TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/30 93/06/0111

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
RPG Vlbg 1973 §16 Abs5;
RPG Vlbg 1973 §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des G in A, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 22. Juni 1992, Zl. II-128/92, betreffend die Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Dornbirn, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde, dem beigeschlossenen angefochtenen Bescheid sowie aus den Äußerungen der mitbeteiligten Gemeinde und der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat die Erteilung einer Baubewilligung zwecks Errichtung eines Bienenhauses auf dieser Liegenschaft beantragt. Mit dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 16. März 1992 wurde der Antrag wenn Unzulässigkeit des Vorhabens (Widerspruch zum Flächenwidmungsplan) abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, diese Flächenwidmung sei im Hinblick auf das "rundherum bebaute Gebiet" rechtswidrig, erweise sich vielmehr als reiner Willkürakt, der ausschließlich eine möglichst billige Ablöse für eine Neutrassierung der Bundesstraße B 200 ermöglichen solle. Mit Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 29. April 1992 wurde die Berufung unter Hinweis auf den bestehenden rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens aus, der Beschwerdeführer rüge nicht die Entscheidung der Berufungsbehörde "unter der Berücksichtigung des Flächenwidmungsplanes"; er rüge vielmehr nur den Umstand, daß kein Verfahren nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes zur Umwidmung der Liegenschaft eingeleitet oder zumindest diese Variante überprüft worden sei. Der Berufungsbescheid beruhe somit - nach Ansicht des Beschwerdeführers - auf einer gesetzwidrigen Flächenwidmung.

Die Gemeindebehörden seien, so führte die belangte Behörde weiter aus, mit Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 2 und 2 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, und des § 20 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, zu Recht von dem in Kraft stehenden Flächenwidmungsplan der mitbeteiliegten Gemeinde ausgegangen. Im Hinblick auf die bestehende Flächenwidmung Freifläche-Freihaltegebiet sei das Bauvorhaben zu Recht versagt worden. Von einem Willkürakt, wie der Beschwerdeführer die Flächenwidmung bezeichne, könne keine Rede sein, weil nach dem Wissenstand der Aufsichtsbehörde die Flächenwidmung der betreffenden Grundstücke als Freifläche-Freihaltegebiet schon im Entwurf des Flächenwidmungsplanes vorgesehen sei und seit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes im Jahr 1981 bestehe.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er abermals (zusammenfassend) die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes geltend machte.

Er brachte insbesondere vor, daß unmittelbar an sein Grundstück im Nordwesten das Industriegebiet der benachbarten Gemeinde Schwarzach angrenze, wo "in nächster Zeit" auf einer Grundstücksfläche von etwa 5 ha eine Verlagszentrale für Tageszeitungen mit Druckerei und sonstigen Unternehmensteilen angesiedelt werde; im Südosten schließe an sein Grundstück das Wohngebiet von Dornbirn/Haselstauden an. Seine Liegenschaft solle "um jeden Preis als Grünland gewidmet bleiben", wofür es "keine sachliche Begründung, aber eine unsachliche" gebe: Die Landesstraßenverwaltung wolle über sein Grundstück eine Straße legen.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes äußerte sich die mitbeteiligte Gemeinde zum Vorbringen in der Beschwerde (zusammenfassend) dahin, daß die fraglichen Grundstücke im nördlichsten Bereich des Gebietes Pfeller westlich der Haselstauderstraße und südlich des Landgrabens, der die Grenze der Gemeinde zu Schwarzach bilde, lägen. Beide Grundstücke seien bereits seit der Ersterlassung des Flächenwidmungsplanes laut Beschluß der Stadtvertretung vom 23. Juni 1981, genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 22. Dezember 1981, öffentlich kundgemacht im April 1982, als Freifläche-Freihaltegebiet ausgewiesen. Es sei nicht aktenkundig, daß der Beschwerdeführer gegen die bei der Ersterlassung vorgesehene Widmung "damals" Einspruch erhoben hätte. Die mitbeteiligte Gemeinde sei auch weiterhin der Ansicht, daß im Sinne der ortsplanerischen Zielsetzungen für den Stadtteil Haselstauden die nördlichsten und westlichen Grundstücke zwischen den Wohngebieten und der Bahnlinie sowie zur Gemeindegrenze Schwarzach als Freifläche erhalten werden sollten. Der nördlichste Bereich von Haselstauden solle sich klar von Schwarzbach absetzen. Durch Freihaltung dieser Flächen könnten für das Wohngebiet Pfeller entsprechende Pufferflächen zur Bahnlinie, zur Bundesstraße B 200 und zu dem Betriebsgebiet auf dem Gemeindegebiet von Schwarzach erhalten werden. Gerade wegen der benachbarten Betriebsgebietswidmung in der Gemeinde Schwarzach direkt nördlich der Gemeindegrenze sei die mitbeteiligte Gemeinde der Auffassung, daß zum Schutze der eigenen Wohngebiete südlich der Grundstücke des Beschwerdeführers eine Pufferfläche zwischen der Gemeindegrenze und diesen Wohngebieten aus Gründen des Immissions-, insbesondere des Lärmschutzes im Sinne des § 2 des Raumplanungsgesetzes unbedingt erforderlich sei. Im übrigen sei auch nach Realisierung der in der Beschwerde erwähnten Bauführung in dem als Betriebsgebiet ausgewiesenen Bereich der Gemeinde Schwarzach sowie auf weiteren Betriebsgebietsflächen im Gemeindegebiet Schwarzach in der Natur dieser Pufferfläche zwischen der Gemeindegrenze einerseits und der Bahnlinie andererseits nach wie vor markant ablesbar. Dieser Pufferbereich solle auch aus Gründen des Landschaftsbildes nach wie vor erhalten bleiben. Die Behauptung in der Beschwerde, daß im Südosten der Grundstücke das Wohngebiet Dornbirn Haselstauden anschließe, sei dahin richtigzustellen, daß angrenzend an die Grundstücke des Beschwerdeführers zwei weitere Grundstücke als Freifläche gewidmet seien. Auch deren Eigentümern seien in den vergangenen Jahren "immer wieder mitgeteilt" worden, daß eine Unwidmung in Baufläche aus den bereits dargelegten Gründen nicht in Frage komme. Wohl sei im Bereich der Grundstücke des Beschwerdeführers im Flächenwidmungsplan die Neutrassierung der Bundesstraße B 200 ersichtlich gemacht, diese Ersichtlichmachung entspreche aber nicht mehr dem aktuellen Stand (wird näher ausgeführt).

