur Einbringung der Beschwerde gegeben habe.
In Erwartung des Entscheides über meinen Antrag verbleibe
ich mit freundlichen Grüßen hochachtungsvoll
SK."
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG müssen die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. Ein diesbezüglicher Ergänzungsantrag erübrigte sich indessen schon deshalb, weil aus den nachstehenden Gründen auch bei Behebung dieses Formgebrechens die Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 666 angeführte Vorjudikatur).
Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Im vorliegenden Fall erübrigen sich Erwägungen sowohl zu der Frage, ob der Antragsteller einen tauglichen Wiedereinsetzungsantrag geltend gemacht, als auch darüber, ob er die vierzehntägige Frist zur Antragstellung eingehalten hat. Der Antragsteller macht geltend, daß er durch bestimmte Umstände verhindert gewesen sei, die Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen einen bestimmten verwaltungsstrafrechtlichen Bescheid zu wahren. Er war daher gemäß dem letzten Satz des § 46 Abs. 3 VwGG verpflichtet, die versäumte Prozeßhandlung (nämlich die Erhebung der Beschwerde) spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (vgl. dazu die bei Dolp, aaO S. 672, angeführte Vorjudikatur). Eine solche Beschwerde ist bisher beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingelangt; der Antragsteller hat, wie sich auch seinen eigenen Ausführungen entnehmen läßt, eine solche Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bisher nicht erhoben.
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung konnte somit schon aus diesem Grunde kein Erfolg beschieden sein.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994090134.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010