TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 91/06/0017

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art119a Abs5;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der A in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. Dezember 1990, Zl. 7/03-324004/12-1990, betreffend Vorstellung gegen die Versagung einer Ausnahmebewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf das die Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin (die Verlassenschaft nach Kommerzialrat Johann S) betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1989, Zl. 88/06/0062, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerde der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 25. Jänner 1988 betreffend eine Vorstellung gegen die Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 für die Errichtung eines Wochenendhauses auf dem Grundstück Nr. 1031/2, KG. M, auf.

In Entsprechung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes hob die belangte Behörde daraufhin mit Bescheid vom 27. Februar 1990 den Bescheid der Marktgemeindevertretung N vom 18. November 1986, mit welchem die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 Salzburger Raumordnungsgesetz versagt worden war, auf.

In diesem aufhebenden Bescheid erteilte die belangte Behörde der Gemeindebehörde auch den Auftrag, "zu prüfen, ob das Bewilligungsobjekt nicht die Vergrößerung einer bestehenden Wochenendsiedlung bewirken würde und damit die Möglichkeit der Behandlung des Bauvorhabens in einem Verfahren gemäß § 19 ROG 1977 wegfällt."

Ohne Durchführung weiterer Ermittlungen lehnte hierauf die Marktgemeindevertretung N im Hinblick auf die als ausreichend erachteten Ermittlungsergebnisse im ersten Verfahrensgang auf Grund ihres Beschlusses vom 18. Mai 1990 mit Bescheid vom 27. August 1990 das Bewilligungsbegehren mit der Begründung ab, das Bewilligungsgrundstück sei Teil einer Wochenendsiedlung, sodaß die Bestimmung des § 19 Abs. 3 ROG 1977 keine Anwendung finden könne.

Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin neuerlich Vorstellung. Auf Grund dieser Vorstellung hob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Gemeindebescheid auf, da die Gemeindevertretung N gegen § 60 AVG (Darstellung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, der bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und der darauf gestützten Beurteilung der Rechtsfrage in der Bescheidbegründung) und gegen § 37 AVG, wonach der Zweck des Ermittlungsverfahrens darin gelegen sei, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben, verstoßen habe.

Im fortgesetzten Verfahren werde "die Gemeindevertretung die Prüfung im Sinne des Vorstellungsbescheides vom 27. Februar 1990 nachzuholen und der Verlassenschaft nach Kommerzialrat S hiezu Parteiengehör einzuräumen haben."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführerin als aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 17. Jänner 1991 nunmehrige Alleineigentümerin des Grundstücks 1031/2. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die Bindungswirkung des Auftrags, die Prüfung im Sinne des Vorstellungsbescheides vom 27. Februar 1990 nachzuholen, in ihren Rechten verletzt.

Während die Fragestellung, "ob das Bewilligungsobjekt nicht die Vergrößerung einer bestehenden Wochenendsiedlung bewirken würde und damit die Möglichkeit der Behandlung des Bauvorhabens in einem Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 wegfällt", im Vorstellungsbescheid vom 27. Februar 1990 für den Spruch dieses Bescheides nicht tragend gewesen sei, weil die Aufhebung in Wahrung der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 14. September 1989 erfolgt sei, handle es sich bei dem nunmehrigen Auftrag nicht um eine bloße "Fragestellung gegenüber der Gemeindevertretung etwa dahingehend ..., daß diese noch die Rechtsfrage selbständig beurteilen sollte". Vielmehr werde durch die nunmehrige Fassung ein rechtlicher Maßstab festgelegt, wonach das Schließen einer Baulücke, wie sie im gegenständlichen Fall vorliege, als Vergrößerung einer Wochenendsiedlung zu betrachten sei. Diese Auffassung wird auch in einem ergänzenden Schriftsatz wiederholt und zu präzisieren versucht.

Der Beschwerdeführerin kann in dieser Beurteilung nicht gefolgt werden. Wie bereits dargestellt, hat die Gemeindevertretung der Marktgemeinde N ohne weiteres Ermittlungsverfahren auf Grund des Hinweises im Vorstellungsbescheid vom 27. Februar 1990 auf die möglicherweise entscheidende Rechtsfrage das Ansuchen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin mit der Begründung abgewiesen, daß die Bestimmung des § 19 Abs. 3 ROG 1977 im Hinblick darauf keine Anwendung finden könne, daß das Bewilligungsgrundstück ein Teil einer Wochenendsiedlung sei.

Die belangte Behörde hat ausgehend von dieser offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens auf Gemeindeebene unter Hinweis auf die §§ 60 und 37 AVG den Bescheid der Gemeindevertretung aufgehoben und festgestellt, daß die Marktgemeindevertretung die Prüfung im Sinne des Vorstellungsbescheides vom 27. Februar 1990 "nachzuholen und der Verlassenschaft nach Kommerzialrat Svoboda hiezu Parteiengehör einzuräumen" haben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß aus einem derartigen Auftrag, "eine Prüfung im Sinne des Vorstellungsbescheides vom 27. Februar 1990 nachzuholen", schon die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu entnehmen sei, daß das gegenständliche Vorhaben tatsächlich die Vergrößerung einer bestehenden Wochenendsiedlung bewirken würde. Im Vorstellungsbescheid vom 27. Februar 1990 wurde der entsprechende Prüfungsauftrag - wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt - als obiter dictum formuliert. Im neuerlichen Bescheid der Gemeindevertretung wurde sodann dezidiert die Auffassung vertreten, daß § 19 Abs. 3 ROG 1977 nicht zur Anwendung komme. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hinweist, daß die für diese Beurteilung erforderlichen Sachverhaltsermittlungen erst durchzuführen sein werden, ist dies dahingehend zu verstehen, daß die Gemeindebehörde, wenn sie den Bescheid auf die in dem im Vorstellungsverfahren angefochtenen Bescheid genannten Gründe stützen möchte, die entsprechenden Erhebungen durchzuführen haben wird. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid sind daher nicht dahingehend zu verstehen, daß die belangte Behörde - obwohl sie die Auffassung vertritt, daß der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt sei - der Rechtsmeinung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde N ungeachtet dieses Mangels beitreten wollte oder daß die belangte Behörde ausdrücklich die Auffassung verträte, daß das gegenständiliche Bauvorhaben die Vergrößerung einer Wochenendsiedlung bedeuten würde.

Die von der Beschwerdeführerin vermeinte Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides ist somit nicht gegeben. Es erübrigt sich daher auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im vorliegenden Zusammenhang die Erweiterung einer Wochenendsiedlung gegeben wäre und inwieweit der angefochtene Bescheid mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1992, Zl. 88/06/0159, im Widerspruch steht.

Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Antrags der belangten Behörde auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060017.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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