Die belangte Behörde schloß sich dieser Stellungnahme an.

Mit Beschluß vom 19. März 1993, B 1085/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und verwies begründend auf seine ständige Rechtsprechung zu dem dem Verordnungsgeber im Bereich der Raumordnung eingeräumten Planungsermessen (beispielsweise VfSlg. 10.711/1985, 11.059/1986), sowie auf die nicht gegebene Verpflichtung zur Planänderung gemäß § 21 Abs. 1 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes.

Über Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluß vom 10. Mai 1993, Zl. B 1085/92-9 dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer verweist auf sein Vorbringen vor dem Verfassungsgerichtshof und bringt vor, er sei durch den angefochtenen Bescheid auch in den einfachgesetzlichen gewährleisteten Rechten auf Erteilung der Baubewilligung sowie auf Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes verletzt; "Hauptbeschwerdepunkt" sei "immer noch, daß der Flächenwidmungsplan rechtswidrig" sei.

Der Beschwerdeführer behauptet zwar, in einem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes verletzt worden zu sein, führt dazu aber nichts aus.

Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, sind Freiflächen-Freihaltegebiete gemäß § 16 Abs. 5 RPG Flächen, die von einer Bebauung freizuhalten sind. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, weshalb der angefochtene Bescheid auf Grundlage dieser Flächenwidmung rechtswidrig sein sollte (weshalb die Realisierung des angestrebten Bauvorhabens keine "Bebauung" im Sinne dieser Gesetzesstelle darstellen solle); auch der Verwaltungsgerichtshof vermag auf dieser Grundlage keine Rechtswidrigkeit zu erkennen.

Der Beschwerdeführer hat seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes bereits - erfolglos - an den Verfassungsgerichtshof herangetragen. Die Beschwerdeausführungen vermögen auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken an der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes zu erwecken, zumal in der Beschwerde keine weiteren Argumente gebracht werden, und die Äußerung der mitbeteiligten Gemeinde im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, daß ihr die Erhaltung dieser Freiflächen zwecks Abgrenzung der Wohngebiete vom Industriegebiet in der benachbarten Gemeinde (weiterhin) geboten erscheine, schlüssig und unbedenklich erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, "die Flächenwidmungsfrage an den Verfassungsgerichtshof" zu "rerepulsieren" (wie der Beschwerdeführer anstrebt), demnach zu einer Antragstellung gemäß § 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof nicht bestimmt.

Da somit das Beschwerdevorbringen erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060111.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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