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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges. Gegen eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach §102 Abs1 KFG 1967 steht das Rechtsmittel des Einspruches offen. Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.Spruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit seiner nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachten, der Sache nach auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde vom 15. Jänner 1992 wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 20. August 1990, Z 3-4217-90.
Unter einem wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe für diese Beschwerdesache beantragt.
2. Gemäß Art144 Abs1 B-VG kann Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen eine Strafverfügung wegen einer Verwaltungsübertretung nach §102 Abs1 KFG 1967 steht das Rechtsmittel des Einspruches offen. Nur der aufgrund eines Einspruches ergehende letztinstanzliche Bescheid ist innerhalb der angegebenen Frist in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren bekämpfbar.
3. Da angesichts dieser Sach- und Rechtslage die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, mußte der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).
4. Die Beschwerde selbst war mangels Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen - als unzulässig - zurückzuweisen.
5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 und §19 Abs3 Z2 litc VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Kraftfahrrecht, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B80.1992Dokumentnummer
JFT_10079775_92B00080_00