TE Vwgh Beschluss 1994/6/30 AW 94/03/0020

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Veröffentlicht am 30.06.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960;
VStG §52 Abs2;
VStG §54b;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1994, Zl. 19/80-5/1993, betreffend Übertretungen der StVO 1960, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 20. April 1994 wurden über den Beschwerdeführer wegen vier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 Geldstrafen von insgesamt S 16.000,-- verhängt.

Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde verband der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Er begründete diesen Antrag mit dem Vorbringen, er sei derzeit auf Grund seiner persönlichen finanziellen Situation nicht in der Lage, die Geldstrafen samt Verfahrenskosten zu bezahlen. Richtig sei zwar, daß er ein Hotel betreibe, derzeit habe er aber eine Vielzahl von finanziellen Verpflichtungen auf Grund vorgenommener Umbaumaßnahmen. Er sei deshalb nicht in der Lage, die verhängten Geldstrafen sofort zu bezahlen. Es würde für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten, zumal Liquidität in diesem Ausmaß derzeit nicht gegeben sei.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die vom Antragsteller geltend gemachte beengte finanzielle Situation vermag im Hinblick auf die Bestimmung des § 54b VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen hat, und jene des § 52 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Erledigung einer vor dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in der Sache anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht zu begründen.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:AW1994030020.A00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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