TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 94/01/0058

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1968 §1;
AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §14 Abs1 Z2;
AsylG 1991 §14 Abs2;
AsylG 1991 §16 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Händschke, Dr. Bernegger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. September 1993, Zl. 4.339.922/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ" ist am 16. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag beantragt, ihm Asyl zu gewähren. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 26. Juni 1992 wurde festgestellt, daß beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorlägen. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.

In der Einvernahme am 21. Mai 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich gab der Beschwerdeführer an, daß er "Kosovo-Albaner" und daher derzeit durch die serbische Regierung unter "Druck" gekommen sei. Im Jahre 1989 habe die serbische Regierung auf eine Schule in Podujeve, dem Ort, wo der Beschwerdeführer gelebt habe, einen Anschlag mit Giftgas gemacht. Dabei seien viele Kinder verletzt worden. Sein Bruder und er hätten vor allem geholfen, daß die Kinder in das Spital gebracht würden. Sie hätten dabei ihre privaten Personenkraftwagen verwendet. Da die serbische Regierung immer mehr in den Kosovo eindringe und die Ämter und Polizeistationen übernommen habe, werde es für "Kosovo-Albaner" immer gefährlicher. Wegen des erwähnten Vorfalles sei sein Bruder vor acht Monaten zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Sein Bruder sei aufgrund eines Gesetzes, das nur für "Kosovo-Albaner" gelte, verurteilt worden. Seit 1990 sei der Beschwerdeführer Mitglied bei einer Organisation, die für die Selbstbestimmung des Kosovo kämpfe. In seinem Heimatort sei er der Anführer der Organisation gewesen. Die Organisation heiße "Syndikat zur Selbständigkeit von Kosovo (SPK)". Da die Serben immer mehr die Macht übernähmen, sei er auch von der Polizei gesucht worden. Deshalb sei es auch für ihn zu gefährlich gewesen, daß er wie sein Bruder eingesperrt würde. Er sei über Makedonien und Slowenien nach Österreich eingereist.

In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß der erstinstanzliche Bescheid in keiner Weise auf seine persönliche Situation und sein Vorbringen eingegangen sei. Der Bescheid stelle bloß ein Formular dar. Derartige Bescheide entsprächen nicht der Verpflichtung jeder Verwaltungsbehörde gemäß § 60 AVG, einen Bescheid zu begründen. Er wiederhole grundsätzlich seine Behauptungen und seine Darstellung, die er in der Einvernahme gegeben habe. Die Angaben seien korrekt gewesen. Zur weiteren Untermauerung legte er eine Kopie eines Berichtes von Amnesty International bei, aus dem die Verfolgung der albanischen Volksgruppe im Kosovo, insbesondere in der Provinz Metohija, aus der er komme, hervorgehe. Er beantrage, daß der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben werde, seine Frau als Zeugin einvernommen werde und das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten von Amts wegen die Verfolgungssituation der albanischen Volksgruppe in der Provinz Kosovo-Metohija sowie insbesondere die Verfolgungssituation der Organisation "Syndikat zur Selbständigkeit des Kosovo" überprüft werde. Im Zuge des Berufungsverfahrens (am 13. November 1992) legte der Beschwerdeführer die Ablichtung eines behördlichen Schriftstückes des Gemeindegerichtes in Podujevo vom 23. Juli 1991 mit deutscher Übersetzung vor, in welchem er zum Erscheinen zur Ableistung einer in diesem Schriftstück nicht näher bestimmten Freiheitsstrafe "auf grund des Art. 88 und 89 über die Ableistung von Strafsanktionen ("Amtsblatt der SR Serbien", Nr. 26/77)" aufgefordert werde.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, daß auf eine Einvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers verzichtet werden könne, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrundegelegt werde. Es sei dem Beschwerdeführer im durchgeführten Verfahren nicht möglich gewesen, konkrete asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatstaates glaubhaft zu machen. Die in seiner Heimat allgemein herrschenden politischen, wie sozialen Verhältnisse könnten eine Asylgewährung nicht rechtfertigen, da daraus keine Rückschlüsse auf eine individuelle Verfolgung seiner Person gezogen werden könnten. Ebensowenig könne das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schriftstück des Gemeindegerichtes in Podujevo zur Asylgewährung führen, da allein daraus nicht auf eine Verfolgung seiner Person aus einem der im Asylgesetz 1991 genannten Gründe geschlossen werden könne. Überdies habe er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme - welche zentrale Erkenntnisquelle im Verfahren sei - mit keinem Wort dargetan, daß er auf Grund eines Gerichtsurteiles zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Das Original des diesbezüglichen Schriftstückes habe er auch nicht vorgelegt. Die bloße Mitgliedschaft zu einer politischen Organisation könne eine Asylgewährung nicht begründen. Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort dargetan, daß die Behörden von seiner politischen Gesinnung überhaupt Kenntnis erlangt hätten. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verurteilung seines Bruders sei im Verfahren nicht von Relevanz, da nur Umstände entscheidungswesentlich sein könnten, die den Asylwerber persönlich betreffen. Umstände, daß der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung aus dem Grunde seiner ethnischen Zugehörigkeit ausgesetzt gewesen sei, habe seinem Vorbringen nicht entnommen werden können.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welchen des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - aufgrund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dies führt aber noch nicht zwangsläufig dazu, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wurde, ist doch die belangte Behörde zu ihrer abweislichen Entscheidung deshalb gelangt, weil sie seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 verneint hat, und stellt diese Bestimmung keine inhaltliche Änderung gegenüber dem nach § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention geltenden Flüchtlingsbegriff dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem im vorliegenden Fall maßgeblichen Asylgesetz (1968) ist das Vorbringen des Asylwerbers im Asylverfahren als zentrales Entscheidungskriterium heranzuziehen und obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtstellung vorzubringen.

