Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Mag. E in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIII) vom 29. September 1992, Zl. 6/4-4241/91-03, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr für seine beiden Kinder aus der geschiedenen ersten Ehe in seiner Eigenschaft als Alleinerhalter einen Alleinverdienerabsetzbetrag von S 4.000,-- zuzüglich einem Kinderzuschlag von S 1.800,-- für jedes Kind geltend. Seine nunmehrige Ehefrau hatte er am 18. August 1990 geheiratet. Diese bezog im Streitjahr Einkünfte von mehr als S 40.000,--.
Gegen den die Berücksichtigung dieser Absetzbeträge versagenden Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte nach Abweisung derselben mittels Berufungsvorentscheidung den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß er mit seiner nunmehrigen Ehegattin bis knapp vor der Eheschließung keine eheähnliche Gemeinschaft unterhalten habe. Eine solche Gemeinschaft habe daher weder am 1. Jänner des Streitjahres noch während der Dauer von vier Monaten in diesem Jahr bestanden. Aussagen über die geschlechtliche Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin vor der Eheschließung verweigerte er mit dem Hinweis auf das durch Art. 8 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Privatleben.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er habe im Streitjahr mit seiner nunmehrigen Ehegattin in einem Einfamilienhaus gewohnt, an dem "Mitte des Jahres 1990" insofern bauliche Veränderungen vorgenommen worden seien, als "das bis zu diesem Zeitpunkt zweigeteilte Einfamilienhaus insgesamt innen durchgängig gemacht wurde". Bis dahin seien die ersten beiden Zimmer von ihm, das daran anschließende Bad gemeinsam, das daran anschließende Zimmer von seinen Kindern (aus erster Ehe) benützt worden. Das in der Reihe anschließende Zimmer sei damals von seiner nunmehrigen Ehegattin und das nächste Zimmer von deren Tochter benützt worden. Der letzte Raum in der Reihe sei von seiner nunmehrigen Ehegattin als Küche benützt worden. Bis zum 18. August 1990 habe eine getrennte Haushaltsführung der nunmehrigen Ehegatten vorgelegen, d.h., daß beide "nur gelegentlich die üblichen Alltagserfordernisse gemeinsam durchführten" - als Beispiel wurde Grillen angeführt -, während Mittag- und Abendessen im Gasthaus eingenommen worden seien bzw. jeder für sich nur ein kaltes Abendessen angerichtet habe. Die Darlehensraten für das Haus seien bis zum genannten Stichtag jeweils aufgeteilt und dann gemeinsam bezahlt worden.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte die belangte Behörde nach Einsichtnahme in den Bewertungsakt betreffend das Einfamilienhaus fest, daß der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin dieses Haus bereits am 25. Mai 1987 je zur Hälfte um S 520.000,-- gekauft hätten. Die Gesamtgröße der Liegenschaft betrage 398 m2, die bebaute Fläche 90 m2. Nach dem vom zuständigen Gemeindeamt übermittelten Lageplan der Liegenschaft handle es sich um ein in der Mitte getrenntes längliches Gebäude ohne Aufstockung mit Durchgangszimmern. Der eine Teil bestehe aus zwei Zimmern, Kabinett, Vorraum mit Außentür und Bad, der andere Teil aus einem Stiegenraum, zwei Zimmern mit jeweiligen Außentüren und einer Toilette. Mit Bescheid vom 24. September 1987 sei die Errichtung eines Badezimmers baubehördlich bewilligt worden. In diesem sei eine Badewanne und ein Waschbecken eingezeichnet. Bei der Bauverhandlung am 24. September 1987 und der Endbeschau am 13. Juni 1989 sei jeweils nur der Beschwerdeführer, nicht aber auch seine nunmehrige Ehegattin als Bauwerber aufgetreten. Die elterlichen Rechte über seine beiden minderjährigen Kinder aus erster Ehe seien dem Beschwerdeführer mit gerichtlichem Beschluß vom 10. März 1988 übertragen worden. Dem angefochtenen Bescheid liegen ferner die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde als Sachverhaltsfeststellungen zugrunde. Für eine im Streitjahr für die beantragten Absetzbeträge schädliche eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988, welche dann vorliege, wenn zwei Personen in Lebensgemeinschaft zusammenlebten und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt sei, sprächen folgende objektive Indizien:
"1.) Frau P ist seit 14. Oktober 1988 an der gleichen Wohnanschrift wie der Bw. polizeilich gemeldet.
