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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde der N in G, mit dem minderjährigen Kind M, dieses vertreten durch die Beschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994, Zl. 4.333.266/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Jänner 1994 in Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 26. Februar 1992 ausgesprochen wurde, daß Österreich der Beschwerdeführerin - einer Staatsangehörigen der "jugoslawischen Förderation", die am 26. Jänner 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am darauf folgenden Tag den Asylantrag gestellt hat, kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin, ohne sich mit ihrer Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen, deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, bei der Beschwerdeführerin sei der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung das Ergebnis der niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin am 31. Jänner 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich zugrunde, wonach sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in Slowenien aufgehalten habe, und befaßte sich in rechtlicher Hinsicht näher mit dem Begriff "Verfolgungssicherheit" im Sinne der genannten Gesetzesstelle, wobei sie sich im Einklang mit der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Judikatur hiezu (vgl. beginnend mit dem Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/256 ausführlich auch im hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) befindet. Entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten Ansicht ist es danach nicht maßgeblich, wielange sich ein Asylwerber in diesem anderen Staat aufgehalten hat, ob er persönliche Beziehungen zu diesem anderen Staat oder dessen Behörden aufweisen kann oder welche Absichten er selbst im Hinblick auf seine Fluchtbeendigung hegt. Insofern die Beschwerdeführerin die Empfehlung Nr. 15 des Exekutivkomitees für das Programm des Hohen Flüchtlingskommissärs der Vereinten Nationen für eine andere Auslegung des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 ins Treffen führt, wird auf das bereits zitierte Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/01/0357 verwiesen.
Dem Beschwerdeführer ist zwar rechtzugeben, daß keine Verpflichtung besteht, in einem sicheren Drittstaat Asyl zu beantragen, für die Annahme eines Vorliegens der Verfolgungssicherheit genügt aber die Möglichkeit, ein Asylverfahren in diesem Staat einzuleiten (vgl. auch bereits zitiertes Erkenntnis Zl. 93/01/0357 und hg. Erkenntnis vom 27. April 1994, Zl. 94/01/0230).
Daß Slowenien, das mit Wirkung vom 25. Juni 1991 ohne jede Einschränkung erklärt hat, (BGBl. Nr. 806 und 807/1993) sich auch weiterhin an die Genfer Flüchtlingskonvention
BGBl. Nr. 55/1955 und das Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974 gebunden zu erachten, die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in praxi nicht einhalte, behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde Verfolgungssicherheit im Sinn des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 in Übereinstimmung mit der bereits zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. insbesondere auch hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 1994, Zlen. 94/01/0039, 93/01/0311 und 94/01/0026) in Slowenien angenommen hat.
Insoweit die Beschwerdeführerin einwendet, daß einem bloßen "Transit" keine Aufenthaltsqualifikation beigemessen werden könne, auch das FremdenG zwischen "Aufenthalt" und "Transit" unterscheide und nur so "ein auch von Steiner (AsylR1 17) kritisierter Widerspruch zwischen dem AsylG 1991 und der Flüchtlingskonvention vermieden" werden könne, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 1994, Zl. 94/01/0402, verwiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigte sich jedoch auch eine Entscheidung des Berichters über dem mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994010461.X00Im RIS seit
20.11.2000