Die Frage, ob sich aus der Vorlage des Schriftstückes des Gemeindegerichtes (mit der Aufforderung, eine Freiheitsstrafe anzutreten) im fortgeschrittenen Berufungsverfahren nicht ein deutlicher Hinweis auf einen asylrechtlich relevanten Tatbestand ergeben habe, ist in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe - wie sein Bruder - befürchtet wegen seiner Hilfsaktionen nach dem Giftgasvorfall in einer Schule im Jahr 1989 auf Grund eines Gesetzes, das nur für Kosovoalbaner gelte, verurteilt zu werden, zu bejahen. Es stellt auch keine schlüssige Beweiswürdigung der belangten Behörde dar, wenn sie das erst im fortgeschrittenen Berufungsverfahren vom Beschwerdeführer mittels des angeführten Schriftstückes ins Treffen geführte Gerichtsurteil deshalb nicht berücksichtigt hat, weil der Beschwerdeführer dieses im erstinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt hatte. Es kann in diesem Zusammenhang nicht von einem gesteigerten Berufungsvorbringen die Rede sein, da die Tatsache einer Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Gemeindegericht Podujevo zu einer Freiheitsstrafe durch sein späteres Vorbringen nicht in Frage gestellt werden kann. Nicht im Einklang mit der Judikatur steht auch die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte das Original des angeführten Schriftstückes vorlegen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1987, Zl. 87/01/0191, vom 25. Mai 1987, Zl. 87/01/0024, und vom 12. Dezember 1988, Zlen. 88/01/0270, 0271). Nach dieser Judikatur muß der Asylwerber die von ihm geltend gemachten Behauptungen nicht förmlich beweisen, sondern es genügt die Glaubhaftmachung.

Die belangte Behörde hätte daher den Beschwerdeführer näher zu den Gründen und dem Ausmaß der im vorgelegten Schriftstück erwähnten Verurteilung befragen müssen, um auf diese Weise zu klären, ob sie aus einem der Gründe des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 erfolgt ist und eine Intensität erreicht, um eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Aber selbst wenn die belangte Behörde zu der Auffassung gelangt, aus dieser gerichtlichen Verurteilung allein ergäbe sich für den Beschwerdeführer konkret keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung gemäß § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, wird von der belangten Behörde zu untersuchen sein, ob nicht aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Verurteilung seines Bruders auf Grund eines - wie zumindest behauptet - nur für Kosovoalbaner geltenden Gesetzes wegen deren engen Zusammenhanges mit dem Vorgehen des Beschwerdeführers bei dem "Giftgasvorfall" in einer Schule und seinem weiteren Vorbringen deutliche Hinweise auf eine Gruppenverfolgung der im Kosovo lebenden Albaner, insbesondere in der Provinz Metohia abzuleiten sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1994, Zl. 93/01/0291).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da neben den in der zitierten Verordnung verankerten Pauschalbeträgen keine Vergütung von Mehrwertsteuer erfolgt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/07/0182) und der Ersatz von Stempelgebühren abzuweisen ist, wenn der Beschwerdeführer - wie im vorliegenden Fall - durch die Bewilligung der Verfahrenshilfe von der Entrichtung dieser Gebühren befreit war (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 27. April 1984, Slg. 11422/A).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994010058.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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