TE Vwgh Beschluss 1994/6/30 93/09/0284

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der R Gesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. M in W, dieser vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 6. Mai 1993, Zl. IIIe 6702 B/989 189, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 6. Mai 1993, den die beschwerdeführende Partei mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bekämpft, wurde ihr Antrag, ihr für den bosnischen Staatsangehörigen I für die berufliche Tätigkeit als Maurerlehrling eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erteilen, abgewiesen.

Nach Mitteilung der belangten Behörde in der Gegenschrift ist der beschwerdeführenden Partei mittlerweile die begehrte Beschäftigungsbewilligung aufgrund eines neuerlichen Antrages erteilt worden.

In einer zur Gegenschrift erstatteten Replik sprach sich die beschwerdeführende Partei gegen die Ansicht aus, wegen der nunmehr erhaltenen Beschäftigungsbewilligung sei kein rechtliches Interesse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren mehr gegeben. Eine Beschäftigungsbewilligung umfasse den jeweiligen antragsgegenständlichen Sachverhalt, konkret hätte sie die beantragte Arbeitskraft bei Bewilligung des ersten Antrages zu einem geringeren Lohn beschäftigen können.

Auch unter Beachtung dieses Vorbringens könnte die beschwerdeführende Partei durch ein aufhebendes Erkenntnis nicht günstiger gestellt werden. Unbestritten ist, daß die beschwerdeführende Partei eine Beschäftigungsbewilligung für die beantragte ausländische Arbeitskraft inzwischen erhalten hat. Die allenfalls hinsichtlich Lohnbedingungen erteilte Auflage hätte im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können. Die Erteilung einer zweiten Beschäftigungsbewilligung käme für die Zeit einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung jedenfalls nicht in Betracht. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre daher für die beschwerdeführende Partei ohne objektiven Nutzen; der Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides käme nur mehr theoretische Bedeutung zu. Dies hat aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Einstellung des Verfahrens zu führen (vgl. Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. 1 zu § 33 VwGG). In einem solchen Fall hat jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand gemäß § 58 VwGG selbst zu tragen (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, 93/09/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993090284.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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