2.) Der Bw. hat gemeinsam mit Frau P das Einfamilienhaus mit Anteilen von je zur Hälfte bereits im Jahre 1987 gekauft.
3.) Dem Bw. und Frau P wurde von der Nö. Landesregierung ein gemeinschaftliches Wohnhaussanierungsdarlehen gewährt.
4.) Dem Bw. und Frau P wurde die Errichtung eines Badezimmers seitens der Baubehörde bewilligt.
5.) Laut Lageplan und den Ausführungen des Bw. ist, wenngleich eine Trennwand bis zur Eheschließung bestand, nur ein Badezimmer vorhanden, welches gemeinsam benutzt wurde.
6.) Der Bw. trat bei den Bauverhandlungen alleine für das gemeinsame Bauvorhaben auf und vertrat somit seine Lebensgefährtin, wie es auch bei Ehegattin üblich ist.
7.) Die behauptete getrennte Haushaltsführung wurde auch nach den Ausführungen des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung gelegentlich durchbrochen (gemeinsames Grillen etc)."
Die gemeinsamen Investitionen der nunmehrigen Ehegatten und das Zusammenleben auf engem Raum (90 m2 verbaute Fläche) deuteten darauf hin, daß schon seit dem Jahr 1987 "eine Art gemeinsames Leben auf Dauer" angelegt gewesen sei, was auch seine Bestätigung in der Eheschließung am 18. August 1990 gefunden habe. Da der Beschwerdeführer somit bis zu seiner Verehelichung am 18. August 1990 in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt habe und die Einkünfte seiner damaligen Lebensgefährtin und nunmehrigen Ehegattin die Einkunftsgrenzen des § 33 Abs. 4 EStG 1988 überschritten, stünden die beantragten Absetzbeträge nicht zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat den Berufungsakt vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 Abs. 4 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 660/1989 steht einem Alleinverdiener oder einem Alleinerhalter ein Alleinverdienerabsetzbetrag von S 4.000,-- jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von S 1.800,-- jährlich für jedes Kind (§ 106) zu. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger,
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der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum verheiratet war und
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dessen von ihm nicht dauernd getrennt lebender unbeschränkt steuerpflichtiger Ehegatte, sofern er mindestens ein Kind hat, Einkünfte von höchstens S 40.000,-- jährlich, sonst Einkünfte von S 20.000,-- jährlich erzielt.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen dürfen aber in beiden Fällen höchstens S 10.000,-- betragen ....
Alleinerhalter ist ein Steuerpflichtiger mit Kind,
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der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
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für sich Unterhaltsleistungen von höchstens S 40.000,-- jährlich erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgebenden Einkunftsgrenzen.
Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob die Rechtsvoraussetzungen für den Anspruch des Beschwerdeführers auf den Alleinerhalterabsetzbetrag und auf zwei Kinderzuschläge im Hinblick auf die Dauer einer von ihm schon vor der Eheschließung am 18. August des Streitjahres unterhaltenen eheähnlichen Gemeinschaft allesamt vorliegen.
Nach der einkommensteuerlichen Lehre (vgl. die Einkommensteuerhandbücher von
SCHUBERT-POKORNY-SCHUCH-QUANTSCHNIGG, § 33 Tz 18, und QUANTSCHNIGG-SCHUCH, § 33 Tz 14.5) liegt eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 33 Abs. 4 EStG 1988 dann vor, wenn zwei Personen in Lebensgemeinschaft zusammenleben und das gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt ist. Indizien für eine Lebensgemeinschaft sind danach z.B. die polizeiliche Meldung an ein und demselben Wohnort, eine gemeinschaftliche Zustelladresse, die gemeinsame Anschaffung einer Wohnung bzw. der Wohnungseinrichtung und ähnliches.
Der Beschwerdeführer nimmt selbst Bezug auf die Rechtsprechung des OGH zum Begriff der Lebensgemeinschaft, deren Wesen in Lehre und Rechtsprechung darin erblickt wird, daß es sich um einen eheähnlichen Zustand handelt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe, bei der die Ehegatten nach § 91 ABGB ihre eheliche Lebensgemeinschaft unter Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder andere Merkmal fehlen. Eine bloße Geschlechtsgemeinschaft, die nicht über das hinausgeht, was üblicherweise als intimes Verhältnis bezeichnet wird, führt noch nicht zum Vorliegen einer Lebensgemeinschaft. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft ist dann anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre. Es muß dabei nicht immer zugleich Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als Merkmal der Lebensgemeinschaft gegeben sein, weil jedes dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder auch ganz fehlen kann (vgl. hiezu beispielsweise den Beschluß des OGH vom 27. Mai 1988, 3 Ob 61/88, und die dort zitierte Judikatur und Literatur).
Im Beschwerdefall gesteht der Beschwerdeführer ausdrücklich zu, daß er bereits vor seiner Verehelichung einen Sachverhalt verwirklicht hat, der die Qualifikation als eheähnliche Gemeinschaft verdient. Er bestreitet allerdings, daß eine solche eheähnliche Gemeinschaft schon "innerhalb der ersten vier Monate der Steuerperiode" und am 1. Jänner des Streitjahres bestanden hat.
Zum erstangeführten Tatbestandsmerkmal ist zunächst zu bemerken, daß nicht bloß eine eheähnliche Gemeinschaft während der ersten vier Monate des Streitjahres die Zuerkennung der von der belangten Behörde verweigerten Steuerabsetzbeträge ausschlösse, sondern auch eine viermonatige eheähnliche Gemeinschaft während eines anderen Teiles des Streitjahres vor der Eheschließung am 18. August. Diese Unterscheidung hat im Beschwerdefall aber nur theoretische Bedeutung, weil die belangte Behörde eine eheähnliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers ohnedies für den gesamten Teil des Streitjahres bis zum eben genannten Zeitpunkt als bestehend festgestellt hat, wie sich auch daraus ergibt, daß sie bei ihrer Beweiswürdigung auf lange vor Beginn des Streitjahres verwirklichte Ereignisse als Indizien für eine solche bis zur Eheschließung andauernde Gemeinschaft abgestellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde angreift, ist diese nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von diesem nur insoweit überprüfbar, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang der belangten Behörde zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Dieser Überprüfung hält der angefochtene Bescheid aus folgenden Erwägungen stand:
Der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe keinerlei Tatsachen festgestellt, die die Gemeinschaft mit seiner nunmehrigen Ehegattin als Lebensgemeinschaft qualifizierbar erscheinen ließen. Solche Tatsachen wären etwa das Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung, die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, die "Aufzucht" gemeinsamer Kinder etc. gewesen. Aktenwidrig sei die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei mit seiner nunmehrigen Ehegattin seit dem 14. Oktober 1988 an der Wohnanschrift polizeilich gemeldet gewesen. Richtig sei vielmehr, daß er seit dem 28. Dezember 1988 an seiner nunmehrigen Adresse gemeldet sei, als Zweitwohnsitz seit dem 1. September 1987. Auch sei es nicht richtig, von einer "Wohnadresse" zu sprechen, da es sich um zwei Wohnungen gehandelt habe. Er könne sich auch nicht an eine Vertretung seiner nunmehrigen Ehegattin bei dem das Einfamilienhaus betreffenden Bauverhandlungen erinnern, schließe eine solche Vertretung aber nicht endgültig aus. Ehegattinnen seiner Generation würden auch nicht "üblich"erweise von ihrem Ehegatten vertreten. Schon gar nicht treffe dies auf Ehegattinnen mit Matura und halbakademischer Ausbildung zu. Aus gelegentlichen Durchbrechungen der vom Beschwerdeführer behaupteten getrennten Haushaltsführung dürfe nicht auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden. Durch die fast ausschließliche Heranziehung von Indizien aus der Zeit vor dem Streitjahr sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor der belangten Behörde zu Recht als nicht maßgebend angesehen und nicht protokolliert worden seien. Andernfalls hätte er schon vor der belangten Behörde inbesondere darauf hingeweisen, daß das Badezimmer im vorderen Teil des Hauses nur deswegen errichtet worden sei, weil in diesem Teil Sanitärinstallationen (bis auf einen Wasserhahn in der jetzigen Küche) zur Gänze gefehlt hätten und ein getrenntes Leben in zwei Wohneinheiten ohne jeweils eigene Sanitärtrakte nicht möglich gewesen wäre. Daß er seiner nunmehrigen Ehegattin im Jahr 1990 die Benützung des Bades gestattet habe, liege daran, daß in ihrem Teil des Hauses - aus Gründen, die den Beschwerdeführer nichts angingen - die endgültige Sanierung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid keinerlei Tatsachen festgestellt hätte, die als Indizien für das Vorhandensein einer eheähnlichen Gemeinschaft im Streitzeitraum anzusehen sind, stellt angesichts des unstrittigen gemeinsamen Erwerbes des den nunmehrigen Ehegatten als Wohnstätte dienenden Einfamilienhauses schon im Jahre 1987 und der anschließenden Sanierung dieses Wohnhauses mit Hilfe eines gemeinsamen Darlehens sowie der ebenfalls unstrittigen Mitbenützung des in der Wohnung des Beschwerdeführers gelegenen Badezimmers durch seine nunmehrige Ehegattin im Streitjahr eine unbegründete Beschwerdebehauptung dar. Aus diesen Umständen durfte die belangte Behörde ohne Verstoß gegen die Logik und die Lebenserfahrung schließen, daß die ursprüngliche bauliche Trennung der beiden Wohneinheiten einem gemeinsamen Wohnen der Ehegatten nicht entscheidend im Wege stand. Auch die Haushaltsführung war unbestrittenermaßen nicht ausnahmslos getrennt. Daß der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehegattin keine gemeinsamen Kinder haben, ist für sich allein kein hinreichender Grund für die Beurteilung einer Gemeinschaft als nicht eheähnlich. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf der Grundlage der unstrittigen Tatsachen erscheint umso unbedenklicher, als der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde nicht darlegt, zu welchem genauen Zeitpunkt die schon vor der Verehelichung bestandene Gemeinschaft eheähnlichen Charakter angenommen hat. Daß die belangte Behörde den Beginn der eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausdrücklich angeführt hat, stellt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, weil es aus der Sicht der strittigen Rechtsfrage genügt, daß diese Gemeinschaft schon vor dem Jahr 1990 begründet wurde und sodann bis zur Eheschließung am 18. August 1990 gedauert hat. Auch trifft es nicht zu, daß der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren keine Gelegenheit gehabt hätte, seiner Mitwirkungspflicht zu entsprechen bzw. daß es zur Vorlage entsprechender Beweismittel einer Aufforderung der belangten Behörde bedurft hätte.
Der Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil zwei in getrennten Wohneinheiten lebende Personen nicht in ehelicher Gemeinschaft leben könnten, ist angesichts des von der belangten Behörde nach den obigen Ausführungen unbedenklich festgestellten Sachverhaltes, daß die baulichen Umstände einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht im Wege standen, nicht berechtigt.
Schließlich kann auch von einer formellen Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht die Rede sein, wenn sie bei der Lösung einer das Streitjahr betreffenden Rechtsfrage auf früher verwirklichte, aber in das Streitjahr hineinreichende Sachverhalte Bedacht nahm.
Da somit dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein wesentlicher Verfahrensmangel anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150212.X00Im RIS seit
11.07.2001